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Rechtsprechung · VG München

VG München, Beschluss vom 17.11.2022 – M 31 K 22.5434

Kostenfolge, Verfahren, Klage, Verwaltungsgerichtsordnung, Klagepartei, VwGO
Spruchkörper
31. Kammer

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf EUR 36.768,00 festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Klagepartei hat ihre Klage mit der am 15.11.2022 bei Gericht eingegangenen Erklärung zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist daher das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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