Rechtsprechung · VG München
VG München, Beschluss vom 18.08.2026 – M 32 S 26.2849
- Spruchkörper
- 32. Kammer
- Normenkette
- § 80 Abs. 5 VwGO
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf € 14.408,80 festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Bescheid vom 19.03.2026 wurde der Schlussbescheid über die beantragte Corona-Überbrückungshilfe III erlassen und die Antragspartei aufgefordert, € 57.635,19 zurückzuzahlen.
Am 18.04.2026 wurde hiergegen Klage erhoben, die bei dem Verwaltungsgericht München unter dem Az. M 32 K 26.2848 geführt wird.
Weiterhin wurde beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin beantragte,
den Antrag abzulehnen.
Mit Beschluss vom 18.08.2026 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gem. § 80 Abs. 5 VwGO ist bereits unzulässig.
Die erhobene Klage hat gem. § 80 Abs. 1 VwGO kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung, da kein Fall des § 80 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere handelt es sich bei der mit dem streitgegenständlichen Bescheid erfolgten Rückforderung der Corona-Soforthilfe nicht um die Geltendmachung von öffentlichen Abgaben oder Kosten nach § 80 Abs,. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.
Öffentliche Abgaben sind hoheitlich geltend gemachte öffentlichrechtliche Geldforderungen, die von allen erhoben werden, die einen gesetzlich bestimmten Tatbestand erfüllen und die zur Deckung des Finanzbedarfs eines Hoheitsträgers für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben dienen; nach allgemeinem Verständnis umfasst dies jedenfalls Steuern, Gebühren oder Beiträge (Gersdorf in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 01.01.2024, § 80 Rn. 46, 51 m.w.N.). Die Corona-Soforthilfe wurde auf Antrag zur Unterstützung der von der Corona-Pandemie und den pandemiebedingten Einschränkungen betroffenen Unternehmen ausgezahlt. Sie selbst sowie ihre Rückforderung durch die Antragsgegnerin stellen damit keine Erhebung einer Steuer, einer Gebühr oder eines Beitrags dar und haben nicht den Zweck, den Finanzbedarf eines Hoheitsträgers zu decken.
Die Rückforderung der Corona-Soforthilfe ist auch nicht unter „öffentliche Kosten“ zu fassen, da darunter Gebühren und Auslagen, die in einem förmlichen Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften der Verwaltungskostengesetze auferlegt werden, zu verstehen sind (Gersdorf in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 01.01.2024, § 80 Rn. 53).
Somit ist der Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft. Der Antrag war daher abzulehnen.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VG München in M 32 S 26.2849 entschieden?“