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Zitierfest

AbgG · Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages

§ 43 AbgG – Weiterzahlung des Übergangsgeldes

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

Ein ehemaliges Mitglied des Bundestages, das beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Aufwandsentschädigung nach dem Diätengesetz 1968 bezieht, behält diesen Anspruch.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 43 AbgG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 43 AbgG? Zitiere den Wortlaut.“

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