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Rechtsprechung · VG München

VG München, Beschluss vom 22.10.2025 – M 28 S 25.4117

Begriff der öffentlichen Abgaben, Verspätungszuschlag als öffentliche Abgabe i.S.v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (verneint), aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlages, Verspätungszuschlag, Aufschiebende Wirkung, Verwaltungsakt, Automatisiertes Verfahren, Unterschriftserfordernis, Druckmittelfunktion, Sanktionscharakter
Spruchkörper
28. Kammer
Normenkette
§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; § 152 AO

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass die Klage gegen den Gewerbesteuerbescheid der Antragsgegnerin vom … Mai 2025 (* … * …*) aufschiebende Wirkung hat.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 31,25 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Gewerbesteuerbescheid der Antragsgegnerin vom … Mai 2025.

Randnummer 2

Das Finanzamt setzte mit Gewerbesteuermessbescheid vom … Dezember 2024 gegenüber dem Antragsteller für das Jahr 2022 einen Gewerbesteuermessbetrag von 0 EUR, sowie einen Verspätungszuschlag für die verspätete Abgabe der Gewerbesteuererklärung von 125 EUR fest. Folgend erließ die Antragsgegnerin am … Februar 2025 einen Gewerbesteuerbescheid, mit dem eine Gewerbesteuer für das Jahr 2022 von 0 EUR, Vorauszahlungen für das Jahr 2025 sowie ein Verspätungszuschlag für das Jahr 2022 von 125 EUR festgesetzt wurden. Mit Schreiben vom … April 2025 erklärte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin, dass er eine Mahnung vom *. Februar 2025, die sich auf Forderungen aus dem Jahr 2022 beziehe, nicht nachvollziehen könne, da er zuvor keine Aufstellung der Forderungen erhalten habe. In der Folge erließ die Antragsgegnerin mit Datum vom … Mai 2025 einen zum Bescheid vom … Februar 2025 inhaltgleichen Gewerbesteuerbescheid. Am … Mai 2025 erging ein geänderter finanzamtlicher Gewerbesteuermessbescheid für das Jahr 2022, in dessen Folge die Antragsgegnerin am *. Juni 2025 eine Gewerbesteuer von 6.085,80 EUR für das Jahr 2022 und Nachzahlungszinsen diesbezüglich festsetzte.

Randnummer 3

Der Antragsteller wandte sich mit Schreiben vom *. Juni 2025 an das Finanzgericht M* … und legte „Einspruch“ gegen den Gewerbesteuerbescheid vom … Mai 2022 ein. Mit Beschluss vom *. Juli 2025 hat das Finanzgerichtes M* … den Rechtsweg zum Finanzgericht für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Verwaltungsgericht München verwiesen.

Randnummer 4

Der Antragsteller erhebt „Einspruch“ gegen den Gewerbesteuerbescheid vom … Mai 2025. Des Weiteren beantragt der Antragsteller (sinngemäß) die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Gewerbesteuerbescheid der Antragsgegnerin vom … Mai 2025 anzuordnen.

Randnummer 5

Zur Begründung führt der Antragsteller aus, der Bescheid weise einen erheblichen formellen Mangel auf, da er ohne die erforderliche Unterschrift eines zuständigen Bediensteten erlassen worden sei.

Randnummer 6

Die Antragsgegnerin beantragt,

Der Antrag wird abgelehnt.

Randnummer 7

Die Antragsgegnerin führt aus, der Antrag richte sich ausschließlich gegen den Bescheid vom … Mai 2025, nicht hingegen gegen den Bescheid vom *. Juni 2025. Der Antrag richte sich somit ausschließlich gegen die festgesetzten Vorauszahlungen für das Jahr 2025, die auf 0 EUR festgesetzt wurden. Ob der Antragsteller auch den festgesetzten Verspätungszuschlag angreifen wolle, sei dem Schreiben nicht zu entnehmen. Gegen den Bescheid vom *. Juni 2025 habe der Antragsteller selbständig Widerspruch bei der Antragsgegnerin eingelegt. Der Antrag sei bereits unzulässig, da bezüglich des Bescheides vom … Mai 2025 nicht zuvor ein Antrag bei der Antragsgegnerin auf Aussetzung der Vollziehung gestellt worden sei. Die Voraussetzungen von § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO lägen nicht vor. Die Ausnahme nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO greife zudem nicht ein, da noch kein Mahnverfahren durchgeführt wurde, sodass die Vollstreckungsvoraussetzungen aktuell nicht vorlägen. Die Aussetzung der Vollziehung könne auch nicht gewährt werden, da eine Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzamt bezüglich des Messbescheides nicht erfolgt sei. Auch sei der Bescheid nicht formell rechtswidrig, da ein Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, nach § 119 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 AO keine Unterschrift oder eine Namenswiedergabe enthalten müsse. Die Gewerbesteuerbescheide der Antragsgegnerin würden automatisiert in einem zentralen Druckzentrum gedruckt. Auch sei der Bescheid materiell rechtmäßig. Der Verspätungszuschlag sei vom Finanzamt in dem Gewerbesteuermessbescheid festgesetzt worden und von der Antragsgegnerin korrekt übernommen worden. Auch habe die Vollziehung des Bescheides für den Antragsteller keine unbillige Härte. Der Verspätungszuschlag betrage lediglich 125 EUR. Gegenteiliges habe der Antragsteller nicht substantiiert geltend gemacht.

