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Rechtsprechung · VG Münster

VG Münster, Beschluss vom 24.06.2026 – 4 L 358/26

Spruchkörper
4. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGMS:2026:0624.4L358.26.00
Normenkette
HG §§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 22 Abs. 4 Satz 3, 64 Abs. 1 Satz 1, VwGO § 80 Abs. 5

Leitsatz

1. Überschlägiger Prüfung zufolge ist der Senat einer Hochschule trotz der ausdrücklichen Zuständigkeitszuweisung zum Erlass von Prüfungsordnungen durch § 64 Abs. 1 Satz 1 HG an den Fachbereichsrat zum Erlass von Rahmenprüfungsordnungen befugt (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 3 HG).

2. Die weitgehende Erstellung einer Prüfungsarbeit durch Künstliche Intelligenz steht der Erstellung einer Prüfungsarbeit durch eine dritte Person gleich.

3. Zu einem Einzelfall, in dem eine Hausarbeit durch Künstliche Intelligenz erstellt wurde.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 2

I. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässige Antrag der Antragstellerin,

Randnummer 3

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 7. April 2026 - 4 K 1225/26 - ge­gen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Januar 2026 wiederherzustellen,

Randnummer 4

ist unbegründet.

Randnummer 5

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß, insbesondere entspricht sie dem formalen Erfordernis der Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Randnummer 6

Die Antragsgegnerin hat in der Begründung der Vollziehungsanordnung hinreichend erkennen lassen, dass sie sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war. Die Begründung weist auch einen ausreichenden Bezug zu dem vorliegenden Einzelfall auf, indem sie auf die Beeinträchtigung der generalpräventiven Wirkung des Prüfungsausschlusses abstellt, die aus Sicht der Antragsgegnerin droht, wenn die Antragstellerin aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiterhin an Prüfungen des Fachs Germanistik teilnehmen dürfte.

Randnummer 7

2. Die vom Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interes­senabwägung zwischen dem Suspensivinteresse der Antragstellerin und dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheids vom 30. Januar 2026 fällt zu Lasten der Antragstellerin aus.

Randnummer 8

Die getroffene Anordnung erweist sich nach der in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein vorzunehmenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offensichtlich rechtmäßig - a) - und es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung - b) -.

Randnummer 9

a) Der auf der Grundlage von § 21 Abs. 3 Satz 3 der Rahmenordnung für die Bachelorprüfungen an der U. I.-Universität innerhalb des Zwei-Fach-Modells vom 6. Juni 2011 (im Folgenden: RPO), zu deren Erlass der Senat der Antragsgegnerin überschlägiger Prüfung zufolge - trotz der ausdrücklichen Zuständigkeitszuweisung zum Erlass von Prüfungsordnungen durch § 64 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) an den Fachbereichsrat - befugt war (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 3 HG),

Randnummer 10

vgl. näher Weber, in: Leuze/Epping, HG, 23. Ergänzungslieferung (Stand: Juli 2025), § 64 HG Rn. 13, unter zusätzlichem Hinweis auf die Begründung der Landesregierung zum Entwurf von § 94 HG i. d. F. v. 14. März 2000, mit dem seinerzeit dem Fachbereichsrat die zuvor dem Senat zustehende Entscheidungskompetenz für Prüfungsordnungen übertragen wurde, LT-Drs. 12/4243, S. 199: „Dem Senat bleibt es unbenommen, Grundsätze für die Aufstellung von Prüfungsordnungen in einer Rahmenordnung zu regeln (§ 22 Abs. 1 Nr. 4).“; siehe noch Birnbaum, in: von Coelln/Schemmer, BeckOK Hochschulrecht Nordrhein-Westfalen, 38. Edition (Stand: 1. März 2026), § 64 HG Rn. 6, 6.1; vgl. auch die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung - Gesetz betreffend die Stärkung der Hochschullandschaft (Hochschulstärkungsgesetz), LT-Drs. 18/16798, S. 399 (beabsichtigte Aufnahme von „Rahmenprüfungsordnungen“ in den Katalog der Zuständigkeiten des Senats nach § 21 Abs. 1 Satz 1 HG sei „lediglich klarstellender Natur“),

Randnummer 11

erfolgte Ausschluss der Antragstellerin von der Bachelorprüfung insgesamt wegen eines schwerwiegenden Täuschungsversuchs mit der Folge des endgültigen Nichtbestehens begegnet nach summarischer Prüfung in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken - (aa) - und ist in materieller Hinsicht offensichtlich rechtmäßig - (bb) -.

