Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Beschluss vom 09.06.1999 – 1 TG 759/99
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1999:0609.1TG759.99.0A
- Normenkette
- § 2 Abs. 1 BSHG, § 3 Abs. 2 BSHG, § 39 BSHG, § 40 BSHG
Leitsatz
Der Hilfesuchende kann darauf verwiesen werden, im Wege der Selbsthilfe eine Schule für Körperbehinderte zu besuchen, an der die Übernahme der Kosten für die (persönliche) Hilfe eines Zivildienstleistenden aus Sozialhilfemitteln nicht erforderlich ist. (Leitsatz in FEVS 51, 315)
Gründe
Die mit Senatsbeschluß vom 9. März 1999 1 TZ 463/99 zugelassene Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt,
dem Antragsteller Eingliederungshilfe zu einer angemessenen Schulbildung in Form der Übernahme der Kosten für einen Zivildienstleistenden ab 1. September 1998 zu gewähren.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluß davon ausgegangen, daß der begehrten Eingliederungshilfe des Antragstellers nach §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 3 Bundessozialhilfegesetzes BSHG der Grundsatz des Nachranges der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 1 BSHG entgegensteht. Der Antragsteller kann darauf verwiesen werden, im Wege der Selbsthilfe die Erich-Kästner-Schule Schule für Körperbehinderte des Landkreises Offenbach und der Stadt Offenbach a. M. in Langen zu besuchen, an der die Übernahme der Kosten aus Sozialhilfemitteln für die (persönliche) Hilfe eines Zivildienstleistenden für den Antragsteller nicht erforderlich ist. Wie es sich im Beschwerdeverfahren durch die dienstliche Stel.lungnahme des Schulleiters der Erich-Kästner-Schule in Langen vom 23. März 1999 herausgestellt hat, verfügt diese Schule über eine Anzahl von Zivildienstleistenden, die im Rahmen ihres Auftrags und im Rahmen ihrer Möglichkeiten für die Schülerinnen und Schüler die vom Zeitraum des "Verlassens" des jeweiligen Beförderungsfahrzeuges im Schulgelände bis zum "Betreten" des jeweiligen Beförderungsfahrzeuges im Schulgelände nach Schulende erforderlichen Hilfestellungen leisten. Soweit weitere Hilfen beim Einbzw. Aussteigen an der elterlichen Wohnung erforderlich sind, einschließlich einer "Bus-Begleitung",. stehen ebenfalls Zivildienstleistende zur Verfügung. Demnach steht auch zur Überzeugung des Senats fest, daß der Antragsteller die erforderliche Hilfe für seinen Schulbesuch "von anderen" erhalten kann (§ 2 Abs. 1 BSHG).1 TG 759/99
Entgegen der Auffassung des Antragstellers stellt sich die Frage, ob die begehrte Hilfestellung in der allgemeinen Schule (DietrichBonhoeffer-Schule) wie auch für die (private) Marianne-FrostigSchule benötigt wird, nicht mehr. Zwar steht das Elternwahlrecht außer Frage, ob ihr Kind der Antragsteller die allgemeine Schule oder die Sonderschule besucht (vgl. § 49 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes HSchG -), doch ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nicht die Frage der Schulwahl, sondern die Frage, ob der Antragsgegner verpflichtet werden kann, anfallende Betreuungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen, die bei einem (weiteren) Besuch der Marianne-Frostig-Schule anfallen würden, bei einem Besuch Erich-Kästner-Schule aber nicht. Diese Frage ist nach Maßgabe des Sozialhilferechts zu beantworten. Sie ist zum einen wie dargelegt unter dem Gesichtspunkt des Nachrangs der Sozialhilfe zu verneinen, zum anderen unter dem Gesichtspunkt des § 3 Abs. 2 BSHG, worauf sich der Antragsgegner berufen hat. Nach dieser Vorschrift braucht der Träger der Sozialhilfe Wünschen nicht zu entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wären. Das ist hier der Fall, weil der Antragsteller die Erich-Kästner-Schule besuchen kann, in der die zusätzlichen Hilfestellungen durch Zivildienstleistende erbracht werden.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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