Rechtsprechung · VG Regensburg
VG Regensburg, Beschluss vom 26.06.2024 – RN 5 K 21.2510
Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme der Klage
- Spruchkörper
- 5. Kammer
- Normenkette
- § 92 Abs. 3 VwGO; § 155 Abs. 2 VwGO
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Randnummer 2
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG), unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. dort Nr. 54.1.
Zitierte Vorschriften
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