Randnummer 12

(aa) Der Ausschluss der Antragstellerin von der Bachelorprüfung insgesamt mit der Folge des endgültigen Nichtbestehens begegnet in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken.

Randnummer 13

(aaa) Die Entscheidung über den Ausschluss der Antragstellerin von der Bachelorprüfung insgesamt wegen eines schwerwiegenden Täuschungsversuchs mit der Folge des endgültigen Nichtbestehens hat der hierfür zuständige Studiendekan getroffen.

Randnummer 14

Die Zuständigkeit des Studiendekans ergibt sich aus § 21 Abs. 3 Satz 3 RPO in der Fassung der neunten Änderungsordnung vom 4. August 2025. Diese Fassung ist hier anzuwenden, weil sie im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts,

Randnummer 15

vgl. Tegethoff, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 3 Rn. 12; Schuler-Harms, in: Schoch/Schnei­der, VwVfG, § 3 Rn. 73 (5. Ergänzungslieferung; Stand: Juli 2024),

Randnummer 16

durch Bescheid vom 30. Januar 2026 in Kraft war und keine Übergangsregelung für jene Fälle getroffen wurde, in denen die Prüfungsleistung - wie hier mit Einreichung der Hausarbeit durch die Antragstellerin im Wintersemester 2024/2025 - noch unter Geltung der früheren Fassung der Norm erbracht wurde, nach der „die Dekanin/der Dekan/das Dekanat“ die Entscheidung über den Ausschluss von der Bachelorprüfung insgesamt wegen eines schwerwiegenden Täuschungsversuchs zu treffen hatte.

Randnummer 17

Dem entspricht es, dass hier die Entscheidung durch Prof. Dr. X., Prodekan für Lehre und studentische Angelegenheiten (Studiendekan), Fachbereich 09 Philologie, getroffen wurde. Dass dieser für die Entscheidung verantwortlich zeichnet, ergibt sich aus der Begründung des die Entscheidung umsetzenden Bescheids des Prüfungsamtes I der Antragsgegnerin vom 30. Januar 2026. Darin wird an mehreren Stellen (S. 3 Abs. 1, 2 und 3 sowie S. 4 Abs. 2 und 3) ausdrücklich festgehalten, dass der vorgenannte Studiendekan die Entscheidung getroffen hat. Zugleich hat Prof. Dr. X. unter dem 20. April 2026 nachträglich bestätigt, dass er die Entscheidung bereits am 8. November 2025, d. h. vor Erlass des Bescheids durch das Prüfungsamt I, getroffen hat. Anlass, an der inhaltlichen Richtigkeit dieser Erklärung zu zweifeln, besteht nach Aktenlage nicht.

Randnummer 18

(bbb) Mit ihrer Rüge einer mangelhaften Sachverhaltsaufklärung zeigt die Antragstellerin keine Verletzung der §§ 24, 26 VwVfG NRW, die gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwVfG NRW auch für die Tätigkeit der Hochschulen gelten, auf. In der Sache wendet sie sich vielmehr, wie ihre Begründung belegt („Insbesondere wurde nicht ausreichend berücksichtigt, dass die fehlerhaften Quellenangaben auf einem unbeabsichtigten Umgang mit einem Hilfsmittel beruhen und nicht auf einer gezielten Täuschung.“), gegen die „Beweiswürdigung“ der Antragsgegnerin. Eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung und -dokumentation der Antragsgegnerin ist auch sonst nicht feststellbar.

Randnummer 19

(ccc) Auch im Übrigen sind nach Aktenlage keine durchgreifenden formellen Mängel ersichtlich. Entgegen dem nicht weiter substantiierten Vorbringen der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin ihr vor der Entscheidung mit E-Mail vom 17. September 2025 (vgl. Bl. 19 ff. BA Heft 1) ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 2 RPO; siehe auch § 28 VwVfG NRW i. V. m. § 2 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 VwVfG NRW) sowie den Ausschluss von der Bachelorprüfung schriftlich mitgeteilt und ordnungsgemäß begründet (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 1 RPO; siehe auch § 39 VwVfG NRW i. V. m. § 2 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 VwVfG NRW). Dass die schriftliche Mitteilung und Begründung der Entscheidung - anders als in § 21 Abs. 4 Satz 1 RPO vorgesehen - nicht durch den Dekan, sondern mit dem angegriffenen Bescheid vom 30. Januar 2026 durch das Prüfungsamt I der Antragsgegnerin erfolgt ist, hat sich jedenfalls im Ergebnis offenkundig unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ausgewirkt, weil insoweit lediglich die bereits zuvor getroffene Entscheidung des Studiendekans umgesetzt und dessen Begründung übernommen wurde (vgl. die nachträglich unter dem 20. April 2026 verschriftlichten Erwägungen von Prof. Dr. X.).

