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Rechtsprechung · VG Saarland

VG Saarland, Beschluss vom 03.03.2011 – 10 L 175/11

Anforderungen an Abschiebungsschutz wegen Verlöbnis und Vorliegen einer Suizidgefahr
Spruchkörper
10. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGSL:2011:0303.10L175.11.0A
Normenkette
Art. 6 Abs. 1 GG, § 60a Abs. 2 AufenthG

Leitsatz

Einzelfall eines erfolglosen Eilrechtsschutzantrags auf Abschiebungsschutz(Rn.3)

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert beträgt 2.500.Euro.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123

Abs. 1 VwGO mit dem sinngemäß verfolgten Rechtsschutzziel, dem

Antragsgegner vorläufig zu untersagen, vor einer rechtskräftigen

Entscheidung über den am 01.03.2011 gestellten Antrag auf Erteilung

einer Aufenthaltserlaubnis den Antragsteller abzuschieben, hat

keinen Erfolg.

Randnummer 2

Der Antragsteller hat einen entsprechenden Anordnungsanspruch

nicht glaubhaft gemacht.

Randnummer 3

Gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines

Ausländers auszusetzen, so lange die Abschiebung aus tatsächlichen

oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine

Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind

vorliegend nicht gegeben; insbesondere ist die Abschiebung des

Antragstellers weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich.

Randnummer 4

Soweit dieser sich auf ein am 21.01.2011 geschlossenes Verlöbnis

mit einer deutschen Staatsangehörigen beruft, vermag die Kammer

nicht zu erkennen, dass der Antragsteller und seine Verlobte alles

zur Durchführung der Eheschließung Erforderliche getan haben und

die Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Von daher stehen

Vorwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG der Abschiebung rechtlich nicht

entgegen.

Randnummer 5

Ebenso wenig kann sich der Antragsteller mit Erfolg darauf

berufen, dass er akut selbstmordgefährdet sei. Insoweit fehlt es

bereits an der erforderlichen fachärztlichen Bescheinigung. Die

eidesstattliche Versicherung der Verlobten, die nach Aktenlage

nicht über medizinischen Sachverstand verfügt, vermag eine solche

fachärztliche Bescheinigung nicht zu ersetzen. Im Übrigen verlangt

die ständige Rechtsprechung der Kammer, dass der Antragsgegner bei

Vorliegen hinreichender Zweifel an der Reisefähigkeit eines

abzuschiebenden Ausländers von sich aus vor einer Abschiebung eine

ärztliche Untersuchung durchführen lassen muss und im Weiteren ggf.

dafür Sorge zu tragen hat, dass der Abzuschiebende in Begleitung

eines Arztes in sein Heimatland verbracht wird und dort einem durch

die Deutsche Botschaft vor Ort gestellten Facharzt übergeben wird.

Diese Verfahrensweise wird vom Antragsgegner nach dem Wissen der

Kammer auch so praktiziert. Eine Reiseunfähigkeit des

Antragstellers liegt daher nicht vor. Daher ist ein der Abschiebung

entgegenstehendes inlandbezogenes Abschiebungshindernis nicht

gegeben. Die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse

unterliegt nicht der Aufgabe des Antragsgegners, vielmehr ist

insoweit das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge berufen.

Randnummer 6

Schließlich steht der Abschiebung auch nicht der mit Schriftsatz

seiner Prozessbevollmächtigten vom 01.03.2011 gestellte Antrag des

Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus

humanitären Gründen entgegen. Da sich der nach eigener Darlegung

nur geduldete Antragsteller nicht rechtmäßig im Bundesgebiet

aufhält, vermag dieser Antrag nicht die Fiktionswirkungen nach § 81

Abs. 4 AufenthG auszulösen. Im Übrigen hat der Antrag auf Erteilung

einer Aufenthalterlaubnis, der offensichtlich auf § 25 Abs. 5

AufenthG gestützt ist, auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg,

da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Ausreise des

Antragstellers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich

ist.

Randnummer 7

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO

zurückzuweisen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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