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Rechtsprechung · VG Münster

VG Münster, Beschluss vom 04.03.2026 – 9 K 402/26

Spruchkörper
9. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGMS:2026:0304.9K402.26.00

Tenor

Der beschrittene Rechtsweg ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das Finanzgericht Münster verwiesen.

Gründe

Randnummer 2

Die nach Anhörung der Beteiligten ergangene Entscheidung beruht auf § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG. Danach spricht das angerufene Gericht, wenn der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, dies aus und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs.

Randnummer 3

Vorliegend ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig. Für die zu entscheidende öffentlich-rechtliche Streitigkeit ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet.

Randnummer 4

Mit der von ihm erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen den durch das Aktenzeichen bei der Beklagten eindeutig bezeichneten Verwaltungsvollstreckungsvorgang. Dabei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über die Vollziehung eines Grundverwaltungsakts der Q. Krankenkasse betreffend Beitragsforderungen. Die Verwaltungsakte betreffend die Anforderung von Beiträgen der gesetzlichen Krankenversicherung sind auch durch Bundesfinanzbehörden - hier durch das N. als zuständige örtliche Bundesfinanzbehörde - nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen. Dies folgt aus § 252 AO i. V. m. §§ 4 lit. b), 5 Abs. 1 VwVG i. V. m. § 1 Nr. 3 FVG i. V. m. § 66 SGB X.

Randnummer 5

Örtlich zuständig ist das Finanzgericht Münster (§ 38 Abs. 1 FGO i. V. m. § 18 Nr. 3 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen).

Randnummer 6

Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung vorbehalten (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 2 GVG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1 FVG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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