Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Beschluss vom 13.01.1987 – 10 TE 1276/86
- Spruchkörper
- 10. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1987:0113.10TE1276.86.0A
Gründe
Die Beschwerde des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist ungeachtet dessen zulässig, daß dieser sich am erstinstanzlichen Verfahren weder durch einen Antrag noch sonst beteiligt hat (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 10. Juli 1986 10 TE 641/86 -).
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bedarf es zwar keiner grundsätzlichen Klärung mehr, ob die Gefahr einer Bestrafung von polnischen Staatsangehörigen wegen der im Asylverfahren erfolgten Befragung durch westliche Nachrichtendienste auch dann droht, wenn der betreffende Asylbewerber in Polen keinen Zugang zu wirklich geheimhaltungsbedürftigen Daten hatte, ob die Gefahr der Bestrafung auch nach Inkrafttreten des polnischen Amnestiegesetzes 1984 noch besteht und ob eine derartige Bestrafung als politische Verfolgung anzusehen ist. Denn diese Tatsachen- und Rechtsfragen sind durch die zwischenzeitliche Rechtsprechung des beschließenden Senats hinreichend geklärt, und zwar durch die Urteile vom 15. Mai 1986 10 OE 77/83 - und 10 OE 104/83 - und vom 25. September 1986 10 OE 87/83 - und 10 UE 964/84 -. Trotz dieser inzwischen erfolgten Klär-ung der vom Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist aufgeworfenen Grundsatzfragen behält die vorliegende Rechtssache ihre grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG, weil das angegriffene Urteil von den erwähnten Entscheidungen des beschließenden Senats abweicht; denn die Divergenzberufung nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG, ist lediglich ein besonderer Fall der Grundsatzberufung nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG (vgl. zu den entsprechenden Vorschriften für das Revisionsverfahren nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO: BVerwG, Buchholz 310 § 132 VwGO Nrn. 98 und 230).
Nach Zulassung der Berufung wird das Beschwerdeverfahren gemäß § 32 Abs. 5 Satz 4 AsylVfG als Berufungsverfahren fortgesetzt, ohne daß es der Einlegung einer Berufung bedarf.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
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