Randnummer 20

(bb) Der Ausschluss der Antragstellerin von der Bachelorprüfung insgesamt mit der Folge des endgültigen Nichtbestehens ist in materieller Hinsicht offensichtlich rechtmäßig.

Randnummer 21

Es bedarf dabei keiner Entscheidung, ob hier in entsprechender Anwendung der zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Durchführung einer berufsbezogenen Prüfung, deren Bewertung sowie der darauf beruhenden Feststellung ihres endgültigen Nichtbestehens entwickelten Grundsätze,

Randnummer 22

vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 6 C 5.22 -, juris, Rn. 15 m. w. N.; Anwendung auch auf die Sanktionierung ordnungswidrigen Verhaltens bei OVG NRW, Urteil vom 21. Oktober 2024 - 6 A 2333/22 -, juris, Rn. 35 ff.,

Randnummer 23

§ 21 Abs. 3 RPO insoweit in der Fassung der achten Änderungsverordnung vom 5. Mai 2022 (im Folgenden: RPO a. F.), die zum Zeitpunkt der Erbringung der Prüfungsleistung im Wintersemester 2024/2025 in Kraft war, oder in der Fassung der neunten Änderungsordnung vom 4. August 2025, die zum Zeitpunkt der durch Bescheid vom 30. Januar 2026 getroffenen Entscheidung galt und keine Übergangsregelung für bereits früher erbrachte Prüfungsleistungen enthielt (s. o.), anzuwenden ist. Denn mit der neunten Änderungsordnung sind - mit Ausnahme der abweichend geregelten Zuständigkeit (s. o.) - die hier in Rede stehenden Vorschriften nicht in entscheidungserheblicher Weise geändert worden.

Randnummer 24

Nach § 21 Abs. 3 RPO a. F. galt: Versuchen Studierende, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, zum Beispiel Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Leistung als nicht erbracht und als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet (Satz 1). In schwerwiegenden Fällen kann die Dekanin/der Dekan/das Dekanat die Studierende/den Studierenden von der Bachelorprüfung insgesamt ausschließen (Satz 3). Die Bachelorprüfung ist in diesem Fall endgültig nicht bestanden (Satz 4).

Randnummer 25

(aaa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Ausschluss der Antragstellerin von der Bachelorprüfung insgesamt mit der Folge des endgültigen Nichtbestehens liegen vor.

Randnummer 26

(1) Die Antragstellerin hat versucht, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung zu beeinflussen.

Randnummer 27

Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn der Prüfling eine eigenständige und reguläre Prüfungsleistung vorspiegelt, bei deren Erbringung er sich in Wahrheit unerlaubter Hilfe bedient hat.

Randnummer 28

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2025 - 19 B 881/25 -, juris, Rn. 8, und Urteil vom 24. Juli 2013 - 14 A 880/11 -, juris, Rn. 32; siehe auch Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 229 m. w. N.

Randnummer 29

So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin hat mit ihrer der Hausarbeit angefügten „Plagiatserklärung“ ausdrücklich versichert, dass ihre Arbeit „selbständig verfasst worden ist“ und „keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt worden sind“. In Wahrheit wurden jedoch weite Teile der Arbeit nicht durch sie, sondern durch Künstliche Intelligenz erstellt, die im Übrigen auch nicht als Quelle oder Hilfsmittel angegeben worden ist. Die weitgehende Erstellung der Prüfungsarbeit durch Künstliche Intelligenz, die der Erstellung einer Prüfungsarbeit durch eine dritte Person gleichsteht,

Randnummer 30

vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 233a m. w. N.; VG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 2 E 8786/25 -, juris, Rn. 29; siehe bereits im Falle eines einmaligen ungekennzeichneten Einsatzes generativer Künstlicher Intelligenz keine selbständige Anfertigung der Prüfungsleistung mehr annehmend VG Kassel, Urteil vom 25. Februar 2026 - 7 K 2515/25.KS -, juris, Rn. 27 f.,

