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Zitierfest

Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Urteil vom 24.02.1992 – 12 UE 1633/86

Rechtsschutzinteresse für Weiterverfolgung des Asylbegehrens trotz Ausstellung eines Internationalen Reiseausweises; TIP-Mitglieder in der Türkei
Spruchkörper
12. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:1992:0224.12UE1633.86.0A
Normenkette
Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG, § 51 Abs. 1 AuslG, § 1 AsylVfG, § 4 Abs. 1 AsylVfG, § 7 Abs. 1 AsylVfG ... mehr

Tatbestand

Randnummer 1

Der am 17. August 19 in geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Er reiste am 13. Mai 1979 mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland ein; dabei war er im Besitz eines am 20. April 1979 ausgestellten und bis 19. April 1981 gültigen türkischen Reisepasses.

Randnummer 2

Mit Schreiben seiner früheren Bevollmächtigten vom 17. Mai 1979 beantragte er die Gewährung von Asyl. Zur Begründung berief er sich auf die ihm als Kurde drohende Verfolgung. Er sei Verfolgungsmaßnahmen durch staatliche Behörden einerseits und durch Rechtsradikale (Mitglieder der "Grauen Wölfe" und der MHP), die von der Polizei gedeckt würden, andererseits ausgesetzt gewesen. Er sei Mitglied einer links eingestellten Gruppierung gewesen, was in seiner Heimatstadt Adana auch bekannt gewesen sei. Schon deswegen habe er mit Übergriffen rechtsradikaler Kommandos rechnen müssen. Anfang Mai sei er vor seinem Haus von einer bewaffneten Gruppe von etwa zehn Personen konkret bedroht worden. Da im Jahr zuvor in seiner Heimatstadt etwa 100 Kurden Anschlägen zum Opfer gefallen seien, habe er die Heimat verlassen.

Randnummer 3

Bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung am 18. Dezember 1979 führte der Kläger weiter aus, er habe die Grundschule von 1956 bis 1962, die Mittelschule von 1962 bis 1965 und anschließend das Gymnasium bis 1969 besucht. Von 1972 bis 1974 habe er Wehrdienst geleistet, nach der Entlassung sei er bis zur Ausreise ebenso wie in der Zeit zwischen Gymnasialabschluß und Einberufung als Marmorarbeiter tätig gewesen. Seit 1969 sei er Anhänger der sozialistischen Partei TIP. Von etwa 1969 bis 1971, das heißt vor seiner Einberufung, habe er in Nebenfunktion die Position eines Parteisekretärs bekleidet. Vorwiegend sei er an der Propagierung parteilicher Zielsetzungen beteiligt gewesen. Zu seinen Aufgaben habe außerdem die Teilnahme an Parteiveranstaltungen und das Verteilen von Flugblättern gehört. Nach seiner Entlassung aus der Armee bis zur Ausreise sei er als stellvertretender Parteisekretär nebenberuflich tätig gewesen. Von staatlichen Stellen sei er nicht behelligt und auch nicht verfolgt worden; er habe lediglich mit MHP-Leuten Schwierigkeiten gehabt. So sei er 1975 und 1977 von diesen Leuten verprügelt worden. Eine Anzeige bei der Polizei habe er nicht erstattet, da er von deren Untätigkeit überzeugt gewesen sei. Bis zur Ausreise sei ihm dann persönlich nichts mehr widerfahren.

Randnummer 4

Mit Bescheid vom 8. Februar 1980 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag des Klägers nach mündlicher Verhandlung am 18. Januar 1980 ab. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, daß der türkische Staat seinerzeit Übergriffe Dritter (insbesondere der MHP) nicht willentlich geduldet habe. Die Behörden würden Anstrengungen unternehmen, um Übergriffe zu unterbinden. Zwar könne die Sicherheit jedes Einzelnen nicht immer garantiert werden, jedoch seien keine gezielt auf den Kläger gerichteten Maßnahmen ergriffen worden. Das Asylrecht gewähre keinen Schutz vor allgemeinen innenpolitischen Unruhen oder Krisensituationen. Dieser Bescheid wurde per Einschreiben am 22. Februar 1980 zur Post gegeben.

Randnummer 5

Am 19. März 1980 erhob der Kläger gegen diesen Bescheid Klage, zu deren Begründung er zunächst auf sein bisheriges Vorbringen Bezug nahm und schließlich weiter ausführte, daß der türkische Staat für Übergriffe Dritter verantwortlich sei. Es würden keine Anstrengungen unternommen, solche Übergriffe abzustellen. Sein Sohn und sein Neffe seien in der Heimat angegriffen worden. Sein Bruder sei von den "Grauen Wölfen" beschossen worden. Der Generalsekretär der TIP sei wegen politischer Aktivitäten inhaftiert worden. Die TIP sei zwar nicht verboten, gleichwohl würden Einzelmitglieder verfolgt und Durchsuchungsaktionen von Parteibüros durchgeführt. Im Juni 1980 seien acht TIP-Anhänger von den "Grauen Wölfen" umgebracht worden. Er selbst sei in exponierter Stellung in dieser Partei tätig gewesen. Da er ein genügend großes Einkommen gehabt habe, hätte er die Türkei aus wirtschaftlichen Gründen nicht verlassen müssen. Nach dem Militärputsch seien sein Bruder und sein Onkel verhaftet worden. Auch in Adana seien TIP-Mitglieder verhaftet und sonstige Strafverfahren durchgeführt worden. Vor der Ausreise habe er die Scheidung eingeleitet, um seiner Ehefrau, die später nachfolgte und ebenfalls ein Asylverfahren betrieb (VG Karlsruhe, A 12 (10) K 456/80), Schwierigkeiten zu ersparen.

Randnummer 6

Der Kläger beantragte,

Randnummer 7

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. Februar 1980 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen.

Randnummer 8

Die Beklagte beantragte,

Randnummer 9

die Klage abzuweisen.

Randnummer 10

Sie verteidigte den angefochtenen Bescheid.

Randnummer 11

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beteiligte sich nicht am Verfahren.

Randnummer 12

Mit Urteil vom 28. Oktober 1985 hob das Verwaltungsgericht Wiesbaden nach umfangreichen Beweiserhebungen über die Situation der TIP besonders in Adana und die Aktivitäten des Klägers für diese Partei den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge auf und verpflichtete die Beklagte, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, daß die Kammer trotz einiger Zweifel im Ergebnis der Auffassung sei, daß der Kläger die Türkei seinerzeit aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Von Anfang an habe er sich auf seine Zugehörigkeit zur TIP und die dort ausgeübte herausgehobene Funktion bezogen; wenn auch nicht alle Einzelheiten in der Beweisaufnahme hätten geklärt werden können, sei das Gericht doch überzeugt, daß er wegen seiner herausgehobenen Funktionen in der TIP Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden bekommen habe. Auch habe er sich vor seiner Ausreise scheiden lassen, um seiner Ehefrau Schwierigkeiten zu ersparen, diese dann aber im Bundesgebiet erneut geheiratet. Zwar sei davon auszugehen, daß alle Strafverfahren gegen TIPMitglieder wegen ihrer Aktivitäten vor dem Militärputsch 1971 durch die Generalamnestie 1975 eingestellt worden seien, so daß der Kläger wegen seiner politischen Betätigung vor 1971 mit Verfolgung nicht mehr zu rechnen habe. Etwas anderes müsse jedoch für die anschließende politische Betätigung des Klägers bis zu seiner Ausreise 1979 gelten. Aufgrund aller in das Verfahren eingeführter Unterlagen und Erkenntnisquellen, insbesondere auch aufgrund der Aussagen des Bruders des Klägers als Zeuge, sei die Kammer im Ergebnis der Auffassung, daß der Kläger seinerzeit seine Heimat aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung verlassen habe und auch derzeit aus diesen Gründen nicht zurückkehren könne. Auch wenn man davon ausgehe, daß die TIP erst nach Übernahme der Regierungsgewalt durch die Militärs am 12. September 1980 verboten worden sei, erscheine dennoch nicht ausgeschlossen, daß auch nicht-führende Funktionäre dieser Partei wegen ihrer bisherigen Tätigkeit von den türkischen Behörden in einer asylrechtlich relevanten Weise zur Rechenschaft gezogen würden. Auch das Auswärtige Amt halte es nach einer Auskunft vom 11. März 1981 zwar für unwahrscheinlich, daß jemand bei seiner Rückkehr allein wegen seiner Mitgliedschaft in der TIP und seiner Kandidatur im Jahre 1976 verfolgt werden würde, vermöge jedoch eine Verfolgung nicht auszuschließen. Zahlreiche Presseveröffentlichungen wiesen darauf hin, daß Vorstandsmitglieder der TIP einem Aufruf gefolgt und in die Heimat zurückgekehrt seien, wo sie von der Militärstaatsanwaltschaft in Ankara verhaftet worden seien. Die Kammer sehe es nach der Beweisaufnahme als erwiesen an, daß der Kläger nach wie vor noch von den Behörden gesucht werde, wie sich aus den Aussagen seines als Zeuge vernommenen Bruders ergeben habe. Gleiches habe der Kläger bei seiner Vernehmung im Asylverfahren seiner Ehefrau ausgesagt. Dabei habe er insbesondere auf Erlebnisse beim Generalkonsulat in Frankfurt am Main anläßlich einer beabsichtigten Paßverlängerung am 7. März 1981 verwiesen. Zu verweisen sei auch auf Zeitungsberichte, nach denen unter anderem gegen 120 TIP'ler ein Verfahren eröffnet worden sei, in dem die Militärstaatsanwaltschaft Strafen zwischen fünf und 13 Jahren gefordert habe. Die Kammer sei der Auffassung, daß der Kläger aufgrund seiner politischen Betätigung in der Türkei den Sicherheitsbehörden bekannt sei und demzufolge mit hoher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr mit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung zu rechnen habe. Da der Kläger keine erkennbare Straftat begangen habe, scheide ein Strafverfahren mithin aus, so daß ein mögliches Verfahren den Kläger wohl ausschließlich aus politischen und damit asylrechtsrelevanten Gründen treffen solle.

Randnummer 13

Auf die vom Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen das ihm am 25. Februar 1986 zugestellte Urteil am 20. März 1986 erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der damals zuständige 10. Senat mit Beschluß vom 13. Juni 1986 (10 TE 862/86) die Berufung wegen Divergenz zugelassen.

Randnummer 14

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt,

Randnummer 15

das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 28. Oktober 1985 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Randnummer 16

Der Kläger beantragt,

Randnummer 17

die Berufung zurückzuweisen und hilfsweise die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Randnummer 18

Er verteidigt das angegriffene Urteil und verweist noch darauf, daß er derzeit im Besitz einer am 18. März 1986 erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sei und ihm am 26. März 1986 auch für fünf Jahre eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis erteilt worden sei. Ebenso sei ihm am 5. August 1987 erstmals ein Internationaler Reiseausweis gemäß dem Abkommen vom 28. Juli 1951 ausgestellt worden.

Randnummer 19

Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und keinen Antrag zur Berufung gestellt.

Randnummer 20

Bereits im Juli 1982 hat der Kläger vor dem Türkischen Generalkonsulat seine frühere Ehefrau wieder geheiratet.

Randnummer 21

Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 21. August 1991 ist über die Asylgründe des Klägers Beweis erhoben worden durch dessen Vernehmung als Beteiligter; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über den Termin am 19. Dezember 1991 vor der Berichterstatterin verwiesen (Bl. 330 ff. d. A.).

Randnummer 22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der den Kläger betreffenden Behördenakten der Beklagten (Az.: Tür-T-14225) und der Ausländerbehörde der Stadt Weinheim (ein gehefteter Vorgang) verwiesen. Diese sind ebenso zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden wie die nachfolgend aufgeführten, den Beteiligten mit Verfügung vom 19. Dezember 1991 bekanntgegebenen Dokumente:

Randnummer 23

I.

