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Rechtsprechung · VG München

VG München, GeB vom 18.10.2021 – M 5 K 20.50630

Klage gegen asylrechtliche Unzulässigkeitsentscheidung nach Aufhebung des Bescheids unzulässig
Spruchkörper
5. Kammer
Normenkette
§ 42 Abs. 1 VwGO

Orientierungssatz

Wird der angefochtene Bescheid aufgehoben, so entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. (Rn. 9 – 10)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger wendet sich mit Klage und Eilantrag gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt worden ist. Mit Beschluss vom 18. Januar 2021 hat das Gericht im Verfahren M 5 S 20.50631 den Eilantrag abgelehnt. Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auch auf diesen Beschluss Bezug genommen.

Randnummer 2

Der Kläger beantragte am 9. Dezember 2020,

Randnummer 3

1. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom *.12.2020 Az.: 8229320 - 423, wird aufgehoben.

Randnummer 4

2. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bestehen.

Randnummer 5

Die Beklagte hob den streitgegenständlichen Bescheid auf und teilte mit, dass eine Entscheidung im nationalen Verfahren ergehe. Einer Aufforderung des Gerichts, die Hauptsache für erledigt zu erklären, kam der Kläger nicht nach.

Randnummer 6

Die Beklagte hat die Behördenakten in elektronischer Form vorgelegt, ohne einen Klageantrag zu stellen.

Randnummer 7

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 8

Über den Rechtsstreit kann im Wege des Gerichtsbescheids entschieden werden, da die Sache keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist und die Beteiligten hierzu angehört worden sind (§ 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Randnummer 9

Die Klage ist unzulässig. Die Beklagte hat den mit der Klage angegriffenen Bescheid aufgehoben und mitgeteilt, dass das Asylverfahren des Klägers nun in Deutschland durchgeführt wird.

Randnummer 10

Damit ist das Rechtsschutzbedürfnis für die hier vorliegende Klage - deren Erledigung der Kläger nicht erklärt hat - entfallen, da der Kläger mit dieser keine Verbesserung seiner Rechtsstellung mehr erhalten kann.

Randnummer 11

Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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