Rechtsprechung · VG Stuttgart
VG Stuttgart, Beschluss vom 30.04.2014 – A 12 K 473/14
- Spruchkörper
- 12. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTUTT:2014:0430.A12K473.14.0A
Leitsatz
Bei Anfechtung eines Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, mit dem gemäß § 27 a AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) die Unzulässigkeit des Asylantrags festgestellt und gemäß § 34 a AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) die Abschiebung angeordnet wird, beträgt der Gegenstandswert 5.000 EUR.(Rn.2)
Tenor
Der Gegenstandswert wird auf 5000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Gegenstand des Verfahrens war die Anfechtung eines Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, mit dem gemäß § 27 a AsylVfG die Unzulässigkeit des Asylantrags festgestellt und gemäß § 34 a AsylVfG die Abschiebung nach Italien angeordnet worden war. Dieser Klageantrag erfasste das asylrechtlich prozessual mögliche Begehren des Klägers umfassend (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 16.04.2014 A 11 S 331/13 -). Schon deshalb ist es nicht angezeigt, vom Grundsatz des § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG abzuweichen. Im Übrigen wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die Verfahren nach §§ 27 a, 34 a AsylVfG aufgrund der mit der Dublin II bzw. Dublin III Verordnung verbundenen, teilweise ungeklärten Tatsachen- und Rechtsfragen nicht (deutlich) einfacher sind als "normale" Asylverfahren (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. vom 31.03.2014 13 K 9724/13.A juris). Schließlich entspricht es dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, dass in Verfahren nach § 34 a AsylVfG der Wert von 5000,00 EUR gilt (BT-Drucks. 17/11471 S. 269). Dies stimmt im Ergebnis auch mit neuerer Rechtsprechung überein (vgl. z. B. VG Düsseldorf, Beschl. vom 31.03.2014, a.a.O.; VG Lüneburg, Beschl. vom 18.03.2014 2 A 60/14 juris).
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
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