1.

18.02.1981

Auswärtiges Amt an VG Berlin

2.

28.04.1981

amnesty international (a.i.) vor dem

Europarat

3.

12.06.1981

Zeugin Schuchard vor VG Hamburg

4.

12.06.1981

Sachverständiger Roth vor VG Hamburg

5.

12.06.1981

Sachverständige Prof. Dr. Kappert vor VG

Hamburg

6.

22.06.1981

Auswärtiges Amt an VG Oldenburg

7.

22.06.1981

Auswärtiges Amt an VG Mainz

8.

23.06.1981

a. i. an VG Hamburg

9.

03.08.1981

a. i. an VG Stuttgart

10.

09.08.1981

a. i. an VG Mainz

11.

07.10.1981

a. i. an Bundesminister der Justiz

12.

20.11.1981

Auswärtiges Amt an Bay. VGH

13.

10.11.1982

Sachverständiger Dr. Nebez vor VG Berlin

14.

10.11.1982

Sachverständiger Kaya vor VG Berlin

15.

11.11.1982

Sachverständiger Taylan vor VG Berlin

16.

15.11.1982

Sachverständiger von Sternberg-Spohr vor

VG Berlin

17.

15.11.1982

Sachverständiger Roth vor VG Berlin

18.

16.11.1982

Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden

19.

03.01.1983

Auswärtiges Amt an VG Hannover

20.

18.02.1983

Max-Planck-Institut Heidelberg an VG

Karlsruhe

21.

04.03.1983

Max-Planck-Institut Heidelberg an OVG

Nordrhein-Westfalen

22.

18.05.1983

Auswärtiges Amt an VG Ansbach

23.

12.06.1983

Oehring an VGH Baden-Württemberg

24.

16.06.1983

Hauser an VGH Baden-Württemberg

25.

26.08.1983

Thränhardt an OVG Berlin

26.

06.02.1984

Sidiq an VG Hamburg

27.

Mai 1984

Bericht der Delegation Fischer u. a.

28.

29.05.1984

Kappert an VGH Baden-Württemberg

29.

04.06.1984

Thränhardt an Hess. VGH

30.

08.06.1984

Hauser an Hess. VGH

(mit Anlage vom 12.02.1983)

31.

10.06.1984

Taylan an Hess. VGH

32.

13.06.1984

Götz an Hess. VGH

33.

13.06.1984

Auswärtiges Amt an Hess. VGH

34.

11.07.1984

Oehring an Hess. VGH

35.

21.07.1984

a. i. an Hess. VGH (mit Anlagen)

36.

01.10.1984

Max-Planck-Institut Heidelberg an

Hess. VGH 10 OE 88/83 37.

16.10.1984

Roth an Hess. VGH

38.

Okt. 1984

Oguzhan, Die Rechtsstellung der Kurden

in der Türkei

39.

19.11.1984

Auswärtiges Amt an Bundesminister der

Justiz

40.

19.11.1984

Auswärtiges am an OVG Hamburg

41.

10.12.1984

Auswärtiges Amt an VG Stuttgart

42.

30.12.1984

Taylan an VG Ansbach

43.

Dez. 1984

Barbe an VG Mainz

44.

15.04.1985

Kappert an Hess. VGH

45.

Sept. 1985

Das türkische Sprachenverbotsgesetz

(m. Anm. Rumpf), InfAuslR 1985, 251

46.

20.06.1986

Auswärtiges Amt Lagebericht Türkei 47.

18.11.1986

Auswärtiges Amt an VG Ansbach

48.

15.03.1987

Auswärtiges Amt Lagebericht Türkei 49.

29.06.1987

Auswärtiges Amt Lagebericht Türkei 50.

20.01.1988

Auswärtiges Amt Lagebericht Türkei 51.

02.11.1988

Auswärtiges Amt an VG Ansbach

52.

14.11.1988

Auswärtiges Amt Lagebericht Türkei 53.

17.11.1988

Auswärtiges Amt an VG Ansbach

54.

02.03.1989

Auswärtiges Amt an VG Ansbach

55.

13.04.1989

Auswärtiges Amt an VG Hamburg

56.

13.04.1989

Auswärtiges Amt an VG Oldenburg

57.

21.04.1989

a. i. an VG Kassel

58.

28.04.1989

a. i. an VG Schleswig-Holstein

59.

05.05.1989

Auswärtiges Amt an VG Bremen

60.

05.06.1989

Auswärtiges Amt an VG Ansbach

61.

09.06.1989

Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden

62.

27.06.1989

Taylan an VG Wiesbaden

63.

15.08.1989

Kaya an VG Hamburg

64.

15.11.1989

Auswärtiges Amt Lagebericht Türkei 65.

12.02.1990

Auswärtiges Amt Lagebericht Türkei 66.

12.03.1990

Auswärtiges Amt an VG Braunschweig

67.

20.04.1990

FR "Barrikaden brennen auf der

Seidenstraße"

68.

03.07.1990

Auswärtiges Amt Lagebericht Türkei 69.

31.07.1990

Rumpf an Hess. VGH

70.

01.08.1990

Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe

71.

17.08.1990

Franz an VG Hamburg

72.

09.10.1990

Kaya an VG Hamburg

73.

25.10.1990

Auswärtiges Amt Lagebericht Türkei 74.

29.10.1990

Auswärtiges Amt an Bay. Staatsministerium

des Innern

75.

31.10.1990

Rumpf an VG Hamburg

76.

30.11.1990

medico international Gutachten 77.

16.01.1991

Auswärtiges Amt Lagebericht Türkei 78.

17.01.1991

a. i. an VG Hamburg

79.

28.01.1991

FAZ "Ankara hebt Verbot des Kurdischen

auf"

80.

28.01.1991

FR "Die Kurden in der Türkei bekommen

ihre Sprache zurück"

81.

04.02.1991

FAZ "Özal gibt sich überraschend

demokratisch"

82.

08.02.1991

FAZ "Hohe Geldstrafen für die

Veröffentlichung kurdischer Texte"

83.

09.02.1991

FAZ "Alltägliches von Ankara

sanktioniert"

84.

28.02.1991

Auswärtiges Amt Lagebericht Türkei 85.

05.04.1991

FR "Seit dreitausend Jahren auf der

Flucht"

86.

05.04.1991

FAZ "Ein Volk ohne Freunde"

87.

13.04.1991

SZ "Kurdische Sprache wieder erlaubt"

88.

17.04.1991

NZZ "Ende des Extremistenverbots in der

Türkei"

89.

25.05.1991

FR "Die Alternative ist das

Dahinvegetieren eines ganzen Volkes"

zur Geschichte der Kurden 90.

19.06.1991

Sachverständige Dr. Tellenbach vor

Hess. VGH

91.

04.07.1991

a. i. an VG Hamburg

92.

08.07.1991

Auswärtiges Amt Lagebericht Türkei 93.

10.07.1991

FR "Folter und Mord sollen die Kurden

mundtot machen"

94.

31.07.1991

Auswärtiges Amt an OVG Saarland

95.

13.08.1991

Neue Züricher Zeitung: "Kehrtwende

Ankaras in der Kurdenrepublik"

96.

10.10.1991

Auswärtiges Amt an VG Stade

97.

15.10.1991

Auswärtiges Amt an VG Hamburg

98.

17.10.1991

Süddeutsche Zeitung: "Zukunftsvisionen in

einer rechtsfreien Zone"

Randnummer 24

II.

1.

1955

Das Türkische Strafgesetzbuch vom

01.03.1926, übersetzt und eingeführt von

Sensoy u. Tolun

2.

29.05.1978

Oguzhan, Der Bestimmtheitsgrundsatz und

die Art. 141 Abs. 1, 2 und 142 Abs. 1 des

Türkischen Strafgesetzbuches, Diss. Bonn

3.

08.07.1980

Auswärtiges Amt an VG Ansbach

4.

13.08.1980

Auswärtiges Amt an VG Köln

5.

16.01.1981

Auswärtiges Amt an VG Stuttgart

6.

23.12.1981

Max-Planck-Institut Heidelberg -Gutachtliche

Stellungnahme zum türkischen Recht7.

25.12.1981

Töb-Der-Urteil des Militärgerichts Nr. 3

der Ausnahmezustandskommandantur Ankara

8.

01.09.1982

Auswärtiges Amt an OVG Berlin

9.

15.11.1982

Auswärtiges Amt an OVG Münster

10.

20.05.1983

Max-Planck-Institut Heidelberg an

VG Ansbach (M. Erg. v. 22.08.1983)

11.

28.06.1983

Meldung aus Cumhuriyet betr. PKK-ViransehirVerfahren (zit. nach türkei infodienst

Nr. 59 v. 05.07.1983)

12.

Aug. 1983

Chotjewitz u. Damkowski, Menschenrechtsverletzungen

in der Türkei, Bericht einer

Untersuchungskommission (Anlage zur Drs.

11/1089 der Bürgerschaft der Freien und

Hansestadt Hamburg vom 12.09.1983)

13.

12.10.1983

amnesty international (a. i.) an VG Köln

14.

07.11.1983

Sachverständiger Roth vor OVG Hamburg

15.

11.04.1984

Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg

16.

12.06.1984

Götz an VGH Baden-Württemberg

17.

29.08.1984

Max-Planck-Institut Heidelberg an VGH

Baden-Württemberg mit Ergänzung vom

20.09.1984 und Berichtigung vom

21.02.1985

18.

15.09.1984

Oehring an VGH Baden-Württemberg

19.

19.09.1984

Max-Planck-Institut Heidelberg an

Hess. VGH

20.

22.01.1985

Cumhuriyet "Das Südostverfahren mit beantragten

30 Todesstrafen hat begonnen"

21.

31.07.1985

FAZ "Ankara plant Amnestie für politische

Häftlinge"

22.

09.09.1985

Antwort der Bundesregierung

(Drs. 10/3798) auf die kleine Anfrage der

Fraktion der SPD (Drs. 10/3684 vom

26.07.1985)

23.

26.10.1985

FAZ "Eine neue Front gegen die Türkei"

24.

28.01.1986

Auswärtiges Amt an Bay. VGH

25.

28.07.1986

Auswärtiges Amt an Bay. VGH

26.

29.01.1987

Auswärtiges Amt an VG Berlin

27.

01.06.1987

Auswärtiges Amt an VG Ansbach

28.

30.03.1988

Max-Planck-Institut Heidelberg an

OVG Lüneburg

29.

02.03.1989

Auswärtiges Amt an Landesanwaltschaft

Bayern

30.

03.01.1990

Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden

31.

08.05.1990

Rumpf an VG Wiesbaden

32.

26.06.1990

a. i. "Menschenrechtsverletzungen in

Türkei dauern an"

33.

23.07.1990

Auswärtiges Amt an VG Ansbach

34.

10.05.1991

Auswärtiges Amt an Hess. VGH

35.

10.05.1991

Max-Planck-Institut (Strafrecht)

Freiburg an Hess. VGH

36.

04.06.1991

Auswärtiges Amt "Gesetz über die Bekämpfung

von Terror" Rohübersetzung 37.

11.06.1991

Max-Planck-Institut (Strafrecht) Freiburg

"Das türkische Anti-Terror-Gesetz"

türkischer Text und Übersetzung 38.

19.06.1991

Sachverständige Tellenbach vor Hess. VGH

39.

08.07.1991

Auswärtiges Amt Lagebericht Türkei 40.

15.07.1991

Rumpf an VG Hannover

41.

17.09.1991

Auswärtiges Amt an VG Köln

42.

9.1991

Rumpf: "Das türkische Gesetz zur Bekämpfung

des Terrors (Anti-Terror-Gesetz)",

InfAuslR 1991, 285

43.

10.10.1991

Auswärtiges Amt an VG Stade

44.

15.10.1991

Auswärtiges Amt an VG Hamburg

Randnummer 25

III.

1.

