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Rechtsprechung · VG München

VG München, Urteil vom 01.10.2026 – M 27 K 25.2025

Abschiebungsandrohung, Wiedereinreisesperre, Ermessen, Ausreisepflicht, Fiktionswirkung, unbillige Härte, Ermessensausübung, familiäre Bindungen
Spruchkörper
27. Kammer
Normenkette
§ 11 AufenthG; § 59 AufenthG; § 114 VwGO

Tenor

I. Ziffer 3 des Bescheids vom … Februar 2025 des Beklagten wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils die Hälfte.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Die 52-jährige Klägerin ist togoische Staatsangehörige und wendet sich gegen die Androhung ihrer Abschiebung sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot.

Randnummer 2

Sie ist seit August 2011 mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet und erstmals am … Dezember 2013 mit einem entsprechenden Visum in das Bundesgebiet eingereist. Am … November 2013 beantragte sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug, die ihr erteilt und zuletzt bis zum … Dezember 2023 verlängert wurde.

Randnummer 3

Der Ehemann der Klägerin meldete sich erstmals am … März 2024 telefonisch beim Beklagten wegen der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin. Daraufhin erhielt sie am … März 2024 eine Grenzübertrittsbescheinigung mit Ausreisefrist bis zum *. April 2024, die in der Folge immer wieder verlängert wurde.

Randnummer 4

Mit Schreiben vom *. Mai 2024 teilte der Beklagte dem früheren Bevollmächtigten der Klägerin mit, dass der Klägerin keine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden könne, da wegen des um drei Monate verspätet gestellten Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis keine Fortgeltungswirkung angeordnet worden sei.

Randnummer 5

In einem anderen noch offenen Klageverfahren vom 28. August 2024 begehrt die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1AufenthG (M 27 K 25.604).

Randnummer 6

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts D* … vom … September 2024 wurde die Klägerin zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen wegen unerlaubten Aufenthalts verurteilt.

Randnummer 7

Mit Bescheid vom … Februar 2025, zugestellt am … Februar 2025, wurde die Klägerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen (Ziff. 1). Die Abschiebung nach Togo wurde ihr angedroht (Ziff. 2). Es wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen, das auf drei Jahre ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde (Ziff. 3). Die sofortige Vollziehung der Nummer 1 bis 3 des Bescheides wurde angeordnet (Ziff. 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin keinen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland mehr besitze und damit ausreisepflichtig sei, § 50 Abs. 1AufenthG. Gemäß § 58 Abs. 1AufenthG sei ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar sei, eine Ausreisefrist nicht gewährt worden oder diese abgelaufen sei und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert sei oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich scheine. Die gewährte Ausreisefrist von zwei Wochen sei angemessen, da die Klägerin seit Oktober 2024 in Besitz einer Grenzübertrittsbescheinigung sei und bereits hätte ausreisen müssen. Zwar sei die Klägerin verheiratet, habe aber keine eigenen Kinder. Es lägen keine besonderen Umstände vor, die es unzumutbar erscheinen ließen, das Bundesgebiet vorübergehend zur Nachholung des Visumsverfahrens zu verlassen. Da die Aussicht auf eine Vorabzustimmung bestehe, sei die Trennung von ihrem Ehemann zeitlich ohnehin sehr begrenzt. Ihr werde für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach Togo angedroht, § 59AufenthG. Ein Verbot der Abschiebung (§ 60 Abs. 1AufenthG), Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 2 bis 7AufenthG) oder Duldungsgründe (§ 60aAufenthG) lägen nicht vor. Die Klägerin sei im Besitz eines gültigen Reisepasses und verfüge über Geldmittel. Es werde zudem ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1AufenthG erlassen und befristet. Die Frist beginne mit der Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland. Die Befristung auf drei Jahre sei im vorliegenden Fall angemessen. Es sei dabei insbesondere berücksichtigt worden, dass die Klägerin über keinerlei schutzwürdige Bindungen im Bundesgebiet verfüge. Darüber hinaus sei berücksichtigt worden, dass die Klägerin bisher keine Bereitschaft der freiwilligen Ausreise gezeigt habe. Die Weigerungshaltung zur freiwilligen Ausreise spreche gegen eine Schutzwürdigkeit und für die Verhängung einer Einreisesperre mit oben genannter Länge.

