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Rechtsprechung · VG Regensburg

VG Regensburg, Beschluss vom 26.06.2024 – RN 5 K 21.2510

Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme der Klage
Spruchkörper
5. Kammer
Normenkette
§ 92 Abs. 3 VwGO; § 155 Abs. 2 VwGO

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Klage ist mit der am 25.6.2024 bei Gericht eingegangenen Erklärung zurückgenommen worden. Gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) war daher das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG), unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. dort Nr. 54.1.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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