13.08.1982

Taylan an OVG Hamburg

2.

02.11.1982

Auswärtiges Amt an VG Oldenburg

3.

27.06.1983

Dr. Kappert vor OVG Hamburg

4.

15.02.1986

Türkei -Inforationsstelle HamburgGegenbericht... (Auszug, S. 72)

5.

14.07.1986

Auswärtiges Amt an Hess. VGH

6.

18.08.1986

Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden

7.

13.10.1986

Taylan an VG Berlin

8.

21.01.1987

Auswärtiges Amt an VG Berlin

9.

20.03.1987

Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen

10.

25.04.1988

Auswärtiges Amt an VG Oldenburg

11.

07.02.1990

Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen

Gründe

Randnummer 26

Die Berufung ist zulässig (A.) und begründet (B.). Auch der Hilfsantrag des Klägers hat keinen Erfolg (C.) Daraus ergeben sich kosten- und andere verfahrensrechtliche Konsequenzen (D.).

Randnummer 27

A.

Die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 28. Oktober 1985, mit dem der Kläger als Asylberechtigter anerkannt wurde, ist zulässig, nachdem der früher zuständige 10. Senat sie mit Beschluß vom 13. Juni 1986 (10 TE 862/86) zugelassen hat. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten war zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und dann der Berufung auch befugt, obwohl er sich am erstinstanzlichen Verfahren weder durch einen Antrag noch sonst beteiligt hatte (BVerwG, 11.03.1983 9 B 2597.82 -, BVerwGE 67, 64 = NVwZ 1983, 413; Hess. VGH, 11.08.1981 X OE 649/81 -, ESVGH 31, 268).

Randnummer 28

B.

Die Berufung ist auch begründet.

Randnummer 29

Allerdings muß sich der Kläger nicht entgegenhalten lassen, daß ihm deswegen für die Weiterverfolgung seines Begehrens das Rechtsschutzinteresse fehlte, weil ihm in der Zwischenzeit ein Internationaler Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 (Genfer Konvention) ausgestellt worden und ihm damit eine Vergünstigung gewährt worden ist, die die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 GK voraussetzt.

Randnummer 30

Da aus den Ausländerakten nicht erkennbar ist, aus welchen Gründen es zur Ausstellung des Ausweises gekommen ist möglicherweise ging die Ausländerbehörde in irrtümlich von der Rechtskraft des Urteils des VG Wiesbaden vom 28. Oktober 1985 aus -, jedenfalls für eine positive verbindliche Entscheidung über die Flüchtlingseigenschaft des Klägers nichts ersichtlich ist im übrigen ist nunmehr für diese ebenfalls das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zuständig (§§ 7 Abs. 1, 12 Abs. 6 AsylVfG, § 51 Abs. 1 AuslG) -, hat der Kläger weiterhin ein Rechtsschutzinteresse daran, rechtskräftig als Asylberechtigter nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anerkannt zu werden; erst der endgültige Erfolg seiner Asylklage würde eine sichere Grundlage auch für die Ausstellung des Reiseausweises vermitteln, da Asylberechtigte im Geltungsbereich des Gesetzes die Rechtsstellung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 genießen (§ 3 Abs. 1 AsylVfG). Ähnlich verhält es sich hinsichtlich der am 18. März 1986 ausgestellten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die offenbar im Hinblick auf die nicht bestandskräftige Asylanerkennungsverpflichtung erteilt wurde.

Randnummer 31

Dem Kläger steht indessen nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (I.) nicht zu, weil er nicht politisch Verfolgter ist (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG). Da außerdem in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen (II.), ist die Beklagte auch nicht zu einer entsprechenden Feststellung verpflichtet (§§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1, 7 Abs. 1, 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG). Allerdings wäre dem Asylantrag unter Umständen ungeachtet der Eheschließung des Klägers vor dem Türkischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main im Juli 1982 stattzugeben; mit dieser Eheschließung hat sich der Kläger nicht (erneut) dem Schutz seines Heimatstaats unterstellt (BVerwG, 02.12.1991 9 C 126.90 -; vgl. dazu Kanein/Renner, Ausländerrecht, 5. Aufl., 1992, § 15 AsylVfG, Rdnr. 11; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.1990 18 A 10060/88 -, EZAR 211 Nr. 2 = DÖV 1990, 939 = FamRZ 1990, 1114 = InfAuslR 1990, 217).

Randnummer 32

I.

Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 2 BvR 478/86 u. a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 2 BvR 478/86 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.1985 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25) und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985 9 C 27.85 -, a.a.O.).

Randnummer 33

Der Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben des Klägers, der Beweisaufnahme, der zum Verfahren beigezogenen Akten sowie der in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünfte und sonstigen Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarung (1.) als Asylberechtigter anzuerkennen ist, daß er bei seiner Ausreise aus der Türkei weder wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe (2.) noch aus individuellen Gründen (3.) politisch verfolgt war und daß ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus heutiger Sicht ebenfalls weder eine Gruppenverfolgung (4.) noch eine individuelle Verfolgung (5.) drohen.

Randnummer 34

1. Der Kläger, an dessen kurdischer Volkszugehörigkeit der Senat keinen Zweifel hat, kann seine Anerkennung als Asylberechtigter nicht bereits aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations, Recueil des Traites, Bd. 89 (1929), S. 64) erreichen. Da er im Jahre 1948 geboren ist und erst im Mai 1979 die Türkei verlassen hat, kann dieses Abkommen auf ihn nicht angewandt werden (ständige und vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 17.05.1985 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 11.08.1981 X OE 649/81 -, ESVGH 31, 268, 07.08.1986 X OE 189/82 -, 01.02.1988 12 OE 419/82 -, 20.03.1989 12 UE 1705/85 -, 13.08.1990 12 UE 2313/85 -). Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem die früher in § 28 AuslG 1965 enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschn. A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung ersatzlos entfallen sind, eine Asylanerkennung nunmehr allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft (vgl. dazu auch Berberich, ZAR 1985, 30 ff., Köfner/Nicolaus, ZAR 1986, 11, 15, und zu Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK BVerwG, 25.10.1988 9 C 76.87 EZAR 200 Nr. 22) und auch das neugeschaffene Institut der Flüchtlingsanerkennung (§ 51 Abs. 1 und Abs. 3 AuslG) sog. statutäre Flüchtlinge nicht erfaßt (vgl. Koisser/Nicolaus, ZAR 1991, 9 f., 14 und Hess. VGH, 15.03.1991 10 UE 1538/86 -).

Randnummer 35

2. Der Kläger hat in der Türkei bis zu seiner Ausreise im Mai 1979 wegen seiner Zugehörigkeit zu der kurdischen Volksgruppe kein politisches Verfolgungsschicksal erlitten. Nach den Feststellungen des Senats war die kurdische Bevölkerungsgruppe in der Türkei in der Zeit bis zur Ausreise des Klägers allgemein dem türkischen Staat zuzurechnenden politischen Repressalien nicht ausgesetzt (vgl. Hess. VGH, 07.08.1986 X OE 189/82 -, 06.11.1986 X OE 444/82 -, 02.05.1988 12 OE 503/82 -, 18.09.1989 12 UE 2700/84 -, 13.08.1990 12 UE 2313/85 -, 25.02.1991 12 UE 2106/87 -, 19.06.1991 12 UE 2596/84 -, 09.12.1991 12 UE 298/87 -; vgl. ferner die Nachweise über die Entscheidungspraxis des Bundesamts und der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Bollermann, ZAR 1986, 129, 134 f., Fn. 77 und 78).

Randnummer 36

Bei der Prüfung, ob die kurdische Minderheit in der Türkei seinerzeit asylrechtlich relevante Beeinträchtigungen zu erleiden oder zu befürchten hatte, ist zunächst von der Befugnis eines Mehrvölkerstaates auszugehen, seine staatliche Einheit und seinen Gebietsstand zu sichern und dieses Selbsterhaltungsinteresse auch durchzusetzen. Dieser Grundsatz verbietet es, die von solchen Maßnahmen Betroffenen notwendigerweise als politisch Verfolgte anzusehen. Eine andere Beurteilung könnte Platz greifen, wenn ein Mehrvölkerstaat nach seiner Verfassung oder in der Staatswirklichkeit von der Vorherrschaft einer Volksgruppe über eine andere ausgeht, die ethnischen, kulturellen oder religiösen Eigenarten bestimmter Volksgruppen überhaupt leugnet und diese an einer ihrer Eigenart entsprechenden Existenzweise hindert (BVerwGE, 17.05.1983 9 C 36.83 -, BVerwGE 67, 184, 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5), wenn er also insbesondere mit verschiedenartigen Mitteln eine Zwangsassimilierung betreibt. In diesem Zusammenhang bedarf es hier vor allem der Untersuchung, wie der türkische Staat die Kurden in seiner Rechts- und Wirtschaftsordnung zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers behandelt hat, wie sich deren Lebensverhältnisse im Vergleich zu denen der türkischen Mehrheit in der Wirklichkeit darstellten und ob dabei etwa Unterschiede je nach der soziologischen Herkunft, den regionalen Strukturen und dem Maß der Assimilation der Minderheit an die Mehrheit festzustellen sind. Wie allgemein im Asylrecht genügt dabei nicht eine isolierte Untersuchung einzelner Ausschnitte des individuellen Schicksals des Asylsuchenden. Es kommt vielmehr auch hier auf eine umfassende Gesamtbetrachtung der innenpolitischen Lage in dem angeblichen Verfolgerstaat und aller irgendwie relevanten Lebensumstände der Betroffenen an. Hierfür sollen sowohl allgemein- oder gerichtsbekannte geschichtliche Vorgänge als auch Tatsachenbekundungen aus den oben (S. 7 ff.) aufgeführten Unterlagen verwertet werden.

Randnummer 37

Die im Gebiet des ehemaligen Osmanischen Reiches siedelnden Kurden erlebten nach dessen Zerfall eine wechselvolle Geschichte. Nach der Aufteilung ihrer angestammten Heimat auf Syrien, den Irak und die Türkei und der Zusicherung einer lokalen Autonomie und eines späteren Volksentscheids über die volle Selbständigkeit in dem Friedensvertrag von Sevres vom August 1920 waren im Vertrag von Lausanne vom 21. Juli 1923 für ethnische Minderheiten wie Kurden keinerlei Sonderrechte mehr vorgesehen. Die Vorschriften der Art. 38 bis 45 dieses Vertrags befassen sich fast ausschließlich mit nicht-muslimischen Minderheiten, während nicht-türkische Minderheiten dort nicht erwähnt sind. Nach der Proklamation der türkischen Republik im Oktober 1923 und der Wahl von Mustafa Kemal -"Atatürk" zum Staatspräsidenten wurden verstärkt Türkisierungsversuche unternommen. So wurden etwa kurdische Dorfnamen und kurdische Vornamen geändert, die kurdische Sprache als Amts- und Unterrichtssprache verboten und die Türkei in drei ethnisch abgegrenzte Regionen aufgeteilt. Die erste war das Gebiet, in dem die türkische Kultur in der Bevölkerung sehr stark verankert war; die zweite war diejenige, in der die Bevölkerung angesiedelt werden sollte, die zu türkisieren war; bei der dritten handelte es sich um Gebiete, die aus gesundheitlichen, ökonomischen, kulturellen, militärischen und sicherheitstechnischen Gründen entvölkert werden sollten und in denen sich niemand mehr ansiedeln durfte. Nach der Niederschlagung verschiedener Aufstände in den Jahren 1925 bis 1930 kam es zu groß angelegten Umsiedlungsaktionen, die teilweise in Zwangsdeportationen ausarteten. Im übrigen belegt schon der Abschluß der oben genannten Vereinbarung vom 30. Juni 1928, daß sich eine große Anzahl kurdischer Volkszugehöriger bereits im ersten Jahrzehnt nach Beendigung des Ersten Weltkriegs veranlaßt sah, die Türkei aus Verfolgungsgründen zu verlassen. Die auf Atatürk zurückgehenden sechs kemalistischen Grundprinzipien des türkischen Staates Nationalismus, Säkularismus, Republikanismus, Populismus, Etatismus und Reformismus wurden auch nach dem Zweiten Weltkrieg nicht aufgegeben. Nach anfänglichen Erfolgen bei Demokratisierungsbestrebungen unter den Ministerpräsidenten Inönü (CHP) und Menderes (DP) kam es im Mai 1960 zu einem Militärputsch und im Juli 1961 zu einer neuen Verfassung, die wiederum vom Kemalismus geprägt war. In den nachfolgenden zwei Jahrzehnten gab es in der Türkei unter den Ministerpräsidenten Inönü (CHP), Ürgüplü (unabhängig), Demirel (AP), Erim (parteilos), Melen (GP), Talu (unabhängig), Ecevit (CHP) und Irmak (GGP) verschiedene Koalitions- und Minderheitsregierungen, bis im Dezember 1978 von Ecevit das Kriegsrecht vor allem über ostanatolische Provinzen verhängt und später auf weitere Provinzen ausgedehnt und verlängert wurde.

