Rechtsprechung · VG Schleswig-Holstein
VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.08.2016 – 10 A 144/16
- Spruchkörper
- 10. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGSH:2016:0824.10A144.16.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Im vorliegenden Verfahren wendet sich der Kläger gegen die Ablehnung seines Folgeantrages durch die Beklagte.
Der 1967 geborene Kläger leitete bereits im November 2009 ein Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland ein, welches erfolglos blieb. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte mit Entscheidung vom 18.01.2011 den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen, ebenso wenig wie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos (U. v. 09.02.2012 15 A 36/11 -; OVG Schleswig, B. v. 07.05.2014 3 LA 18/12). Am 21.08.2014 stellte der Kläger einen Folgeantrag. Zur Begründung wies er darauf hin, dass er sich in ärztlicher Behandlung befinde und eine Zeitlang im Krankenhaus wegen eines Ohnmachtsanfalles gewesen sei. Auch sei er im April 2014 darüber informiert worden, dass sein Haus im Kosovo Opfer einer Brandstiftung geworden sei. Dies sei ein Racheakt.
Mit Bescheid vom 04.03.2015 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab, ebenso wie den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 18.01.2011 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Der Bescheid wurde am 27.05.2015 zur Post gegeben.
Am 11.06.2015 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung verweist er darauf, er bedürfe bis auf weiteres ärztlicher Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland. Aufgrund eines Bandscheibenvorfalles sei er operiert worden. Dazu legt er die „Checkliste Entlassung“ der Fachabteilung … Klinik sowie den vorläufigen Entlassungsbericht vom 20.08.2015 vor.
Der Kläger beantragt,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von der Beklagten vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakte verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist anzumerken, dass der Staat Kosovo seit dem 24.10.2015 (Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20.10.2015, BGBl. I, S. 1722) sicheres Herkunftsland gemäß Anlage II zu § 29 a AsylG, Art. 16 a Abs. 3 GG ist. Der Gesetzgeber ist aufgrund einer Auswertung der Auskunftslage und der Rechtsprechungspraxis zum Kosovo zu einer nachvollziehbaren Bewertung gelangt, die den Kriterien des Art. 16 a Abs. 3 GG und der Art. 36 und 37 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26.06.2013 gerecht wird. Deshalb ist im vorliegenden Verfahren von der Vermutung auszugehen, dass der Kläger nicht verfolgt wird. Er trägt keine Tatsachen oder Beweismittel vor, die die Annahme begründen, dass er entgegen der gesetzlichen Vermutung politisch verfolgt wird (Art. 16 a Abs. 3 S. 2 GG bzw. § 29 a Abs. 1 AsylG).
Auch die Begründung des Klägers im gerichtlichen Verfahren führt zu keiner anderen Beurteilung. Insbesondere sind die vorgelegten Arztbriefe nicht geeignet, eine für ein Abschiebungsverbot relevante, hinreichend schwere Erkrankung glaubhaft zu machen, zumal im Übrigen die Bandscheibenoperation bereits 10 Monate zurückliegt.
Die gerichtskostenfreie Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 4 AsylG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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