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Rechtsprechung · VG Stuttgart

VG Stuttgart, Beschluss vom 30.04.2014 – A 12 K 473/14

Gegenstandswert im asylrechtlichen Verfahren nach § 27a AsylVfG 1992
Spruchkörper
12. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGSTUTT:2014:0430.A12K473.14.0A
Normenkette
§ 33 Abs. 1 RVG, § 33 Abs. 2 RVG, § 30 Abs. 1 RVG, § 30 Abs. 2 RVG, § 34a AsylVfG 1992

Leitsatz

Bei Anfechtung eines Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, mit dem gemäß § 27 a AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) die Unzulässigkeit des Asylantrags festgestellt und gemäß § 34 a AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) die Abschiebung angeordnet wird, beträgt der Gegenstandswert 5.000 EUR.(Rn.2)

Tenor

Der Gegenstandswert wird auf 5000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag der Beklagten auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 RVG zulässig, nachdem ihr mit Beschluss vom 27.02.2014 die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind. Für die Entscheidung ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG der Einzelrichter zuständig.

Randnummer 2

Der Gegenstandswert ist nach § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG auf 5000,00 EUR festzusetzen. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 RVG für die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswerts liegen nicht vor.

Randnummer 3

Gegenstand des Verfahrens war die Anfechtung eines Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, mit dem gemäß § 27 a AsylVfG die Unzulässigkeit des Asylantrags festgestellt und gemäß § 34 a AsylVfG die Abschiebung nach Italien angeordnet worden war. Dieser Klageantrag erfasste das asylrechtlich prozessual mögliche Begehren des Klägers umfassend (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 16.04.2014 A 11 S 331/13 -). Schon deshalb ist es nicht angezeigt, vom Grundsatz des § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG abzuweichen. Im Übrigen wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die Verfahren nach §§ 27 a, 34 a AsylVfG aufgrund der mit der Dublin II bzw. Dublin III Verordnung verbundenen, teilweise ungeklärten Tatsachen- und Rechtsfragen nicht (deutlich) einfacher sind als "normale" Asylverfahren (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. vom 31.03.2014 13 K 9724/13.A juris). Schließlich entspricht es dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, dass in Verfahren nach § 34 a AsylVfG der Wert von 5000,00 EUR gilt (BT-Drucks. 17/11471 S. 269). Dies stimmt im Ergebnis auch mit neuerer Rechtsprechung überein (vgl. z. B. VG Düsseldorf, Beschl. vom 31.03.2014, a.a.O.; VG Lüneburg, Beschl. vom 18.03.2014 2 A 60/14 juris).

Randnummer 4

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

Randnummer 5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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