Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Urteil vom 08.07.1965 – OS V 26/64
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1965:0708.OS.V26.64.0A
Leitsatz
1. Erstattungsanspruch nach § 36 Buchstabe b GewStG 1962.
2. Die Tilgung rückständiger Gewerbesteuern bestimmt sich nach dem auch im öffentlichen Abgabenrecht geltenden, in § 366 BGB niedergelegten Rechtsgrundsatz; danach bestimmt in erster Linie der Schuldner, der zu gleichartigen Leistungen aus mehreren Schuldverhältnissen verpflichtet ist welche Schuld durch seine Leistung getilgt werden soll.
Zitierte Vorschriften
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