Randnummer 38

Trotz einer Vielzahl von Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe vermag der Senat nicht zu der Überzeugung zu gelangen, daß bis zur Ausreise des Klägers im Mai 1979 eine staatliche Verfolgung der ethnischen Minderheit der Kurden erfolgt ist. Obwohl der türkische Staat den Gebrauch der kurdischen Sprache behindert, die kurdische Volksgruppe in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten einschränkt und der wirtschaftlichen und kulturellen Unterentwicklung in kurdischen Provinzen nicht effektiv entgegentritt, läßt sich nach Auffassung des Senats nicht der Schluß ziehen, der türkische Staat unterdrücke und verfolge die Kurden bewußt mit dem Ziel, sie zu assimilieren, zu vertreiben oder zu vernichten (so aber Roth u.a., Geographie der Unterdrückten, S. 69 ff., 178 bis 261). Eine solche Schlußfolgerung wäre zwar dann gerechtfertigt, wenn etwa maßgebliche staatliche Organe zur Ausrottung oder Vertreibung der Kurden offen aufgefordert hätten oder ihren Äußerungen zumindest eine Billigung oder tatenlose Hinnahme solcher Tendenzen entnommen werden könnte oder wenn die Regierung der Türkei bei ihren Bemühungen, Sicherheit und Ordnung im Land wiederherzustellen, die kurdischen Volksteile und die von ihnen bewohnten Regionen bewußt vernachlässigt oder sonst gezielt benachteiligt hätte. Hierfür gibt es indessen keine ausreichenden Anhaltspunkte und Hinweise.

Randnummer 39

Anzeichen für eine asylerhebliche Zwangsassimilierung der Kurden ergeben sich zunächst nicht aus dem Leugnen ihrer Existenz als eigenständiger Volksgruppe. Allerdings wurden die Kurden jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers nach dem historisch gewachsenen Selbstverständnis der Türkischen Republik offiziell als nicht vorhanden angesehen und damit von Staats wegen als ethnische Gruppe schlechtweg ignoriert. Bei der Türkischen Republik handelt es sich um einen Einheitsstaat, der auf dem Bewußtsein einer einheitlichen Nation aufgebaut ist und schon deshalb vom Türkentum abweichende nationale Elemente oder Bestrebungen nicht duldet. Dadurch bleibt von vornherein kein Raum für ein anderes als das türkische Volk und ist jeder türkische Staatsbürger, der sich nicht der türkischen Nation zugehörig fühlt, gehalten, sich entweder zu assimilieren oder sich jedenfalls soweit zu integrieren, daß er ungeachtet seiner andersartigen Herkunft möglichst als Nationaltürke erscheint. Diese negierende staatliche Einstellung gegenüber den Kurden kam vor allem in der in den letzten Jahrzehnten offiziell verwandten Bezeichnung als "Bergtürken" zum Ausdruck (I. 5., I. 9. u. I. 10.). Selbst wenn indessen die Kurden in der Türkei aufgrund dieser Umstände auf Dauer gesehen der vom türkischen Staat erwünschten, aber nicht zwangsweise durchgesetzten Assimilierung nicht entgehen sollten, ließe sich daraus für den Kläger ein asylrelevanter Umstand nicht herleiten. Denn das Asylrecht schützt nicht vor langfristigen und allmählichen Anpassungsprozessen aufgrund veränderter Lebensbedingungen (BVerwG, 15.02.1984, EZAR 203 Nr. 2 = InfAuslR 1984, 152 ).

Randnummer 40

Von allen legislativen und administrativen Mitteln, die zum Zwecke der Verdrängung oder vollständigen Angleichung gegen eine ethnische Minderheit eingesetzt werden können, kommt ferner einem Verbot der eigenen Sprache eine wesentliche Bedeutung zu. Wird einem Menschen auf Dauer der Gebrauch seiner Muttersprache verwehrt, wird ihm die Entfaltung seiner Persönlichkeit überhaupt entscheidend erschwert. Zudem kann ein Volk ohne die Verständigung in der eigenen Sprache seine nationale Identität nicht bewahren, weil seine kulturelle Eigenständigkeit gleichermaßen von seiner Literatur und Volkskunst, von Dichtung, Erzählungen und Theater in der eigenen Sprache sowie vom Gebrauch dieser Sprache im alltäglichen Umgang der Volkszugehörigen miteinander abhängig ist. Soweit es das Primat der türkischen Sprache und den Ausschluß jeder anderen - und damit vor allem der kurdischen Sprache angeht, läßt sich eine eindeutige Rechtslage und Rechtswirklichkeit seit Bestehen der Türkischen Republik nicht erkennen. Andererseits kann aber auch nicht festgestellt werden, der Gebrauch der kurdischen Sprache sei im hier maßgeblichen Zeitraum in der Türkei praktisch verboten gewesen.

Randnummer 41

Staatspräsident Atatürk soll bereits einige Monate nach Unterzeichnung des Lausanner Friedensvertrages vom Juli 1923, nach dessen Art. 39 keinem türkischen Staatsbürger irgendwelche Beschränkungen beim Gebrauch einer Sprache auferlegt werden können, Kurdisch als Amtssprache verboten haben (Roth u.a., a.a.O., S. 61; I. 5. und I. 26.). Anderen Angaben zufolge soll der Gebrauch der kurdischen Sprache jedenfalls in der Zeit von 1924 bis 1929 gesetzlich verboten worden sein. Dieses Verbot ist aber danach staatlicherseits im Laufe der Zeit nicht mehr durchgesetzt worden (I. 7.). Im Jahre 1967 machte sodann der Ministerrat von einer im Pressegesetz von 1950 enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und verbot die Einfuhr und die Verteilung sämtlicher in kurdischer Sprache im Ausland herausgegebenen Druckerzeugnisse, Schallplatten, Tonbänder und dergleichen. Damit war die Verbreitung von im Ausland hergestellten Erzeugnissen dieser Art unter Strafe gestellt (I. 7.; I. 20.). Wenn demgegenüber von einzelnen Sachverständigen ohne nähere Erläuterung und ohne Schilderung nachprüfbarer Beispiele angegeben wird, allgemein sei der Besitz (I. 4., I. 9. u. I. 17.) bzw. die Herausgabe und nicht nur die Einfuhr kurdischer Schriften und Tonträger verboten und strafbar gewesen (I. 5., I. 13., I. 25. u. I. 29.), so kann dies durchaus auf Mißverständnissen und Ungenauigkeiten bei der Einholung und Wiedergabe von Informationen beruhen. Denn nach den glaubhaften Angaben von anderen Sachverständigen (I. 20. u. I. 23.) wurde die Herausgabe kurdischer Zeitschriften teilweise mit Beiträgen in türkischer Sprache nur dann und nur deswegen verboten und strafrechtlich verfolgt, weil deren Inhalt als autonomistisch oder separatistisch angesehen wurde.

Randnummer 42

Im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst wurde seit jeher auf den Gebrauch der türkischen Sprache Wert gelegt. Darüber hinaus war wegen der Türkisierung der Vor-, Familien- und Ortsnamen die Registrierung kurdischer Namen nicht erlaubt (vgl. I. 13. u. I. 25). Anders als in der Schule, im Rundfunk und im amtlichen Verkehr war der Gebrauch des Kurdischen jedoch bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr in den von Kurden bewohnten Siedlungsgebieten im hier maßgeblichen Zeitraum vor der Ausreise des Klägers allgemein üblich und weder verboten noch gar strafbar gewesen (I. 7., I. 14., I. 19. u. I. 23.). Bei dem hohen Anteil von Analphabeten unter den Kurden und bei deren vergleichsweise schlechter Schulausbildung bleibt vielen Kurden die türkische Sprache ohnehin auch nach Schulbesuch und Militärdienst weitgehend fremd und unerschlossen. Der Ausschluß des Kurdischen vom Schulunterricht und aus dem Behördenverkehr rechtfertigt wiederum nicht die Annahme, damit sei die kurdische Minderheit verfolgt worden. Denn das Unterlassen staatlicher Förderung kann nicht schon als Verfolgung angesehen werden, zumal mindestens fraglich erscheint, ob eine staatliche Verpflichtung besteht, die Sprache einer Minderheit aktiv zu fördern.

Randnummer 43

Neben dem Gebrauch der Sprache ist für den Bestand und die Erhaltung einer eigenständigen Nationalkultur die Pflege von Brauchtum und Sitte wichtig und letztlich unerläßlich. Auch in dieser Hinsicht unterliegen die Kurden gewissen Beschränkungen. Sie konnten allerdings im hier maßgeblichen Zeitraum vor der Ausreise des Klägers grundsätzlich ungehindert ihre Nationaltracht tragen, kurdische Volkslieder singen und ihr Newroz-Fest sowie andere bäuerliche Feste feiern und sich auch sonst als Kurden zu erkennen geben angesichts ihrer kurdischen Sprache können sie ihre Herkunft ohnehin kaum verbergen. Man kann für diesen Zeitraum im Vergleich zu der Zeit bis 1950 von einer relativen Liberalisierung sprechen (I. 14.).

Randnummer 44

Es kann letztlich nicht festgestellt werden, daß der türkische Staat in dem Zeitraum bis zur Ausreise des Klägers eine gezielte Assimilierungspolitik durch bewußte Vernachlässigung kurdischer Siedlungsgebiete in kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht betrieben hat.

Randnummer 45

Während Industrie und Wirtschaft der Türkei hauptsächlich in den westlichen Teilen des Landes, vorzugsweise in den Ballungsgebieten um die großen Städte angesiedelt und konzentriert sind, sind die überwiegend von Kurden bewohnten 18 Provinzen in Ostanatolien von der Agrarwirtschaft geprägt, und deren Strukturen und Arbeitsweisen sind zudem durch die Herrschaft von Großgrundbesitzern gekennzeichnet (Roth u.a., a.a.O., S. 187 ff). Aufgrund unsicherer Besitzverhältnisse, Streitigkeiten um Weideland und Ackerboden und wegen der Hoffnung auf bessere Verdienstmöglichkeiten im Westen der Türkei und den Industrieländern Mitteleuropas haben im Hinblick auf die eklatante Unterentwicklung der östlichen Gebiete im Laufe der letzten 20 Jahre immer mehr kurdische Bauern ihre Dörfer verlassen. Diese Landflucht hat das Ungleichgewicht zwischen den östlichen und westlichen Provinzen der Türkei noch verstärkt. Die Bodenschätze des Ostens wurden zur Industrialisierung des Westens genutzt. Gesundheitswesen und Schulen sind wesentlich schlechter ausgestattet als allgemein in der Türkei. Zusätzlich wurde die Macht der Scheichs und Agas noch durch die nur mit großem Kapitaleinsatz mögliche Mechanisierung, Meliorisierung und Intensivierung in der Landwirtschaft vergrößert.

