(1) Die Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten im Deutschen Bundestag.
(2) Die Fraktionen können klagen und verklagt werden.
(3) Die Fraktionen sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung; sie üben keine öffentliche Gewalt aus.
AbgG · Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
(1) Die Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten im Deutschen Bundestag.
(2) Die Fraktionen können klagen und verklagt werden.
(3) Die Fraktionen sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung; sie üben keine öffentliche Gewalt aus.
Eine Entscheidung zitiert § 54 AbgG.
BVerfG, Beschl. v. 06.05.2014 – 2 BvE 3/12 · 2. Senat
(Mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässiges Organstreitverfahren, durch das eine Verletzung des Gebots der Neutralität im Wahlkampf und des Grundsatzes der Chancengleichheit der politischen Parteien im Wahlkampf feststellt werden sollte)
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 54 AbgG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 54 AbgG? Zitiere den Wortlaut.“