Randnummer 31

und damit entgegen der Auffassung der Antragstellerin in ohne Weiteres rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechender Weise von der hier herangezogenen Rechtsgrundlage erfasst wird, könnte diese bereits selbst im Rahmen der Anhörung mit E-Mail vom 30. September 2025 zugestanden haben. Zwar hat sie darin angegeben, die Arbeit „inhaltlich selbst verfasst“ zu haben. Zugleich hat sie aber eingeräumt, „ein KI-Programm für Grammatik- und Rechtsschreibüberprüfungen verwendet“ zu haben, dabei sei „der Text verändert worden“. Jedenfalls geht das Gericht nach summarischer Prüfung aufgrund der von der Prüferin Frau Prof. K. in ihrem Schreiben vom 15. September 2025 (dort: S. 1 mittig) zutreffend aufgelisteten Merkmale, die nicht nur punktuell, sondern an zahlreichen Stellen der Arbeit auftreten und diese maßgeblich prägen (vgl. dazu auch die Kommentare der Prüferin in der korrigierten Arbeit [Bl. 3 ff. BA Heft 1]), davon aus, dass die Hausarbeit der Antragstellerin in einer eine selbständige Bearbeitung ausschließenden Weise durch Künstliche Intelligenz erstellt worden ist. Hierzu zählen Stil, Duktus und Inhalt der Ausführungen sowie der Umstand, dass - mit Ausnahme des „Dudens“ - sämtliche zitierten und im Literaturverzeichnis angegebenen Werke nicht existieren, also frei erfunden („halluziniert“) sind. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannten zutreffenden Ausführungen der Prüferin, die zugleich ohne Weiteres auch die Annahme des erforderlichen Täuschungsvorsatzes tragen, Bezug genommen, denen die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren in der Sache nicht bzw. nicht durchgreifend entgegengetreten ist.

Randnummer 32

Ihr Vorbringen, sie habe „ein KI-Programm lediglich zur Korrektur von Grammatik und Rechtschreibung verwendet“ bzw. zur „sprachlichen Überarbeitung und Kontrolle“ genutzt, wobei es dann unbeabsichtigt zur Veränderung von Quellenangaben gekommen sei, ist nach Aktenlage jedenfalls ohne weitere - hier fehlende - Erläuterungen völlig unplausibel. Es erklärt schon nicht die Existenz der (weiteren) oben genannten Merkmale in dem Text der Antragstellerin. Zudem bleibt völlig unklar, wie es bei der behaupteten Nutzung von Künstlicher Intelligenz zu einer Veränderung von Quellenangaben gekommen sein könnte. Damit ist zugleich dem weiteren Einwand der Antragstellerin, ihr sei nicht bekannt gewesen, dass „die Nutzung von KI“ hätte ausdrücklich angegeben werden müssen, der Boden entzogen. Dieser bezieht sich nach seinem Gesamtzusammenhang allein auf die „Nutzung von KI“ zur Grammatik- und Rechtschreibkorrektur; anderenfalls stünde ihm der Inhalt ihrer der Hausarbeit angefügten „Plagiatserklärung“ entgegen. Nichts anderes gilt für den weiteren Einwand der Antragstellerin, es habe keine hinreichend klaren und verbindlichen Regelungen zur Nutzung von KI-Tools sowie zu etwaigen Offenlegungspflichten gegeben.

Randnummer 33

(2) Es liegt auch ein schwerwiegender Fall im obigen Sinne vor.

Randnummer 34

Die von diesem uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegenden Tatbestandsmerkmal erfassten Fälle sind durch grobe Täuschungsmanöver charakterisiert, die in besonders hohem Maße die Spielregeln des fairen Wettbewerbs und die Chancengleichheit der anderen, sich korrekt verhaltenden Prüflinge verletzen. Sie liegen nach Umfang und Intensität des Täuschungsverhaltens und dem angestrebten Täuschungserfolg deutlich im oberen Bereich der vorkommenden Fälle.

Randnummer 35

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2026 - 6 B 108/26 -, juris, Rn. 9, und Urteil vom 21. Oktober 2024 - 6 A 2333/22 -, juris, Rn. 45 ff., 57 ff. m. w. N.; siehe auch Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 244 m. w. N.

