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Rechtsprechung · VG Saarland

VG Saarland, Beschluss vom 02.02.2010 – 11 L 88/10

Antragsrecht einer Gemeinderatsfraktion in nichtöffentlicher Sitzung
Spruchkörper
11. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGSL:2010:0202.11L88.10.0A
Normenkette
§ 41 Abs. 1 S. 3 KSVG, § 123 Abs. 2 VwGO, § 80 Abs. 8 VwGO

Leitsatz

Kein Anspruch einer Gemeinderatsfraktion auf Behandlung eines Verhandlungsgegenstandes des Gemeinderates in öffentlicher (statt nichtöffentlicher) Sitzung(Rn.3)

Tenor

I.

Der

am 01.02.2010 bei Gericht eingegangene

Antrag

der Antragstellerin,

den Tagesordnungspunkt "Sachstandsbericht Klage gegen das Saarland, wegen Genehmigung eines Tanklagers im Saarlouiser Hafen" der Stadtratssitzung am 04.02.2010 in öffentlicher Sitzung zu behandeln,

wird mangels Anordnungsanspruchs zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Antragstellerin.

Gründe

Randnummer 1

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis gemäß §§ 123 Abs. 2 Satz 3, 80 Abs. 8 VwGO durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht W. am 02. Februar 2010 hat

Randnummer 2

in der Erwägung, dass

Randnummer 3

das Antragsrecht nach § 41 Abs. 1 Satz 3 KSVG nicht die Festlegung über die Behandlung der Angelegenheit im öffentlichen oder nichtöffentlichen Teil der Sitzung umfasst,

Randnummer 4

beschlossen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 41 KSVG SL

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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