Rechtsprechung · VG Trier
VG Trier, Beschluss vom 29.09.2011 – 5 K 1149/11.TR
- Spruchkörper
- 5. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGTRIER:2011:0929.5K1149.11.TR.0A
Leitsatz
1. Soweit nach § 2 Abs. 3 RAVG (juris: RAVersorgG RP) in Verbindung mit § 8 Abs. 3 der Satzung des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern auch Rechtsanwälte, die außerhalb von Rheinland-Pfalz ihren Sitz haben, aufgenommen werden können, ändert dies nichts daran, dass der Zuständigkeitsbereich des Versorgungswerks auf das Land Rheinland-Pfalz beschränkt ist.(Rn.7)
2. Von daher ist für Klagen von Mitgliedern, die ihren Sitz außerhalb von Rheinland-Pfalz haben, gemäß § 52 Nr. 3 Satz 3 in Verbindung mit Nr. 5 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk das Versorgungswerk seinen Sitz hat.(Rn.8)
Tenor
Das angerufene Verwaltungsgericht Trier erklärt sich für örtlich unzuständig.
Der Rechtsstreit wird nach Anhörung der Beteiligten an das Verwaltungsgericht Koblenz als örtlich zuständiges Gericht verwiesen.
Gründe
Das Verwaltungsgericht Trier ist für das Verfahren örtlich nicht zuständig.
Nach § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO ist bei Anfechtungsklagen eine solche hat der Kläger vorliegend anhängig gemacht örtlich grundsätzlich das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Erstreckt sich allerdings der Zuständigkeitsbereich einer Behörde auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke, so ist nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO grundsätzlich das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Hat der Beschwerte allerdings keinen Sitz oder Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Behörde, so ist gemäß § 52 Nr. 3 Satz 3 in Verbindung mit Nr. 5 VwGO das Verwaltungsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz hat.
Letzteres ist vorliegend der Fall.
Der Zuständigkeitsbereich des Beklagten erstreckt sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke im Sinne des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO.
Gemäß § 1 des Landesgesetzes über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz RAVG -) vom 29. Januar 1985 (GVBl 1985, S. 37) ist der Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts für die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern in Rheinland-Pfalz errichtet worden mit der Aufgabe, seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Versorgung zu gewähren. Pflichtmitglieder des Versorgungswerks sind demnach die der Rechtsanwaltskammer Koblenz und der Pfälzischen Rechtsanwaltskammer Zweibrücken angehörenden Mitglieder, soweit sie natürliche Personen sind, da Rechtsanwaltskammern gemäß § 69 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung BRAO jeweils für den Bezirk eines Oberlandesgerichts gebildet werden und Mitglieder der Rechtsanwaltskammern gemäß § 69 Satz 2 BRAO die Rechtsanwälte sind, die im Bezirk des jeweiligen Oberlandesgerichts ihren Sitz haben.
Von daher erstreckt sich der Zuständigkeitsbereich des Beklagten auf das ganze Land Rheinland-Pfalz, da es von den beiden Oberlandesgerichtsbezirken Koblenz und Zweibrücken ausgefüllt wird, und damit auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke, denn das Land Rheinland-Pfalz wurde durch § 3 des Landesgesetzes über die Gliederung und die Bezirke der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz GerOrgG -) in vier Gerichtsbezirke unterteilt.
Da der Kläger jedoch im Saarland wohnhaft ist und dort auch seinen Sitz als Rechtsanwalt hat, befindet sich sein Sitz/Wohnsitz außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Beklagten. Soweit nach § 2 Abs. 3 RAVG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 der Satzung des Beklagten auch Rechtsanwälte, die außerhalb von Rheinland-Pfalz ihren Sitz haben, aufgenommen werden können, ändert dies nichts daran, dass der Zuständigkeitsbereich des Beklagten auf das Land Rheinland-Pfalz beschränkt ist.
Von daher ist gemäß § 52 Nr. 3 Satz 3 in Verbindung mit Nr. 5 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz hat. Da der Beklagte seinen Sitz indessen in Koblenz hat, ist nach den vorgenannten Bestimmungen in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Nr. 1 GerOrgG das Verwaltungsgericht Koblenz örtlich zuständig.
Der Beschluss ist gemäß § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 2 RAVG RP, § 3 GerOrgG RP
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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