Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Urteil vom 02.09.1975 – II OE 66/74
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1975:0902.II.OE66.74.0A
Leitsatz
1. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Feststellungsklage gem. § 43 VwGO, insbesondere zur Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO.
2. Zu den wesentlichen "Tätigkeiten eines in der Anlage A" zur Handwerksordnung aufgeführten Handwerks (§ 1 Abs. 2 HwO) zählen nur solche Tätigkeiten, zu deren einwandfreier Ausführung es einer handwerklichen Befähigung bedarf und für die unter Zugrundelegung der durch Art. 12 Abs. 1 GG gebotenen Betrachtungsweise das Erfordernis des handwerklichen Befähigungsnachweises verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist (Anschluß an BVerfGE 13, 97 = GewA 1961, 157; BVerwG, Urt. vom 24.10.1967 I C 57.65 -). Der Einbau und die Montage von industriell vorgefertigten Rolläden, Jalousien bzw. Jalousetten und Markisen stellen "wesentliche" Tätigkeiten des Rolladen- und Jalousiebauerhandwerks (Nr. 54 der Anlage A zur Handwerksordnung) in diesem Sinne dar.
3. Zu den Voraussetzungen eines Ausnahmefalles im Sinne des § 8 HwO.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 1 HwO, § 8 HwO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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