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Zitierfest

Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Urteil vom 29.09.1965 – OS II 72/64

Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:1965:0929.OS.II72.64.0A

Leitsatz

1. § 33 h Nr. 3 GewO ist rechtsgültig. Die Vorschrift ist nicht verfassungswidrig, sie widerspricht insbesondere nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG.

2. Nach § 33 h Nr. 3 GewO kommt die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für ein "anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit" nicht in Betracht, wenn dieses Spiel ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB ist.

3. Zur Frage, wann gemäß § 33 e Satz 1 GewO eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamtes für "ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit" versagt werden muß.

4. Die Eigenschaft eines Spieles kann nur einheitlich beurteilt werden. Entweder ist das betreffende Spiel ein Geschicklichkeitsspiel oder es ist ein Glücksspiel. Ob das eine oder das andere der Fall ist, hängt davon ab, ob bei dem in Rede stehenden Spiel Glücks- oder Geschicklichkeitsmomente überwiegen.

5. Das Kartenspiel "Declaré" ist ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB, so daß die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für dieses Spiel nicht in Betracht kommt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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