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Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Beschluss vom 08.01.1986 – 10 TH 2393/85

(Zuweisungsentscheidung gemäß AsylVfG § 22 Abs 8)
Spruchkörper
10. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:1986:0108.10TH2393.85.0A
Normenkette
§ 22 Abs. 8 AsylVfG, § 34 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG

Gründe

Randnummer 1

I.

Der Antragsteller, der die indische Staatsangehörigkeit besitzt, reiste am 10.08.1984 in das Bundesgebiet ein und beantragte mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 10.08.1984, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Unter dem 05.09.1984 erklärte er im Rahmen seiner Anhörung zu dem Asylbegehren vor dem Landrat des Main-Taunus-Kreises, einer seiner Vettern wohne in Frankfurt am Main.

Randnummer 2

Durch Zuweisungsentscheidung des Notaufnahmelagers Gießen vom 07.05.1985 wurde ihm mitgeteilt, der Beauftragte der Bundesregierung habe für ihn Bayern als Aufenthaltsland bestimmt. Mit demselben Bescheid wurde er aufgefordert, sich unverzüglich spätestens bis zum 13.05.1985 bei der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber in 8501 Zirndorf, Rothenburger Straße 31 einzufinden. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG könne er mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden, wenn er sich nicht rechtzeitig zu der in diesem Bescheid angegebenen Stelle begebe.

Randnummer 3

Hiergegen legte der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 13.05.1985 Widerspruch ein, den er nicht begründete.

Randnummer 4

Ebenfalls mit Schriftsatz vom 13.05.1985, der am 17.05.1985 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, hat der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Zuweisungsentscheidung

des Antragsgegners vom 07.05.1985 anzuordnen.

Randnummer 5

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Randnummer 6

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat durch Beschluß vom 14.10.1985 den Antrag abgelehnt.

Randnummer 7

Gegen diesen seinem Bevollmächtigten am 24.10.1985 zugegangenen Beschluß hat der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vorn 25.10.1985, der am 29.10.1985 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Er trägt vor: Die angefochtene Zuweisungsentscheidung sei rechtswidrig, weil darin eine zu kurze Frist gesetzt worden sei und sie außerdem eine Strafandrohung für den Fall enthalte, daß er der Antragsteller sich nicht rechtzeitig im Verteilungsgebiet einfinde. Für diesen überschießenden Regelungsgehalt fehle es an einer Rechtsgrundlage im Gesetz. Von Gesetzes wegen hätte er nur aufgefordert werden dürfen, sich unverzüglich, das heiße ohne schuldhaftes Zögern im Verteilungsgebiet einzufinden. Was unter dieser Zeitbestimmung (unverzüglich) genau zu verstehen sei, hänge von den Umständen des Einzelfalles ab.

Randnummer 8

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und nach seinem

erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

Randnummer 9

Der Antragsgegner hat sich zur Beschwerde nicht geäußert.

II.

Randnummer 10

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt. Hieran ändert im Ergebnis auch das Beschwerdevorbringen des Antragstellers nichts.

Randnummer 11

Zwar hat der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß vorn 26.09.1985 10 TH 1646/85 zur Frage des Zeitraums eines angeordneten Aufenthaltswechsels eines Asylbewerbers ausgeführt, es sei von den Umständen des Einzelfalles abhängig, in welchem Zeitraum ein Asylbewerber, der nach § 22 Abs. 1 AsylVfG keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten Land oder an einen bestimmten Ort habe, seinen Aufenthalt wechseln müsse. Insbesondere hänge dies von der Entfernung der in der Zuweisungsentscheidung benannten Stelle vom bisherigen Aufenthaltsort und von dem notwendigen Zeitaufwand für Umzugsvorbereitungen ab. Gemäß § 22 Abs. 8 AsylVfG habe der Antragsteller einer Zuweisungsentscheidung "unverzüglich" Folge zu leisten. Im vorliegenden Falle ist der Antragsteller aufgefordert worden, sich "unverzüglich" zu der in der Zuweisungsentscheidung genannten Stelle zu begeben. Wenn in dem Bescheid vom 07.05.1985 dazu eine Frist bis zum 13.05.1985 gesetzt wird, so stellt dies nach Ansicht des erkennenden Senats nur einen Hinweis darauf dar, unter welcher Frist sich nach Vorstellung der die Zuweisungsentscheidung erlassenden Stelle der Asylbewerber an seinem neuen Aufenthaltsort einzufinden hat, ohne daß dadurch bereits feststeht, daß der Asylbewerber, wenn er sich nicht bis zu diesem Zeitpunkt an der genannten Stelle einfindet, bereits gegen seine Verpflichtung zum "unverzüglichen" Aufenthaltswechsel verstoßen hat. Dies wäre gegebenenfalls im Rahmen eines sich hieraus nach § 34 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG entwickelnden Strafverfahrens zu überprüfen. Ohne daß daher feststeht, wann die angefochtene Zuweisungsentscheidung dem Antragsteller persönlich zugegangen ist und wann daher nach den Umständen des Falles der "unverzügliche" Aufenthaltswechsel vollzogen gewesen sein müßte, stellt die Fristsetzung für den Aufenthaltswechsel keinen den Antragsteller zusätzlich belastenden Regelungsgehalt dar, für den es an einer gesetzlichen Grundlage fehlen würde.

Randnummer 12

Ebenso verhält es sich im Ergebnis mit dem Passus in der angefochtenen Zuweisungsentscheidung, nach § 34 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG könne der Antragsteller mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden, wenn er sich nicht rechtzeitig zu der in diesem Bescheid angegebenen Stelle begeben habe. Hierdurch wird nur auf die gesetzlichen Strafvorschriften hingewiesen, ohne daß diesem Hinweis ein zusätzlich belastendes Moment beizumessen wäre, für das es an einer gesetzlichen Grundlage fehlen würde.

Randnummer 13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Randnummer 14

Die Festsetzung des Gegenstandswerts der Beschwerde beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

Randnummer 15

Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 GKG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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