Randnummer 36

Hiervon ausgehend hat der Studiendekan zu Recht angenommen, dass ein schwerwiegender Fall gegeben ist. Die Antragstellerin hat in besonders hohem Maße die Spielregeln des fairen Wettbewerbs und die Chancengleichheit der anderen, sich korrekt verhaltenden Prüflinge verletzt, weil die Arbeit in einer eine selbständige Bearbeitung ausschließenden Weise durch Künstliche Intelligenz erstellt worden ist. Damit hat die Antragstellerin bewusst die Regeln der Leistungserbringung zu ihren Gunsten vollständig außer Kraft gesetzt. Ihre Täuschungshandlung betrifft dabei nicht lediglich Teilbereiche oder einzelne Aspekte der Arbeit, sondern die Prüfungsleistung insgesamt. Zugleich ist das Täuschungsverhalten besonders intensiv, da es mit der selbständigen Verfassung der Arbeit die Grundstandards wissenschaftlichen Arbeitens bzw. der Leistungserbringung betrifft, um deren Bedeutung die Antragstellerin - erst recht als kurz vor Abschluss des Bachelorstudiums stehende und damit bereits „erfahrene“ Studentin - wusste und deren Einhaltung sie mit ihrer der Arbeit angefügten „Plagiatserklärung“ ausdrücklich versichert hat.

Randnummer 37

(bbb) Der Studiendekan hat das ihm durch § 21 Abs. 3 Satz 3 RPO a. F. eingeräumte Ermessen, das gerichtlich nur in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO überprüft werden kann, nach summarischer Prüfung ordnungsgemäß ausgeübt. Insbesondere erweist sich der Ausschluss der Antragstellerin von der Bachelorprüfung insgesamt mit der Folge des endgültigen Nichtbestehens nicht als unverhältnismäßig. Die Einschätzung des Studiendekans, mildere Mittel seien nicht gleichermaßen effektiv, denn sie hätten nicht den „abschreckenden Charakter“ eines endgültigen Nichtbestehens,

Randnummer 38

vgl. zur Zulässigkeit generalpräventiver Erwägungen OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2026 - 6 B 108/26 -, juris, Rn. 15; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 245 m. w. N.,

Randnummer 39

ist nicht zu beanstanden. Die getroffene Maßnahme erweist sich angesichts der Schwere des Verstoßes der Antragstellerin sowie mit Blick auf die Chancengleichheit aller Prüflinge und Gründe der Generalprävention auch als angemessen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin - anders als sie behauptet - ihr „Berufsziel Lehramt“ weiterhin erreichen kann, ihr (insofern) lediglich eine Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme des Studiums unter Einschluss des Faches Germanistik verwehrt ist. Zur weiteren Begründung wird auf die in der Bescheidbegründung (dort: S. 3 Abs. 2 bis 3) wiedergegebenen zutreffenden Erwägungen des Studiendekans Bezug genommen, denen die Antragstellerin nicht durchgreifend entgegengetreten ist. Ihr Verweis auf ihre besondere persönliche Belastungssituation zum Zeitpunkt der Anfertigung der Hausarbeit vermag die Schwere des Verstoßes nicht bzw. jedenfalls nicht in einer Weise abzumildern, dass der Ausschluss von der Bachelorprüfung insgesamt mit der Folge des endgültigen Nichtbestehens als nicht mehr angemessen erschiene. Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine - angeblich (vgl. die im Verwaltungsvorgang dokumentierten entgegenstehenden Äußerungen der Prüferin vor Erlass des angegriffenen Bescheids [Bl. 2, 28 BA Heft 1]) - abweichende Einschätzung der Prüferin berufen, weil es auf diese nicht ankommt.

Randnummer 40

b) Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Ausschlusses der Antragstellerin von der Bachelorprüfung insgesamt mit der Folge des endgültigen Nichtbestehens liegt ebenfalls vor. Angesichts der Schwere des Fehlverhaltens der Antragstellerin kann es nicht hingenommen werden, dass sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens das Studium unter Einschluss des Faches Germanistik fortsetzt und weiter an entsprechenden Prüfungen teilnimmt. Anderenfalls würden die mit der Sanktion in zulässiger Weise (unter anderem) verfolgten generalpräventiven Zwecke weitgehend verfehlt.

Randnummer 41

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG in Anlehnung an Ziffer 1.5, 18.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 64 HG NRW, § 22 HG NRW, § 2 VwVfG NRW, § 21 HG NRW, § 94 HG NRW, § 24 VwVfG NRW, § 26 VwVfG NRW, § 28 VwVfG NRW, § 39 VwVfG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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