Rechtsprechung · VG Sigmaringen
VG Sigmaringen, Beschluss vom 10.06.2015 – 1 K 4029/14
- Spruchkörper
- 1. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGSIGMA:2015:0610.1K4029.14.0A
Leitsatz
Die Berliner Ärzteversorgung ist keine Behörde im Sinne des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO. Darauf, dass nach § 7 der Satzung der Berliner Ärzteversorgung eine freiwillige Fortsetzung der Mitgliedschaft für solche Ärzte möglich ist, die den im Berliner Kammergesetz vorausgesetzten Bezug zum Land Berlin verlieren, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.(Rn.6)
Tenor
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen ist örtlich unzuständig.
Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Gründe
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen ist örtlich nicht zuständig.
Soweit die Klägerin mit ihrem ersten Klageantrag im Wege der Untätigkeitsklage den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt, fehlt die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Sigmaringen, weil die Voraussetzungen des § 52 Nr. 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 5 VwGO nicht vorliegen. Maßgeblich ist vielmehr § 52 Nr. 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 5 VwGO, was zur örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin führt.
Die Berliner Ärzteversorgung ist keine Behörde im Sinne des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt. Die Zuständigkeit der Berliner Ärzteversorgung beschränkt sich auf das Land Berlin. Das folgt aus § 6 Abs. 1 und 2 der Satzung der Berliner Ärzteversorgung.
Nach § 6 Abs. 2 der Satzung der Berliner Ärzteversorgung ist die Begründung der Mitgliedschaft ab dem 01.01.2006 auf die Mitglieder der Ärztekammer Berlin beschränkt. Nach § 2 Berliner Kammergesetz gehören der Ärztekammer alle Ärzte an, die im Land Berlin ihren Beruf ausüben oder, ohne bereits Kammerangehörige in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland zu sein, ihren Wohnsitz haben. Daraus folgt auch, dass diejenigen Ärzte aus der Ärztekammer Berlin ausscheiden, bei denen diese Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Aus der Berliner Ärzteversorgung scheiden nach § 6 Abs. 6 Buchstabe a der Satzung der Berliner Ärzteversorgung diejenigen Mitglieder aus, die der Ärztekammer Berlin nicht mehr angehören.
Nach § 6 Abs. 1 der Satzung der Berliner Ärzteversorgung sind Mitglied der Versorgungseinrichtung alle Personen, die am 31.12.2005 bereits Mitglied der Versorgungseinrichtung waren oder bei denen die Voraussetzungen für die Begründung der Mitgliedschaft nach dem bis zum 31.12.2005 geltenden Satzungsrecht vorlagen. Aus § 6 der Satzung der Berliner Ärzteversorgung in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung folgt, dass auch eine Mitgliedschaft nach § 6 Abs. 1 der Satzung der Berliner Ärzteversorgung in der aktuellen Fassung von einer Mitgliedschaft in der Ärztekammer Berlin abhing.
Da die Zuständigkeit der Berliner Ärzteversorgung nur begründet werden kann und konnte, wenn der nach dem Berliner Kammergesetz vorausgesetzte Bezug der Ärzte zum Land Berlin vorliegt, ist im Sinne des § 52 Nr. 3 VwGO von einer Zuständigkeit auszugehen, die auf das Land Berlin und damit auf das Verwaltungsgericht Berlin beschränkt ist. Darauf, dass nach § 7 der Satzung der Berliner Ärzteversorgung eine freiwillige Fortsetzung der Mitgliedschaft für solche Ärzte möglich ist, die den im Berliner Kammergesetz vorausgesetzten Bezug zum Land Berlin verlieren, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Soweit die Klägerin in ihrem zweiten Klageantrag eine Feststellungsklage erhebt, folgt die örtliche Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts Sigmaringen aus § 52 Nr. 5 VwGO. Danach ist der Sitz des Beklagten maßgeblich.
Dieser Beschluss ist nach § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
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