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Zitierfest

AbgG · Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages

§ 53 AbgG – Fraktionsbildung

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Mitglieder des Bundestages können sich zu Fraktionen zusammenschließen.

(2) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages.

Rechtsprechung zu § 53 AbgG

2 Entscheidungen zitieren § 53 AbgG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 19.09.2017 – 2 BvC 46/14 · 2. Senat

    Leitsatz: Die Einführung einer Eventualstimme für den Fall, dass die über die Hauptstimme mit Priorität gewählte Partei wegen der Fünf-Prozent-Sperrklausel nicht die erforderliche Mindeststimmenzahl erhält, ist verfassungsrechtlich nicht geboten.
  • BVerfG, Beschl. v. 15.07.2015 – 2 BvE 4/12 · 2. Senat

    Organstreitverfahren bzgl der Bewilligung von Haushaltsmitteln für Bundestagsfraktionen, für persönliche Mitarbeiter der Bundestagsabgeordneten sowie zugunsten parteinaher Stiftungen im Bundeshaushalt 2012 - Anträge unzulässig - Verletzung des Anspruchs einer nicht im Bundestag vertretenen Partei …

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