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Rechtsprechung · VG München

VG München, Beschluss vom 25.04.2025 – M 5 K 25.31187

Asyl, Uganda: Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit
Spruchkörper
5. Kammer
Normenkette
§ 8d Nr. 1 ZustV; § 83 S. 1 VwGO; § 17a Abs. 2 S. 1 GVG; § 83 Abs. 3 S. 1 AsylG

Orientierungssatz

Gemäß § 83 Abs. 3 S. 1 AsylG iVm § 8d Nr. 1 ZustV in der Fassung des § 1 der Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung und Delegationsverordnung vom 23. Juli 2024 (GVBl. 2024, S. 331) ist für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz hinsichtlich des Herkunftsstaats Uganda seit dem 1.9.2024 das Verwaltungsgericht Regensburg für die Bezirke aller bayerischen Verwaltungsgerichte örtlich zuständig. (Rn. 4)

Tenor

I. Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig.

II. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Klägerin, ugandische Staatsangehörige, hat am 2. April 2025 Klage gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Verwaltungsgericht München erhoben.

Randnummer 2

Mit Schreiben vom 4. April 2025 hörte das Gericht die Beteiligten zur beabsichtigten Verweisung an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Regensburg an.

II.

Randnummer 3

Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Regensburg (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG).

Randnummer 4

Gemäß § 83 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 8d Nr. 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) in der Fassung des § 1 der Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung und Delegationsverordnung vom 23. Juli 2024 (GVBl. 2024, S. 331) ist für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz hinsichtlich des Herkunftsstaats Uganda seit dem 1. September 2024 das Verwaltungsgericht Regensburg für die Bezirke aller bayerischen Verwaltungsgerichte örtlich zuständig.

Randnummer 5

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg vorbehalten (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).

Randnummer 6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO, § 80 AsylG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 8d BayZustV

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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