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Zitierfest

Rechtsprechung · VG München

VG München, Beschluss vom 23.12.2024 – M 28 K 20.3676

Planfeststellung für Kreisstraße
Spruchkörper
28. Kammer
Normenkette
§ 92 Abs. 3 VwGO; § 155 Abs. 2 VwGO

Orientierungssatz

Nach Klagerücknahme ist das gerichtliche Verfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen und über den Streitwert zu entscheiden. (Rn. 1 – 2)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert wird auf EUR 4.200,75 festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Klagepartei hat ihre Klage mit der am 19. Dezember 2024 bei Gericht eingegangenen Erklärung zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist daher das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Streitwertkatalog (Nr. 34.2.1 und 34.2.4).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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