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Zitierfest

Rechtsprechung · VG Würzburg

VG Würzburg, Beschluss vom 06.08.2021 – W 2 K 21.865

Verfahren, Rechtsschutz, Justiz, VwGO
Spruchkörper
2. Kammer

Tenor

Das Verwaltungsgericht Würzburg erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht.

Gründe

Randnummer 1

Der Kläger begehrt Rechtsschutz gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Bundesamtes für Justiz.

Randnummer 2

Der Antrag des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers ist gem. § 88 VwGO auslegungsbedürftig, aber auch auslegungsfähig. Berücksichtigt man, dass der Antragsteller sich in der Sache primär gegen die Kostenforderung an sich wendet, legt das Gericht sein Vorgingen als Einwendung i.V.m. § 8 Abs. 1 JBeitrG i.V.m. § 66 Abs. 1 GKG aus, über den das Gericht zu entscheiden hat, bei dem die Kosten angefallen sind, hier also das Bundesverwaltungsgericht.

Randnummer 3

Mithin ist das Verfahren gem. § 83 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Bundesverwaltungsgericht zu verweisen.

Randnummer 4

Die Parteien wurden zu der Verweisung angehört.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 8 JBeitrG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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