Rechtsprechung · VGH Baden-Württemberg
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.07.2013 – 3 S 2182/11
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHBW:2013:0703.3S2182.11.0A
Gründe
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 68.426 € festgesetzt, da er sich nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 7.8.2012 3 S 1028/12 u. v. 26.1.2012 3 S 1665/11 BWGZ 2012, 412) an den Kosten, die die Befolgung der wasserrechtlichen Anordnung nach sich zieht, zu orientieren hat. Das sind hier die für die Leitungsverlegung aufgewendeten Kosten des Klägers.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
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