Randnummer 46

Es sind jedoch keine konkreten Tatsachen festzustellen, die den Vorwurf rechtfertigen, die türkische Regierung hätte bis zur Ausreise des Klägers die kurdischen Provinzen in der Absicht vernachlässigt, die dort lebenden Kurden ihres Volkstums wegen zu benachteiligen, oder in ihrer Politik spiele dieses Ziel zumindest eine nicht unwesentliche Rolle (so aber etwa I. 15. u. I. 27.). Gegen eine solche Annahme spricht, daß von den im Osten der Türkei herrschenden Lebensbedingungen auch andere Bevölkerungsgruppen wie etwa christliche, jezidische und islamische Türken betroffen waren und sind (I. 5.). Für die Benachteiligung der kurdischen Regionen scheinen insgesamt gesehen ganz unterschiedliche Faktoren verantwortlich zu sein, etwa die ungünstigen Boden-, Klima- und Verkehrsverhältnisse. Das Fehlen besonderer Erschließungs- und Entwicklungsprogramme dürfte auf den desolaten Zustand der Staatsfinanzen der Türkei zurückzuführen gewesen sein. Überdies waren Investitionen und Darlehen von ausländischen Finanziers und supranationalen Organisationen in der Vergangenheit an Bedingungen gebunden, die die wünschenswerte Förderung in der Türkei nicht zugelassen haben.

Randnummer 47

3. Der Kläger war bis zu seiner Ausreise auch nicht wegen seines politischen Engagements politisch verfolgt, noch drohte ihm seinerzeit was eingetretener Verfolgung gleichstünde (BVerfG, 23.01.1991 2 BvR 902/85 u. a. -, EZAR 202 Nr. 20 = DVBl. 1991, 531) unmittelbar solche Verfolgung. Ebensowenig kann angenommen werden, daß ihm seinerzeit mittelbare staatliche Verfolgung dergestalt drohte, daß der türkische Staat für asylrelevante politische Verfolgung durch Dritte hätte verantwortlich gemacht werden können.

Randnummer 48

Eine unmittelbare staatliche Verfolgung hat der Kläger für die Zeit vor seiner Ausreise selbst nicht behauptet; bei seiner Anhörung am 18. Dezember 1979 hat er ausdrücklich erklärt, daß er von staatlichen Stellen nicht behelligt und auch nicht verfolgt worden sei. Er habe lediglich mit MHP-Leuten Schwierigkeiten gehabt und sei 1975 und 1977 von diesen verprügelt worden; bis zur Ausreise sei ihm persönlich nichts mehr widerfahren. In seinem Asylantrag vom 17. Mai 1979 hat er dann noch einen Vorfall erwähnt, der sich Anfang Mai 1979 ereignet haben soll. Damals habe er sich vor seinem Haus einmal einer Gruppe von etwa zehn bewaffneten Leuten gegenüber gesehen, so daß er aus Furcht alle bei ihm angestellten Arbeitnehmer zusammengerufen und sich von diesen habe ins Haus begleiten lassen. Er habe befürchtet, ebenso wie viele andere vor ihm einem Anschlag zum Opfer zu fallen.

Randnummer 49

Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staats; dieser muß sich vielmehr auch Übergriffe nicht staatlicher Personen und Gruppen als mittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahme zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt (BVerfG, 02.07.1980 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1; BVerfG, 10.07.1989 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Eine derartige staatliche Verantwortlichkeit kommt aber nur in Betracht, wenn der Staat wegen fehlender Schutzfähigkeit oder -willigkeit zum Schutz gegen Ausschreitungen oder Übergriffe nicht in der Lage ist, wobei dem Staat für Schutzmaßnahmen besonders bei spontanen und schwerwiegenden Ereignissen eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden muß (BVerwG, 23.02.1988 9 C 85.87 -, BVerwGE 79, 79 = EZAR 202 Nr. 13).

Randnummer 50

Die vom Kläger geschilderten Vorfälle vermögen eine asylrelevante politische Verfolgung nicht zu belegen, denn es ist abgesehen von der fehlenden Intensität des Eingriffs in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter nicht hinreichend dargetan, inwiefern den türkischen Staat die Verantwortung für solche Umstände treffen sollte, nachdem der Kläger seinerzeit nicht einmal staatliche Stellen um Hilfe ersucht hat. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, staatlicher Schutz sei versagt worden, wenn er sich nach seiner Angabe deswegen, weil er von der Untätigkeit der Polizei überzeugt war darum gar nicht bemüht hat; der Hinweis auf die angeblich allgemein unsichere und unübersichtliche Lage und ein subjektives Gefühl des Bedrohtseins können den konkreten Nachweis staatlicher Verantwortlichkeit für ein Handeln oder Unterlassen der Staatsorgane dem Kläger gegenüber nicht ersetzen.

Randnummer 51

Nach Auffassung des Senats kann auch nicht angenommen werden, daß sich der Kläger wegen seines politischen Engagements bei der TIP (Türkiye Isci Partisi Arbeiterpartei der Türkei), einer auf dem linken Flügel des Parteienspektrums angesiedelten, die erforderliche innerparteiliche Struktur nach dem türkischen Parteiengesetz aufweisenden Partei (III. 2., 8.), bei seiner Ausreise bereits in einer latenten Gefährdungssituation befunden hatte bzw. eine politische Verfolgung unmittelbar bevorstand. Abgesehen davon, daß der Kläger auf seine Mitgliedschaft in dieser Partei schon im Verwaltungsverfahren hingewiesen hatte, hat er damals nicht behauptet, deswegen von staatlichen Stellen belangt worden zu sein oder solches befürchtet zu haben. Dies kann auch deswegen nicht angenommen werden, weil zum einen der Kläger immerhin fast eineinhalb Jahre vor dem Militärputsch vom September 1980 ausgereist ist, zum anderen zum Zeitpunkt seiner Ausreise zwar die Lage in der Türkei insgesamt unübersichtlich und von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen politischen Gruppierungen gekennzeichnet war, Anhaltspunkte für gezielte staatliche Maßnahmen gegen TIP-Mitglieder und/oder Funktionäre zum damaligen Zeitpunkt aber nicht erkennbar waren.

Randnummer 52

Daß eine Tätigkeit für die TIP damals in dem vom Kläger geschilderten Umfang was dem Kläger zu glauben ist, wie später noch auszuführen sein wird keinen Anlaß für staatliche politische Verfolgung bot, ergibt sich aus den vom Senat beigezogenen Unterlagen zu dieser Organisation. Zu dem Zeitpunkt, als der Kläger die Türkei verließ, konnten die TIP-Mitgliedschaft oder die Unterstützung dieser Partei (noch) kein Grund zu politischer Verfolgung sein, weil es sich um eine legale und zugelassene Partei handelte, die auf dem linken Flügel des Parteienspektrums der Türkei aktiv war (vgl. Dokumente III. 1., 2., 3., S. 2, 7., 8.). Zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers im Mai 1979 war noch keine Entwicklung weder der allgemeinen Lage noch der persönlichen Situation des Klägers derart absehbar, daß davon ausgegangen werden könnte, der Kläger habe eine von staatlichen Stellen ausgehende politische Verfolgung zwar noch nicht tatsächlich erlitten, sie habe ihm aber begründet unmittelbar gedroht.

Randnummer 53

4. War demnach der Kläger vor seiner Ausreise aus der Türkei unter keinem denkbaren Gesichtspunkt politisch verfolgt und legt man demzufolge den "normalen" Wahrscheinlichkeitsmaßstab an (vgl. BVerwG, 31.03.1981 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096, 25.09.1984 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12, 03.12.1985 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 ), so ergibt sich, daß dem Kläger eine asylerhebliche Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht; dabei hat der Senat bei seiner Prognose von der derzeitigen Sach- und Rechtslage auszugehen und diese auf einen überschaubaren Zeitraum auszurichten.

Randnummer 54

Allein wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit muß der Kläger im Falle einer jetzigen Rückkehr nicht politische Verfolgung befürchten (vgl. I. 42., 48., 49.). Der Senat kann nämlich trotz seit der Ausreise des Klägers eingetretener erheblicher politischer Veränderungen nicht feststellen, daß die kurdische Bevölkerungsgruppe im gegenwärtigen Zeitpunkt allgemein dem türkischen Staat zuzurechnenden politischen Repressalien ausgesetzt ist. Auch insoweit stützt sich der Senat auf allgemein- oder gerichtsbekannte geschichtliche Vorgänge und auf Tatsachenangaben aus den oben (S. 7 ff.) aufgeführten Unterlagen.

Randnummer 55

Am 12. September 1980 übernahm General Evren mit dem "Nationalen Sicherheitsrat" die Macht in der Türkei. Nach einer Übergangszeit von etwa zwei Jahren wurde eine neue Verfassung von der verfassungsgebenden Versammlung erarbeitet, am 18. Oktober 1982 vom Nationalen Sicherheitsrat verabschiedet und nach der Bestätigung in der Volksabstimmung vom 7. November 1982 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig wurde General Evren für sieben Jahre zum Staatspräsidenten gewählt. Aufgrund der am 6. November 1983 durchgeführten Parlamentswahlen amtierte Özal (AP) als Ministerpräsident bis November 1989. Im gleichen Monat wurde er zum achten Staatspräsidenten der Republik Türkei gewählt. Das Kriegsrecht ist inzwischen in allen Provinzen aufgehoben; nur in zunächst acht und jetzt elf Provinzen des Südostens galt bzw. gilt weiter der Ausnahmezustand (I. 48., 49., 74.).

Randnummer 56

Trotz der mit den neuen politischen Verhältnissen verbundenen Verschärfung und gesetzlichen Absicherung der Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe kann eine ethnisch motivierte Verfolgung auch gegenwärtig nicht angenommen werden, obgleich der türkische Staat nach wie vor den Gebrauch der kurdischen Sprache behindert, die Kurden in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten einschränkt und in den kurdischen Provinzen massiert Sicherheitskräfte einsetzt.

Randnummer 57

Der Konzeption als Einheitsstaat gemäß ist die Türkische Republik in der Präambel und in Art. 2 der seit 9. November 1982 geltenden neuen Verfassung u.a. als dem Nationalismus Atatürks verbundener Staat bezeichnet. Gemäß Art. 3 der Verfassung stellt sie in ihrem Staatsgebiet und Staatsvolk ein unteilbares Ganzes dar, dessen Sprache Türkisch ist. Diese Grundprinzipien der Türkischen Republik sind nach Art. 4 der Verfassung unabänderlich. Die Unabhängigkeit und Einheit des türkischen Volkes zu schützen, gehört nach Art. 5 zu den Grundzielen und -aufgaben des Staates, und Art. 6 bezeichnet die türkische Nation als den uneingeschränkten und unbedingten Souverän. Der Begriff der unteilbaren Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk kehrt wiederholt in der Verfassung wieder, um die Beschränkung von Grundrechten und Grundfreiheiten zu umschreiben, etwa in Art. 13 (Beschränkung der Grundrechte und -freiheiten), Art. 14 (Mißbrauch der Grundrechte und -freiheiten), Art. 27 (Freiheit der Wissenschaft und Kunst), Art. 28 (Pressefreiheit), Art. 30 (Schutz der Pressemitglieder) und Art. 33 (Vereinsgründungsfreiheit). Diese Vorschriften entsprechen ähnlichen Regelungen früherer Verfassungen sowie offiziellen Verlautbarungen maßgeblicher Repräsentanten der Türkischen Republik und politischen Äußerungen vorwiegend rechtsgerichteter Parteiführer. Das Bekenntnis der Türkischen Republik zur Einheit des Staatsvolkes schließt die Anerkennung eines anderen Volkstums innerhalb der Türkei und damit auch der kulturellen Eigenarten des kurdischen Volkes aus. Zwar wird in Art. 10 Abs. 1 der Verfassung die Gleichheit vor dem Gesetz ohne Rücksicht auf Unterschiede in Sprache, Rasse u.a. garantiert und damit die Existenz ethnischer Minderheiten auf türkischem Staatsgebiet mittelbar bestätigt. Die Vorschriften über den Mißbrauch von Grundrechten (Art. 14 Abs. 1) wenden sich aber gegen jeden, der u.a. Unterschiede in Sprache und Rasse "schafft"; sie setzen also ähnlich wie die bereits genannten Formeln von der Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk sowie von der Souveränität der türkischen Nation eine jedenfalls im wesentlichen einheitliche ethnische Zusammensetzung des Staatsvolks voraus. Deshalb erscheinen diese Proklamationen einer Übereinstimmung von Staatsvolk und türkischer Nation als unvereinbar mit der Annahme, die Türkei verstehe sich als Vielvölkerstaat, in dem das Staatsvolk nicht in ethnischem, sondern nur in staatsangehörigkeitsrechtlichem Sinne verstanden wird und in dem die türkische Mehrheit möglicherweise einer oder mehreren völkischen Minderheiten gegenübersteht. Die demzufolge auch in der Verfassung von 1982 zum Ausdruck gelangte Negierung der Existenz der kurdischen Volksgruppe durch den türkischen Staat rechtfertigt indessen nach wie vor nicht den Schluß auf eine staatlich bezweckte asylerhebliche Zwangsassimilierung.