Randnummer 8

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Randnummer 9

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Randnummer 10

Eine Auslegung des Antrages nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO ergibt, dass der Antragsteller sich gegen die Vollziehung des mit Bescheid vom … Mai 2025 festgesetzten Verspätungszuschlages wenden möchte. Von der Festsetzung der Gewerbesteuer für das Jahr 2022 und den Vorauszahlungen für das Jahr 2025, die jeweils auf 0 EUR festgesetzt wurden, ist der Antragsteller nicht beschwert.

Randnummer 11

Statthaft ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in analoger Anwendung. Zwar besteht die aufschiebende Wirkung der Klage bereits kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 1 VwGO, da Verspätungszuschläge nicht unter den Begriff der öffentlichen Abgaben nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fallen (hierzu unten), sodass kein Fall des Entfallens der aufschiebenden Wirkung gegeben ist. In Fällen, in denen der Antragsteller die Verhinderung von Vollzugsmaßnahmen begehrt, obwohl ohnehin eine aufschiebende Wirkung besteht, ist dem Antragsteller Rechtsschutz in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren, wenn die Behörde die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs missachtet (sog. faktischer Vollzug: BayVGH, B.v. 16.7.1990 – 7 CS 90.1090 – juris Rn. 6; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 120 m.w.N.). Die Antragsgegnerin geht ausweislich ihrer Antragserwiderung davon aus, dass ein Fall von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliege und demnach die Klage des Antragstellers keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO habe. Im Falle des tatsächlichen Bestehens einer aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO festzustellen, dass dem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommt.

Randnummer 12

Der Antrag ist begründet, da der Klage gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt, da es sich bei dem festgesetzten Verspätungszuschlag nicht um öffentliche Abgaben nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO handelt, sodass kein Fall des Entfallens der aufschiebenden Wirkung gegeben ist.

Randnummer 13

Der Begriff der öffentlichen Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Abgabe eine Finanzierungsfunktion erfüllt. Andere Motive, wie etwa Lenkungs- oder Sanktionszwecke müssen deutlich im Hintergrund stehen (Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 26; Funke-Kaiser in Bader/​Funke-Kaiser/​Stuhlfauth/​von Albedyll, VwGO, 8. Auflage 2021, § 80 Rn. 28). In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist anerkannt, dass Säumniszuschläge nicht unter öffentliche Abgaben und Kosten fallen, da bei diesen die Druckmittelfunktion im Vordergrund steht (BayVGH, B.v. 21.12.1998 – 4 ZS 98.2811 – juris Rn. 9 m.w.N.; anders hingegen etwa: OVG NRW, B.v. 18.9.2020 – 14 B 985/20 – juris Rn. 12 m.w.N. für die entgegenstehende Ansicht). Die Kammer sieht keinen Grund, weshalb Verspätungszuschläge insoweit anders zu beurteilen sein sollten, wie Säumniszuschläge. Auch bei dem Verspätungszuschlag handelt es sich um ein Druckmittel der Steuerverwaltung, das den Steuerpflichtigen präventiv zu einer künftig ordnungsgemäßen Erfüllung der Steuererklärungspflicht anhalten soll (Seer in Tipke/​Kruse, AO/FGO, Stand Juli ​2022, § 152 AO, Rn. 2). Verspätungszuschläge haben, wie auch Säumniszuschläge, einen Sanktionscharakter (Wernsmann in Hübschmann/Hepp/Spittaler, AO-FGO, Stand Oktober 2023, § 3 AO Rn. 40). Insofern steht bei Verspätungszuschlägen in gleicher Weise wie bei Säumniszuschlägen die Druckmittelfunktion im Vordergrund.

Randnummer 14

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, 52 Abs. 1 GKG und Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderung) und ist mit einem Viertel der Höhe des Verspätungszuschlages anzusetzen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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