Rechtsprechung · VG München
VG München, Beschluss vom 02.02.2022 – M 5 K 20.1279
- Spruchkörper
- 5. Kammer
- Normenkette
- § 40 GKG; § 42 Abs. 1 GKG
Orientierungssatz
Im Falle des Streits um die Höhe von Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen wie bspw. bei Gehaltsbezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ergibt sich der Streitwert aus dem dreifachen Jahresbetrag der begehrten Erhöhung (stRspr BVerwG BeckRS 2018, 33815). (Rn. 1)
Tenor
Der Streitwert wird auf 9.362,67 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 42 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der dreifache Jahresbetrag dieser Leistungen. Im Falle des Streits um die Höhe ergibt sich der Streitwert dementsprechend aus dem dreifachen Jahresbetrag der begehrten Erhöhung. Die gesetzliche Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG geht Empfehlungen des Streitwertkatalogs vor (BVerwG, B.v. 19.7.2017 - 2 KSt 1/17, 2 KSt 1/17 (2 C 29/15) - juris; BVerwG, B.v. 30.11.2018 - 2 B 40/18 - juris). Entsprechend der Auskunft der Beklagten im Schriftsatz vom 16. April 2020 würden sich für das Kalenderjahr 2020 die Jahresbezüge der Klägerin um 3.120,89 EUR erhöhen. Der dreifache Jahresbetrag beträgt somit 9.362,67 EUR.
Zitierte Vorschriften
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