Randnummer 58

Nachdem in den letzten Jahren die rechtlichen und tatsächlichen Hindernisse für die Benutzung der kurdischen Sprache immer mehr verstärkt worden waren (vgl. auch Bollermann, ZAR 1986, 78, 85), scheint sich in letzter Zeit aufgrund der Aufhebung des sogenannten Sprachenverbotsgesetzes von 1983 eine Liberalisierung anzudeuten, die dem Gebrauch der kurdischen Sprache im Alltag mehr Raum gibt. Gemäß Art. 3 der neuen Verfassung ist Türkisch die Sprache des Staates Türkei; im Verfassungsentwurf vom 17. Mai 1982 hatte es noch geheißen: "Die offizielle Sprache ist Türkisch". Obwohl die Überschrift des Abschn. III des Ersten Teils der Verfassung lautet "Die Einheit, Amtssprache ...", ist damit der allgemeine Gebrauch der türkischen Sprache und nicht nur die Verwendung im amtlichen Verkehr gemeint; denn nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 176 der Verfassung kommt es insoweit allein auf den Wortlaut des Verfassungstextes an und nicht auf die Überschriften der einzelnen Vorschriften an. Die dadurch erreichte Hervorhebung des Türkischen als "Staatssprache" wurde durch weitere Verfassungsbestimmungen noch verstärkt. So darf bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen und bei Presseveröffentlichungen keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden (Art. 26 Abs. 3 Satz 1, Art. 28 Abs. 2), und in den Erziehungs- und Lehranstalten darf den türkischen Staatsbürgern als Muttersprache keine andere Sprache beigebracht und gelehrt werden als die türkische (Art. 42 Abs. 9 Satz 1). Da anfangs die Große Nationalversammlung ihre Tätigkeit noch nicht aufgenommen hatte und ein gesetzliches Verbot bestimmter Sprachen noch nicht bestand, waren die Vorschriften der Art. 26 und 28 der Verfassung allerdings zunächst noch nicht in Kraft getreten bzw. gegenstandslos (Art. 177, vgl. auch I. 20.).

Randnummer 59

Am 19. Oktober 1983 erging das Gesetz Nr. 2932 über "Veröffentlichungen in einer anderen als der türkischen Sprache" (I. 41.; I. 45.), das die Grundlagen und Verfahren regelte, "die auf Veröffentlichungen in nicht zugelassenen Sprachen Anwendung finden" (Art. 1). Gemäß Art. 2 Abs. 2 dieses Gesetzes waren die Erklärung, Verbreitung und Veröffentlichung von Meinungen in jeder Sprache verboten, die nicht die erste offizielle Sprache eines von der Türkei anerkannten Staates war. Nach Art. 3 Abs. 1 ist Türkisch die Muttersprache der türkischen Staatsangehörigen. Nach dieser Bestimmung sind jegliche Aktivitäten mit der Zielsetzung des Gebrauchs und der Verwendung einer solchen Sprache auf Plakaten, Schallplatten u.a. verboten. Obwohl das Gesetz nach seiner Überschrift und der Beschreibung seines Gegenstandes in Art. 1 nur "Veröffentlichungen" betraf und nur auf die allein für die Presse geltende Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 der Verfassung Bezug zu nehmen schien, ging der Wortlaut der Vorschriften der Art. 2 und 3 darüber hinaus und erfaßte auch andere als veröffentlichte schriftliche Meinungsäußerungen. Eine entsprechende verfassungsrechtliche Grundlage befindet sich in Art. 26 Abs. 3 der Verfassung, der lautet: "Bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen darf keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden ...". Deshalb bestanden gewichtige Bedenken gegen die Auffassung, nur der "öffentliche" Gebrauch der kurdischen Sprache sei untersagt und der private Bereich "nicht berührt" (I. 38., I. 41.). Gegen die Annahme, nur Veröffentlichungen in kurdischer Sprache seien von diesem Gesetz erfaßt gewesen, sprach die ausdrückliche Erwähnung der Erklärung von Gedanken bzw. Meinungen. Ob allerdings mit dem genannten Gesetz jede Kommunikation auf Kurdisch pönalisiert und damit ein wesentlicher Teil des Alltags der kurdischen Volksgruppe kriminalisiert wurde, war offen (vgl. Hess. VGH, 13.05.1991 12 UE 2213/84 -, InfAuslR 1991, 332, ebenso schon Hess. VGH, 07.08.1986 X OE 189/82 -, 06.11.1986 X OE 444/82 -, 13.11.1986 X OE 46/82 -). Denn es fehlen jegliche Anhaltspunkte für die Annahme, die türkischen Behörden hätten beabsichtigt, eine derartige Sprachregelung durchzusetzen und Verstöße dagegen auch strafrechtlich zu ahnden. Vielmehr wurde das Monopol der türkischen Sprache seit dem Militärputsch lediglich im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst durchgesetzt (I. 13., I. 14., I. 17., I. 18.). Gegen den Gebrauch des Kurdischen bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr wurde dagegen nicht eingeschritten (I. 7., I. 12., I. 19., I. 22., I. 23., I. 24., I. 27., I. 28., I. 46., I. 48. u. I. 49.).

Randnummer 60

Das "Gesetz über Veröffentlichungen in anderen Sprachen als dem Türkischen" (Nr. 2932) Sprachenverbotsgesetz ist durch Art. 23 e) des "Gesetzes über die Bekämpfung des Terrors" (Nr. 3713) Antiterrorgesetz (ATG) vom 12. April 1991 ersatzlos aufgehoben worden (I. 87., I. 88.). Daraus kann angesichts des in Art. 1 normierten Zwecks des Sprachenverbotsgesetzes, dem Schutze der unteilbaren Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk zu dienen, entnommen werden, daß der Gebrauch einer anderen als der türkischen, insbesondere der Sprache der Kurden als größter nichttürkischer Volksgruppe im Staatsverband der Türkei, nicht mehr als separatistische, gegen die Einheit des türkischen Staates gerichtete Handlung qualifiziert wird. Zudem wird mit der Aufhebung der bisherigen Feststellung des Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes, die Muttersprache der türkischen Staatsbürger sei türkisch, für die türkischen Staatsbürger auch der Besitz einer anderen Muttersprache eingeräumt und damit mittelbar auch die Existenz anderer ethnischer Gruppen neben den Türken anerkannt. Die Aufgabe der Leugnung der Existenz einer kurdischen Volksgruppe in der Türkei kommt im übrigen in der Anfang 1991 getroffenen Feststellung des Staatspräsidenten Özal zum Ausdruck, in der Türkei lebten 10 bis 12 Millionen Kurden (I. 79.). Insgesamt wird durch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes vor allem der öffentliche Gebrauch insbesondere der kurdischen Sprache erheblich erleichtert. So ist gemäß Art. 3 Abs. 2 b) nicht mehr verboten, auf Versammlungen und Demonstrationen Plakate in einer anderen als der türkischen Sprache zu zeigen und dort in diesen Sprachen Schallplatten u. ä. abzuspielen. Das Verbot des Art. 26 Abs. 3 der Türkischen Verfassung, nach dem bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden darf, ist insoweit wieder gegenstandslos. Wenngleich für bestimmte Bereiche das Verbot der Verwendung anderer Sprachen als des Türkischen, wie etwa im Parteiengesetz und Vereinsgesetz (I 45.), fortbesteht, hat dennoch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes in einer wesentlichen Frage zu einer Abnahme der Beeinträchtigungen der kurdischen Volksgruppe in der Türkei geführt.

Randnummer 61

In bezug auf die Pflege kurdischen Brauchtums ist es seit dem Militärputsch zu weitergehenden Einschränkungen gekommen. So laufen Kurden, die ihre Volkszugehörigkeit im völkischen oder gesellschaftlichen Bereich und ihr Verlangen nach politischer Autonomie oder Loslösung vom türkischen Staat ostentativ bekunden, nunmehr Gefahr, von der Polizei oder anderen Sicherheitskräften des Separatismus bezichtigt zu werden (I. 5., I. 10., I. 12., I. 14., I. 16., I. 23., I. 24., I. 25., I. 26., I. 27., I. 28., I. 29., I. 30., I. 32. u. I. 37.). Wegen des schlichten Bekenntnisses zu ihrer Volkszugehörigkeit sind Kurden freilich nach wie vor nicht von staatlicher Verfolgung bedroht (I. 6., I. 7. u. I. 22.). Bestraft worden ist wegen eines solchen Bekenntnisses bisher jedenfalls nur ein ehemaliger Minister aus der Regierung Ecevit (I. 5., I. 6., I. 7., I. 11. u. I. 12.). Vor allem ist jedoch eine eingeschränkte Pflege kurdischen Brauchtums weiterhin möglich (I. 46., I. 28. u. I. 49.).

Randnummer 62

In engem Zusammenhang mit Ermittlungen und Verfolgungen wegen Verdachts des Separatismus stehen die nach dem Militärputsch verstärkt unternommenen Razzien, die der Suche nach Waffen und dem Aufspüren Krimineller dienen, die aber in der Regel pauschal alle Bewohner von Grenzdörfern oder bestimmten Gecekondu-Bereichen erfassen und diese oft einer erniedrigenden, brutalen oder sonst menschenrechtswidrigen Behandlung unterziehen (I. 3., I. 4., I. 8., I. 15., I. 16., I. 25., I. 26., I. 48., I. 49., I. 70., I. 75.). Im Zuge der Verfolgung kurdischer Separatisten kam es dabei im Herbst 1984 ("Operation Sonne") auch zu türkischen militärischen Aktionen auf irakischem Gebiet (I. 46., I. 47. u. I. 48.). Während teilweise angenommen wird, diese Aktionen richteten sich systematisch gegen die kurdische Bevölkerung und sollten deren Einschüchterung bewirken (I. 4., I. 16. u. I. 17.), wird in anderen Berichten betont, kurdische Siedlungsgebiete seien nur wegen der dort festzustellenden Häufigkeit von anarchistischen, extremistischen und separatistischen Untergrundorganisationen besonders oft und hart betroffen (I. 1., I. 6., I. 11., I. 12., I. 19., I. 48. u. I. 49.). Da der Anteil der Kurden an separatistischen und terroristischen Gewalttätern groß zu sein scheint, die Grenzgebiete wegen der möglichen Verbindung zu kurdischen Organisationen im Irak und im Iran objektiv besonders gefährdet erscheinen und im übrigen in anderem Zusammenhang das Sicherheitsvakuum und die mangelnde Präsenz der staatlichen Sicherheitsorgane in den Grenzregionen beklagt worden sind, ist die starke Konzentration von Sicherheitskräften in diesen Gebieten aus Sicht des türkischen Staates verständlich. Die verschiedentlich geschilderte Brutalität und die scheinbare Wahllosigkeit und Willkür bei den Militäraktionen legen allerdings die Vermutung nahe, diese Übergriffe zielten darauf ab, die Kurden auch wegen einer tatsächlich vorhandenen oder ihnen unterstellten politischen Überzeugung oder wegen ihrer Volkszugehörigkeit unter Verletzung von Menschenrechten zu verfolgen. Es kann sich aber durchaus um Übergriffe und Exzesse in Einzelfällen handeln. Soweit Kurden vornehmlich in den Grenzdörfern der Südosttürkei Opfer gezielter oder zumindest von den verantwortlichen Organen gebilligter Verfolgungsmaßnahmen wegen ihrer (vermeintlichen) politischen Überzeugung geworden sind und heute noch werden, kann daraus nicht geschlossen werden, Angehörige der kurdischen Volksgruppe müßten allgemein und landesweit in der Türkei solche Art von Übergriffen befürchten.

