Rechtsprechung · VG München
VG München, Beschluss vom 23.12.2024 – M 28 K 20.3676
- Spruchkörper
- 28. Kammer
- Normenkette
- § 92 Abs. 3 VwGO; § 155 Abs. 2 VwGO
Orientierungssatz
Nach Klagerücknahme ist das gerichtliche Verfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen und über den Streitwert zu entscheiden. (Rn. 1 – 2)
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert wird auf EUR 4.200,75 festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Streitwertkatalog (Nr. 34.2.1 und 34.2.4).
Zitierte Vorschriften
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