Ein ehemaliges Mitglied des Bundestages, das beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Aufwandsentschädigung nach dem Diätengesetz 1968 bezieht, behält diesen Anspruch.
AbgG · Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
§ 43 AbgG – Weiterzahlung des Übergangsgeldes
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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„Was regelt § 43 AbgG? Zitiere den Wortlaut.“