Randnummer 63

Zu den staatlichen Maßnahmen, die die Lage der Kurden beeinträchtigen, gehören auch Umsiedlungsaktionen. Sie wurden in Ausübung der Notstandskompetenzen gemäß § 4 h der Rechtsverordnung mit Gesetzeskraft Nr. 185 und unter Hinweis auf das Gesetz Nr. 25 c (Siedlungsgesetz) und gemäß Rechtsverordnung mit Gesetzeskraft Nr. 413 und 424 diese Rechtsgrundlage für die Verschärfung des Ausnahmezustandes im Südosten der Türkei wurde durch die am 16. Dezember 1990 verkündete Verordnung Nr. 430 mit Gesetzeskraft ersetzt, wodurch sich allerdings in der Praxis nur wenig ändert (I. 76.) durchgeführt (zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsverordnung Nr. 424 insbesondere hinsichtlich der Begrenzung der Siedlungsfreiheit gemäß Art. 2 b und der darauf gestützten Umsiedlungen -, Rumpf, Notstandsdiktatur in Teilen der Türkei und ihre rechtliche Auswirkungen auf das Regime der Normalverfassung im übrigen Staatsgebiet der Republik, EuGRZ 1990, 249). Dabei wurden unter Überwachung der Sicherheitskräfte vor allem im Südosten des kurdischen Siedlungsgebietes Kurden gezwungen, ihre Dörfer, deren Gebäude zum Teil danach niedergebrannt wurden, zu verlassen und in weiter westlich gelegene Ansiedlungen mit Notbehausungen zu ziehen (I. 72.; I. 75.). Zum Teil wird über die Entsiedlung von über 100 Dörfern (I. 72.), zum Teil von über 200 Dörfern in den letzten fünf Jahren berichtet (I. 75.). Nachdem wegen des Widerstandes der Dorfbewohner gegen diese Umsiedlungsaktionen negative Reaktionen in der türkischen und internationalen Öffentlichkeit bekannt geworden waren, wurde aufgrund eines Beschlusses des nationalen Sicherheitsrates vom 28. März 1990 über die "Beschleunigung der Räumung der Dörfer" anstelle einer gewaltsamen Vertreibung der indirekte Druck zum Verlassen der Dörfer durch das Leben in der Region nachhaltig erschwerende Maßnahmen so erhöht (Minenverlegung nahe der Dörfer, Verbrennen von Wald und Obstbäumen aus Sicherheitsgründen, Meldeauflagen zur Information der Gendarmerie über alle Vorgänge im Dorf, häufige Durchsuchungen), daß die Bewohner ihre Siedlungen "freiwillig" verließen (I. 72.).

Randnummer 64

Diese Umsiedlungsaktionen rechtfertigen indessen ebenfalls nicht die Annahme einer landesweiten gruppengerichteten Verfolgung. Diese Maßnahmen dürften in erster Linie wegen der dargelegten gewalttätigen Aktionen kurdischer Organisationen in der Türkei, die insbesondere Unterstützung von ihren Landsleuten in den Dörfern ihres Siedlungsgebietes fordern und zum Teil erhalten, und wegen der Verbindung dieser Organisationen zu kurdischen Gruppen im Irak und Iran veranlaßt sein. Da das Grenzgebiet der Südosttürkei wegen seiner topographischen Lage zum Teil nur schwer zugänglich ist, erweist sich die Ausübung staatlicher Gewalt unter Sicherheitsaspekten dort als sehr erschwert. Insofern erscheinen die Umsiedlungsaktionen als Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der innenpolitischen Sicherheit und Verteidigung der Grenzen und nicht als gezielt gegen die Kurden als Volksgruppe gerichtete Verfolgungsmaßnahmen. Soweit es bei diesen Maßnahmen zu den Vorschriften widersprechenden Übergriffen einzelner Angehöriger der Sicherheitskräfte kommt (I. 75.), gibt es keine Erkenntnisse darüber, daß dies von den verantwortlichen Stellen allgemein gebilligt oder geduldet würde und damit dem türkischen Staat als mittelbare Verfolgung zuzurechnen wäre.

Randnummer 65

Hinzu kommt vorliegend, daß das Gebiet um Adana, wo der Kläger vor seiner Ausreise ansässig war, nicht zum Bereich des Ausnahmezustandsgebiets gehört (I. 71., 72., 77.), so daß mit solchen Maßnahmen in diesem Bereich kaum zu rechnen wäre.

Randnummer 66

5. Der Kläger muß aus heutiger Sicht anders als noch zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit individueller politischer Verfolgung wegen seines politischen Engagements rechnen.

Randnummer 67

Bei Würdigung der Angaben des Klägers zu seinem früheren politischen Engagement für die TIP in Adana einerseits und des Inhalts der beigezogenen Dokumente andererseits ist nicht (mehr) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß der Kläger im Falle seiner Rückkehr in die Türkei wegen der Mitgliedschaft in der und seiner Aktivitäten für die TIP vor seiner Ausreise mit Strafverfolgung rechnen müßte, die ihrer Art nach insbesondere wegen der zugrundeliegenden Verfolgungsmotivation oder Zielrichtung als politische Verfolgung zu qualifizieren wäre, etwa weil er mit einer Bestrafung nach Art. 141, 142 TStGB rechnen müßte (vgl. im einzelnen Hess. VGH, 18.09.1989 12 UE 2700/84 m.w.N.).

Randnummer 68

Dem Kläger ist allerdings wie dies auch das Verwaltungsgericht getan hat zu glauben, daß er sich in der von ihm geschilderten Weise bei der TIP nicht nur als einfaches Mitglied, sondern über längere Jahre auch als Funktionär in herausgehobener Position in Adana engagiert hatte, wie dies im übrigen in der Tradition der Familie lag. Daß zu Beginn des Asylverfahrens hiervon nichts berichtet wurde, ist angesichts der im folgenden noch darzustellenden Entwicklung der Situation für TIP-Mitglieder in der Türkei verständlich. Soweit der Kläger später - und zwar bereits schon bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung am 18. Dezember 1979 diesen Gesichtspunkt in den Mittelpunkt seines Vortrags gerückt hat, ist dieser im Verlauf des Verfahrens im wesentlichen gleich geblieben und wird durch die Aussagen des Bruders vor dem Verwaltungsgericht bestätigt, wie auch das Verwaltungsgericht im einzelnen dargelegt hat. Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben Einwendungen hiergegen, die Anlaß zu Zweifeln oder zu weiterer Beweiserhebung geben könnten, nicht vorgebracht.

Randnummer 69

Die Würdigung des vorliegenden Erkenntnismaterials ergibt, daß zunächst mit Sicherheit noch zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung angenommen werden konnte, daß dem Kläger im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohen würde. Denn danach steht fest, daß in der Türkei nach dem Verbot der TIP im Zusammenhang mit dem Militärputsch vom 12. September 1980 Strafverfahren gegen Mitglieder und Funktionäre stattgefunden haben, die zum Teil zu Verurteilungen zu hohen Freiheitsstrafen, teilweise aber auch zu Freisprüchen geführt haben (III. 1., 2., 4., 7., 8., 11.; siehe auch Jahresberichte 1988 und 1989 von amnesty international, 1988, S. 440, und 1989, S. 481 ff.). Wertet man diese Unterlagen näher aus, ergibt sich das folgende Bild: Insgesamt richteten sich die eingeleiteten Verfahren gegen ca. 200 Personen, und zwar in erster Linie Funktionäre und führende Mitglieder der Partei (III. 2., 3., 7., 8.). Sofern "einfache" Mitglieder angeklagt wurden was bisher nur in geringem Umfang der Fall war (III. 7.) -, waren Gegenstand des erhobenen strafrechtlichen Vorwurfs nicht die Mitgliedschaft als solche, sondern solche konkreten Handlungen, die nach Auffassung der Anklagebehörden bestimmte Straftatbestände, zum Beispiel Art. 141, 142, 159, 311 TStGB oder Verletzung der Dekrete 7 und 52 des Sicherheitsrats, erfüllten (III. 7., 8.) bzw. die Mitwirkung von Parteiangehörigen in mehr oder weniger offen agierenden Nebenorganisationen (III. 11.). Die Mitgliedschaft in der TIP als einer "separatistischen Partei" könne sich so eine Sachverständige (III. 3.) dann erschwerend auf das Strafverfahren auswirken, wenn sich ein Mitglied explizit zu seinem kurdischen Volkstum bekenne, weil diese Partei die einzige legale Partei in der Türkei gewesen sei, die sich offen auch für die Belange der Kurden eingesetzt habe.

Randnummer 70

Darüber, daß gerade in den letzten Jahren neue Verfahren eröffnet worden wären, ist nichts bekannt geworden; insbesondere sind keineswegs alle TIP-Mitglieder verhaftet worden. Das einzige bekanntgewordene Verfahren gegen "einfache" Mitglieder wurde in Ankara eröffnet, wo 48 TIP-Mitglieder angeklagt wurden, gegen die Dekrete 7 und 52 des Sicherheitsrats verstoßen zu haben, wobei der Militärstaatsanwalt Haftstrafen bis zu einem Jahr wegen Sammelns von Spenden, Flugblattverteilens und organisierens von Versammlungen forderte (III. 7.). Im Jahre 1987 waren Haydar Kutlu, der Generalsekretär der TKP, und Dr. Nihat Sargin, der Generalsekretär der türkischen Arbeiterpartei (TIP), in die Türkei zurückgekehrt und dort im November 1987 festgenommen worden. Sie hatten in der Zwischenzeit beide Parteien zur Türkischen Vereinigten Kommunistischen Partei (Türkiye Birlesik Komünist Partisi TBKP) zusammengeschlossen; diese Partei ist seit August 1991 verboten (amnesty international, Jahresbericht 1991, 454; Der Fischer Weltalmanach'92, 1991, Frankfurt am Main, S. 574). Noch 1989 waren insgesamt allerdings Hunderte von Menschen wegen Mitgliedschaft in verbotenen politischen Parteien, die für ihre Ziele mit friedlichen Mitteln geworben hatten, nach § 141 TStGB strafrechtlich verfolgt worden, darunter auch Personen, die viele Jahre im Exil zugebracht hatten und nach ihrer Rückkehr in die Türkei verhaftet wurden (amnesty international, Jahresbericht 1990, S. 478). Schwerpunkt der Vorwürfe waren insbesondere bei den Verfahren gegen TIP-Mitglieder die Verletzung von Art. 141 und 142 TStGB (III. 8.).

