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Zitierfest

Rechtsprechung · VGH Baden-Württemberg

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.07.2013 – 3 S 2182/11

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHBW:2013:0703.3S2182.11.0A

Gründe

Randnummer 1

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 68.426 € festgesetzt, da er sich nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 7.8.2012 3 S 1028/12 u. v. 26.1.2012 3 S 1665/11 BWGZ 2012, 412) an den Kosten, die die Befolgung der wasserrechtlichen Anordnung nach sich zieht, zu orientieren hat. Das sind hier die für die Leitungsverlegung aufgewendeten Kosten des Klägers.

Randnummer 2

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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