Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Urteil vom 15.11.1967 – II OE 99/67
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1967:1115.II.OE99.67.0A
Leitsatz
1. Ein Parkplatz, der unmittelbar am Fahrbahnrand einer öffentlichen Straße gelegen und gemäß § 4 HStrG für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist, ist entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 HStrG Teil dieser öffentlichen Straße, zumindest aber als Verkehrsanlage nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 HStrG Straßenzubehör.
2. Zum Begriff des durch eine öffentliche Straße erschlossenen Grundstücks gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 HStrG.
3. Die Regelung des § 10 Abs. 5 Satz 1 HStrG, wonach die Gemeinden berechtigt sind, durch Satzung die Verpflichtung zur Straßenreinigung ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch die öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
4. Zur Frage, wann im Einzelfall eine solche Reinigungspflicht dem betreffenden Grundstückseigentümer oder Grundstücksbesitzer unzumutbar ist.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 10 HStrG HE, § 2 HStrG HE, § 4 HStrG HE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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