Randnummer 71

Nach Art. 142 Abs. 1 TStGB wurde mit Zuchthaus von fünf bis zu zehn Jahren bestraft, wer in der Absicht, die Diktatur einer Gesellschaftsklasse über eine Gesellschaftsklasse zu errichten oder eine Gesellschaftsklasse zu unterdrücken, die wirtschaftliche oder soziale Grundordnung des Landes zu zerstören oder die politische und rechtliche Ordnung des Staates völlig zu beseitigen, Propaganda in irgendeiner Form oder unter irgendeinem Namen betrieb. Nach § 141 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 TStGB wurde beispielsweise mit Gefängnis von sechs bis zu 12 Jahren bestraft, wer an einer Vereinigung teilnahm, die die Absicht verfolgte, das Nationalgefühl zu unterdrücken oder zu schwächen. Ebenso setzte sich einer Strafverfolgung nach Art. 141 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 TStGB derjenige aus, der an einer Vereinigung teilnahm, die die Absicht verfolgte, die Diktatur einer Gesellschaftsklasse über eine andere Gesellschaftsklasse zu errichten oder eine Gesellschaftsklasse zu unterdrücken oder die wirtschaftliche oder soziale Grundordnung des Landes zu zerstören.

Randnummer 72

Eine Bestrafung nach Art. 141, 142 TStGB hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als "politische Verfolgung" qualifiziert (Hess. VGH, 21.11.1985 X OE 1316/81 -, bestätigt durch BVerwG, 19.05.1987 9 C 198.86 -, EZAR 201 Nr. 12; Hess. VGH, 28.11.1985 X OE 598/82 -, bestätigt durch BVerwG, 19.05.1987 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19; Hess. VGH, 13.11.1986 X OE 416/82 -, bestätigt durch BVerwG, 09.11.1987 9 B 40.87 -; Hess. VGH, 02.05.1988 12 OE 503/82 -, InfAuslR 1988, 267; Hess. VGH, 25.02.1991 12 UE 2106/87 -, NVwZ-RR 1991, 516; 13.05.1991 12 UE 2213/84 -, InfAuslR 1991, 332).

Randnummer 73

Ob im Falle des Klägers Verjährung nach Art. 102 Nr. 3 TStGB eingetreten war danach entfällt das öffentliche Verfahren bei Straftaten, die mit mehr als fünf Jahren und weniger als 20 Jahren Zuchthaus bewährt sind, nach zehn Jahren -, erscheint deswegen fraglich, weil die Angaben des Bruders des Klägers bei seiner Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht darauf hindeuten könnten, daß verjährungsunterbrechende Handlungen stattgefunden hatten. Dies kann aber letztlich auf sich beruhen.

Randnummer 74

Eine Strafverfolgung nach Art. 141, 142 TStGB kommt nämlich nicht (mehr) in Betracht, weil diese Vorschriften durch Art. 23 c des am 12. April 1991 in Kraft getretenen ATG außer Kraft gesetzt worden sind (II. 36., 37., 42.).

Randnummer 75

Zwar kann von einer ersatzlosen Streichung gerade bei Art. 141 und 142 nicht gesprochen werden; vielmehr wurden die Vereinigungs- und Propagandadelikte durch die Einführung von Vorschriften im ATG ersetzt, die sich bis auf die separatistische Propaganda (früher Art. 142 Abs. 3 TStGB, jetzt Art. 8 ATG) durch eine enge Verknüpfung zwischen der gewissermaßen vor die Klammer gezogenen Terror-Definition Anknüpfungspunkt ist soweit die Gewaltbereitschaft - und der Aktivität in Form einer Vereinigung auszeichnen (II. 40.). Daneben bleibt das öffentliche Eintreten für eine mit friedlichen Mitteln angestrebte politische und/oder kulturelle Autonomie der kurdischen Volksgruppe in der Türkei nach Art. 8 Abs. 1 ATG strafbar. Andererseits ist Sinn und Zweck des ATG aber auch, strafrechtliche Sanktionen gegen gewaltfrei agierende kommunistische Organisationen abzubauen (II. 38., 40.). Friedliche kommunistische Propaganda zum Beispiel ist somit nicht mehr strafbar; anders wäre dies nur, wenn entsprechende Organisationen an Terror und Gewalt im Sinne des Art. 1 ATG anknüpfen. Dafür, daß an die frühere Rechtsprechung der obersten Gerichte in der Türkei, wonach etwa der Marxismus als eine Ideologie gekennzeichnet worden war, der die Gewalt immanent sei, nicht mehr angeknüpft wird, sprechen die nach dem Inkrafttreten des ATG erfolgten zahlreichen Verfahrenseinstellungen, darunter auch im Falle Sargin und Kutlu (II. 40., S. 4).

Randnummer 76

In Auswertung der bisher vorliegenden Stellungnahmen zur Anwendungspraxis türkischer Gerichte nach Erlaß des ATG ist davon auszugehen, daß im Falle des Klägers eine Bestrafung nach Art. 141, 142 TStGB für sein früheres Handeln nicht mehr beachtlich wahrscheinlich ist, sondern vielmehr davon auszugehen ist, daß ein Verfahren sollte es noch anhängig sein mit Freispruch beendet würde. Eine Entscheidung des türkischen Kassationshofs (Großer Strafsenat, Urteil vom 15.05.1991 E.1991/9 79, K. 1991/148, zitiert nach II. 40., S. 4) stellt nämlich klar, daß in laufenden Verfahren, in denen die Anklage auf Verwirklichung der durch Art. 23 ATG aufgehobenen Tatbestände lautet, nicht einzustellen, sondern freizusprechen sei. Dies allein stehe im Einklang des in Art. 2 TStGB niedergelegten Gebots der Anwendung des für den Beschuldigten/Angeklagten günstigeren Gesetzes. Dem folgen die Gerichte in der Türkei (II. 40., S. 4). Eine Bestrafung wäre nur dann nicht ausgeschlossen, wenn die schon früher von einem Tatbestand des politischen Strafrechts erfaßte Handlung des Klägers auch von einer gleichartigen Regelung im ATG erfaßt würde, vorausgesetzt, daß sich dies nicht zum Nachteil des Klägers auswirkte. Hierfür gibt es aber vorliegend keine genügenden Anhaltspunkte. Somit ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ersichtlich, daß der Kläger, dem allein die Mitgliedschaft und die Wahrnehmung von Funktionen in der TIP vorgeworfen werden könnten, heute noch mit strafrechtlichen Sanktionen dieses Verhaltens vor der Ausreise rechnen müßte; bestätigt wird dies letztlich auch durch den Freispruch im Verfahren gegen Sargin und Kutlu.

Randnummer 77

Der Senat vermag auch nicht davon auszugehen, daß der Kläger im Rückkehrfall aufgrund einer dann in der Türkei gezeigten politischen Betätigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit staatlichen Maßnahmen, insbesondere in Form der Strafverfolgung, rechnen müßte, die sich als politische Verfolgung darstellten. Insoweit fehlt es nämlich schon an den notwendigen tatsächlichen Beurteilungsgrundlagen für die anzustellende Prognose. Nach den eigenen Aussagen des Klägers hierzu kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, daß er sich in einem überschaubaren Zeitraum in der Türkei in einer Art und Weise politisch betätigen würde, die strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen würde. Der Kläger hat bei seiner Vernehmung am 19. Dezember 1991 auf die Frage, ob er sich im Rückkehrfalle in der Türkei wieder politisch betätigen würde, erklärt, daß er zwar schon glaube, daß er dies tun werde; jedoch hätten sich die weltpolitischen Verhältnisse wesentlich geändert, so daß sie das heißt die früheren Mitglieder der TIP zunächst einmal würden diskutieren müssen, wie es überhaupt weitergehen solle. Die politische Arbeit müßte sicher in anderer Art und mit anderer Denkweise fortgesetzt werden. Der Kläger räumt somit selbst ein, daß eine politische Neuorientierung erforderlich würde. In welche Richtung diese aber gehen würde, ist nicht ersichtlich; insbesondere hat der Kläger keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, daß er sich beispielsweise in einer Weise öffentlich für eine mit friedlichen Mitteln angestrebte politische und/oder kulturelle Autonomie der kurdischen Volksgruppe in der Türkei einsetzen würde, die eine Bestrafung nach Art. 8 Abs. 1 ATG nach sich ziehen könnte; eine solche hat allerdings der Senat als "politische Verfolgung" qualifiziert (vgl. Hess. VGH, 19.06.1991 12 UE 2596/84 -).

Randnummer 78

Da der Kläger bei seiner Vernehmung am 19. Dezember 1991 selbst bestätigt hat, daß er sich in der Bundesrepublik Deutschland nicht politisch betätigt habe, weil er der Auffassung sei, daß "man die Politik im eigenen Land machen solle, nicht aber im Gastland", braucht nicht geprüft zu werden, ob dem Kläger wegen einer solchen exilpolitischen Betätigung im Rückkehrfall asylrelevante Verfolgung drohte.

Randnummer 79

Nach alledem kann es somit nach heutiger Erkenntnislage nicht als beachtlich wahrscheinlich angesehen werden, daß der Kläger im Rückkehrfall mit asylrelevanter politischer Verfolgung rechnen muß.

Randnummer 80

II.

Die Beklagte ist auch nicht zu der Feststellung verpflichtet, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa 25.02.1991 12 UE 2106/87 -, EZAR 231 Nr. 1, 19.06.1991 12 UE 2596/84 -) gilt die in § 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG vorgenommene Erweiterung der Begriffsbestimmung für den Asylantrag, also die Einbeziehung der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in das Asylverfahren, regelmäßig auch für die gerichtliche Entscheidung in solchen Fällen, in denen der Asylantrag zwar noch nach früherem Recht gestellt ist, in denen aber erst nach Inkrafttreten der Neuregelung gerichtlich entschieden wird. Eine Ausnahme hiervon ist nur dann anzunehmen, wenn der von der gerichtlichen Nachprüfung betroffene Asylbewerber selbst ausdrücklich eine Entscheidung über nur eine der beiden nach § 12 Abs. 6 Satz 4 AsylVfG selbständig anfechtbaren Feststellungen wünscht. Gibt der Asylbewerber keine sein Rechtsschutzbegehren in diesem Sinne einschränkende Erklärung ab, so kann in der Regel davon ausgegangen werden, daß er eine umfassende gerichtliche Überprüfung erstrebt. Dies gilt ungeachtet der Beteiligtenstellung, die der Asylbewerber in dem fraglichen Rechtsstreit innehat, mithin auch dann, wenn er nicht selbst Kläger oder Berufungskläger ist. Vor allem bedarf es bei Verfahrensgestaltungen der zuletzt genannten Art keiner besonders einzulegenden Anschlußberufung des Asylbewerbers, um eine gerichtliche Entscheidung auch hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu erreichen (im Ergebnis ebenso Hess. VGH, 25.02.1991 a.a.O. -, anderer Auffassung insoweit Hess. VGH, 15.03.1991 10 UE 1538/86 -).

Randnummer 81

Nach diesen Grundsätzen ist die gerichtliche Prüfung auch darauf zu erstrecken, ob (zumindest) die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers vorliegen, nachdem dieser sein Begehren, mit dem er im Rahmen des Berufungsverfahrens der Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten entgegengetreten ist, nicht eingeschränkt hat.

Randnummer 82

Da wie dargelegt nicht davon auszugehen ist, daß das Leben oder die Freiheit des Klägers im Falle der Rückkehr in die Türkei wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sind, kommt eine entsprechende Feststellung nicht in Betracht mit der Folge, daß die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten in vollem Umfang Erfolg hat und die Klage abzuweisen ist.

Randnummer 83

C.

Der Kläger kann auch mit seinem Hilfsantrag keinen Erfolg haben. Der Rechtsstreit ist nämlich nicht durch Erteilung des GK-Reiseausweises und der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis erledigt (vgl. dazu die Ausführungen auf S. 11 f.).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 8 AtG, Art. 1 AtG, Art. 23 AtG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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