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Zitierfest

Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Beschluss vom 25.09.1986 – 9 TG 1473/85

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:1986:0925.9TG1473.85.0A

Leitsatz

Auch in den Fällen, in denen eine Wertfestsetzung nach §§ 10, 8 BRAGO erfolgt, kann das Rechtsmittelgericht eine erstinstanzliche Wertfestsetzung von Amts wegen nach § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG ändern. In Verfahren, in denen im Streit steht, ob das Sozialamt verpflichtet ist, eine Wohnung zu beschaffen (§ 72 Abs. 2 BSHG), ist bei der Wertzumessung grundsätzlich von dem gesetzlichen Hilfsstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auszugehen; wenn das Begehren einer mehrköpfigen Familie in Rede steht, ist dieser Wert grundsätzlich für jedes Familienmitglied anzusetzen. Eine Herabsetzung des Wertes auf die Hälfte ist gerechtfertigt, wenn von den Antragstellern der Unterbringungsanspruch mit der Beschaffung eines Platzes in einer Gemeinschaftsunterkunft als erfüllt angesehen wird. Der Senat geht in ständiger Praxis davon aus, daß in einstweiligen Anordnungsverfahren zwei Drittel des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Gegenstandswertes angemessen sind.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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