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Zitierfest

Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Urteil vom 29.04.1969 – VI OE 126/68

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:1969:0429.VI.OE126.68.0A

Leitsatz

1. Die Abhängigkeit eines Musterprozesses begründet nur dann "besondere Verhältnisse des Einzelfalles im Sinne des § 76 VwGO, wenn die Behörde dem Kläger ausdrücklich oder konkludent uneingeschränkt versichert hatte, sie werde das Ergebnis des Musterprozesses auch in seiner Sache entscheidend sein lassen.

2. Eine solche uneingeschränkte Versicherung liegt nicht vor, wenn die Behörde erklärt, sie werde die Entscheidung über den Widerspruch wegen eines Musterprozesses zurückstellen, weise aber darauf hin, daß die Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage gemäß §§ 76, 75 VwGO ein Jahr nach Eingang des Widerspruchs ende.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 76 VwGO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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