Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Beschluss vom 20.11.1996 – 12 UZ 4469/96.A
- Spruchkörper
- 12. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1996:1120.12UZ4469.96.A.0A
- Normenkette
- § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG 1992, Art. 16a Abs. 1 GG
Leitsatz
Es kann von einem Asylbewerber nicht verlangt werden, auf eine politische Betätigung in seinem Heimatstaat zu verzichten, um sich nicht der Verfolgung durch Sicherheitskräfte auszusetzen.
Gründe
Soweit sich der Antrag auf die Abschiebungsandrohung bezieht, ist er unzulässig, weil er den Begründungserfordernissen des § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylVfG nicht genügt. Insoweit ist mit dem Antrag nämlich nicht zureichend erläutert, aus welchen Gründen die Berufung zugelassen werden soll (vgl. BVerfG Kammer -, 19.08.1994 2 BVR 719/93 -, EZAR 633 Nr. 24 = InfAuslR 1995, 15 ; Hess. VGH, 17.01.1983 X TE 29/82 -, EZAR 633 Nr. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.1982 18 B 20044/82 -, EZAR 633 Nr. 1 = DÖV 1983, 430).
Der Antrag ist hinsichtlich der Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG zulässig und begründet; denn mit ihm ist zu Recht geltend gemacht, dass die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zuzulassen ist.
Die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachte Divergenz liegt vor. In Asylrechtsstreitigkeiten ist die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zuzulassen, wenn das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten-Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Divergenzrüge kann im Hinblick auf die Funktion des Rechtsmittels der Berufung und die Aufgaben der Berufungsinstanz gerade in Asylstreitigkeiten ähnlich wie die grundsätzliche Bedeutung bei der Grundsatzberufung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG (vgl. dazu: BVerwG, 31.07.1984 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 = EIAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, 27.12.1982 X TE 29/82 -, EZAR 633 Nr. 4 = NVwZ 1983, 237) sowohl rechtliche als auch tatsächliche Fragenbereiche betreffen (BVerwG, a.a.O.; Hess. VGH, 18.02.1985 10 TE 263/83 -). Dabei setzt eine die Berufungszulassung rechtfertigende Divergenz im rechtlichen Bereich voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil bei objektiver Betrachtung von einem Rechtssatz abweicht, den z. B. das Bundesverwaltungsgericht aufgestellt hat. Erforderlich ist hierfür nicht, dass die Abweichung bewusst oder gar vorsätzlich erfolgt; es genügt vielmehr ein Abgehen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Weise, dass das Verwaltungsgericht dem Urteil erkennbar eine Rechtsauffassung zugrunde legt, die einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz widerspricht (Hess. VGH, 10.07.1986 10 TE 641/86 -; Hess. VGH, 14.10.1987 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13). Andererseits kann eine zur Berufungszulassung führende Abweichung dann nicht festgestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht gegen vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Grundsätze verstößt, indem es diese stillschweigend übergeht oder sie übersieht (vgl. dazu BVerwG, 23.08.1976 III B 2.76 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 147), den Sachverhalt: nicht in dem erforderlichen Umfang aufklärt, eine rechtlich gebotene Prüfung tatsächlicher Art unterläßt (Hess. VGH, 15.02.1995 12 UZ 191/95 -, EZAR 633 Nr. 25 = AuAS 1995, 127) oder den festgestellten Sachverhalt fehlerhaft würdigt (vgl. dazu BVerwG, 17.01.1975 VI CB 133.74 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 128) und damit Rechtsgrundsätze des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend auslegt oder anwendet; denn nicht: jeder Rechtsverstoß in der Form einer unzutreffenden Auslegung oder Anwendung von Rechtsgrundsätzen gefährdet die Einheit der Rechtsprechung, die durch die Vorschrift des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG (ähnlich wie durch die Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO über die Divergenzrevision) gesichert werden soll (vgl. Hess. VGH, 14.10.1987 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13 m.w.N.). Die Divergenzzulassung setzt voraus, dass das erstinstanzliche Urteil auf der festgestellten Abweichung beruht. Sie kann aber nicht mit der Begründung versagt werden, das Urteil erweise sich aus anderen Gründen als richtig (a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.1991 22 A 3120/91 A -, EZAR 633 Nr. 18); für die Berufungszulassung fehlt nämlich eine dem § 144 Abs. 4 VwGO vergleichbare Vorschrift(Hess. VGH, 12.06.1995 12 UZ 1178/95 -; Hess. VGH, 20.12.1993 12 UZ 1635/93 -; vgl. dazu Kopp, VwGO, 9. Aufl., 1992, Rdnr. 19 zu § 132).
Wie die Klägerin zu Recht rügt, weicht das angegriffene Urteil, soweit dort ausgeführt ist, der Klägerin sei zuzumuten, auf ihre politische Betätigung in der Türkei zu verzichten, um sich nicht der Verfolgung durch türkische Sicherheitskräfte auszusetzen, von den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1989 2 BvR 502/86 - (BVerfGE 80, 315 = EIAR 201 Nr. 20) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 19: Mai 1987 9 C 184.86 - (BVerwGE 77, 258 = EIAR 200 Nr. 19), vom 30. August 1988 9 C 14.88 - (BVerwGE 80, 136 = EIAR 201 Nr. 15 = InfAuslR 1989, 66 ) und vom 12. Dezember 1989 9 C 39.88 - (InfAuslR 1990, 102) ab. Wenn das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 1992 9 C 21.92 -(BVerwGE 91, 150 = EZAR 231 Nr. 5 = DVBl. 1993, 324) die Auffassung vertritt, Asylbewerbern sei der Verzicht auf politische Meinungsäußerungen zuzumuten, um hierauf bezogene politische Verfolgung des Heimatstaats abzuwenden, so verkennt es nicht nur die auf eine bestimmte Fallkonstellation beschränkte Bedeutung des Revisionsurteils vom 3. November 1992, sondern auch und vor allem fundamentale Grundsätze des deutschen und internationalen Flüchtlings- und Asylrechts des 19. und 20. Jahrhunderts.
Das Verfahren wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 4 AsylVfG hinsichtlich des asylrechtlichen Verfahrensteils und der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG als Berufungsverfahren fortgesetzt, ohne dass es der Einlegung einer Berufung bedarf.
Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt insoweit der künftigen Kostenentscheidung im Berufungsverfahren.
Die Entscheidungen über die Kosten des Antragsverfahrens beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).
Zitierte Vorschriften
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