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Zitierfest

AbgG · Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages

§ 54 AbgG – Rechtsstellung

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Die Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten im Deutschen Bundestag.

(2) Die Fraktionen können klagen und verklagt werden.

(3) Die Fraktionen sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung; sie üben keine öffentliche Gewalt aus.

Verweise

Vorschriften, die auf § 54 AbgG verweisen

  • § 62 AbgG – Beendigung der Rechtsstellung und Liquidation

Rechtsprechung zu § 54 AbgG

Eine Entscheidung zitiert § 54 AbgG.

  • BVerfG, Beschl. v. 06.05.2014 – 2 BvE 3/12 · 2. Senat

    (Mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässiges Organstreitverfahren, durch das eine Verletzung des Gebots der Neutralität im Wahlkampf und des Grundsatzes der Chancengleichheit der politischen Parteien im Wahlkampf feststellt werden sollte)

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