Rechtsprechung · VG Würzburg
VG Würzburg, Beschluss vom 06.08.2021 – W 2 K 21.865
- Spruchkörper
- 2. Kammer
Tenor
Das Verwaltungsgericht Würzburg erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht.
Gründe
Der Kläger begehrt Rechtsschutz gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Bundesamtes für Justiz.
Der Antrag des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers ist gem. § 88 VwGO auslegungsbedürftig, aber auch auslegungsfähig. Berücksichtigt man, dass der Antragsteller sich in der Sache primär gegen die Kostenforderung an sich wendet, legt das Gericht sein Vorgingen als Einwendung i.V.m. § 8 Abs. 1 JBeitrG i.V.m. § 66 Abs. 1 GKG aus, über den das Gericht zu entscheiden hat, bei dem die Kosten angefallen sind, hier also das Bundesverwaltungsgericht.
Die Parteien wurden zu der Verweisung angehört.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 8 JBeitrG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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