Randnummer 8

Am *. März 2025 erhielt die Klägerin zur Vorbereitung der Ausreise eine bis … Juni 2025 gültige Duldung mit Arbeitsgenehmigung.

Randnummer 9

Mit Schriftsatz vom 11. März 2025 ließ die Klägerin durch ihre damalige Bevollmächtigte Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben mit dem Antrag,

den Bescheid des Beklagten vom … Februar 2025 in den Ziffern 1 bis 4 aufzuheben.

Randnummer 10

Da die Klägerin ihre Absicht bekundet habe, Deutschland dauerhaft zu verlassen, sei ihr vom Beklagten eine dreimonatige Ausreisefrist gewährt worden. Allerdings könne die dreijährige Wiedereinreisesperre keinen Bestand haben und sei aufzuheben. Die Klägerin habe schutzwürdige Bindungen in Deutschland. Sie sei mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet und stehe in ständiger ärztlicher Behandlung.

Randnummer 11

Mit Schreiben vom 11. April 2025 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Randnummer 12

Am 1. Oktober 2026 fand die mündliche Verhandlung statt, zu welcher nur die Klägerin erschienen ist. Mit Beschluss vom selben Tag wurde der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren abgelehnt.

Randnummer 13

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2026, auf die Gerichtsakten in den Verfahren M 27 K 25.604 sowie M 27 K 25.2025 sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 14

Über die Klage konnte trotz Abwesenheit eines Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2024 verhandelt und entschieden werden, da der Beklagte rechtzeitig geladen wurde und hierauf in der Ladung auch hingewiesen wurde, § 102 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2VwGO.

Randnummer 15

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

Randnummer 16

1. Soweit sich die Klage gegen Ziffern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids richtet, ist sie unbegründet, da diese Ziffern rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1VwGO.

Randnummer 17

1.1. Der Beklagte durfte die Klägerin in Ziffer 1 des Bescheids zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland auffordern. Da die Klägerin weder eine Aufenthaltserlaubnis innehat noch sich auf eine bestehende Fiktionswirkung berufen kann, ist sie verpflichtet, aus dem Bundesgebiet auszureisen, § 50 Abs. 1, Abs. 2AufenthG. Eine Fiktionswirkung ist weder nach § 81 Abs. 4 Satz 1AufenthG eingetreten noch hat die Klägerin Anspruch auf Anordnung der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 3AufenthG.

Randnummer 18

1.1.1. Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 Satz 1AufenthG vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Der telefonische Antrag des Ehemanns der Klägerin vom … März 2024 auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis wurde nicht rechtzeitig i.S.v. § 81 Abs. 4 Satz 1AufenthG gestellt, da die Geltungsdauer der bisherigen Aufenthaltserlaubnis am … Dezember 2023 abgelaufen war. Damit hat die Antragstellung nicht die Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 Satz 1AufenthG ausgelöst.

Randnummer 19

1.1.2. Wird der Antrag verspätet gestellt, kann zwar nach § 81 Abs. 4 Satz 3AufenthG die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der Anordnung der Fortgeltungswirkung um eine gebundene oder um eine Ermessensentscheidung handelt (hierzu BayVGH, B.v. 9.5.2019 – 10 CS 19.757 – juris Rn. 12), liegt jedenfalls keine unbillige Härte vor, so dass die Klägerin schon deshalb keinen Anspruch auf Anordnung der Fiktionswirkung hat.

Randnummer 20

Eine unbillige Härte wird insbesondere dann angenommen, wenn der Ausländer die Frist zur Antragstellung nur geringfügig überschritten hat, die Fristüberschreitung lediglich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist und bei einer summarischen Prüfung davon ausgegangen werden kann, dass – eine rechtzeitige Antragstellung vorausgesetzt – die beantragte Verlängerung des Aufenthaltstitels erteilt werden kann. Entscheidend ist dabei, dass bei rechtzeitiger Antragstellung die fragliche Aufenthaltserlaubnis erkennbar ohne erhebliche Probleme hätte verlängert werden können, und es im Rahmen einer Betrachtung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere der (geringen) Dauer der Fristüberschreitung und des (geringen) Grades des Verschuldens des Ausländers, unverhältnismäßig wäre, ihn – unter Abbruch gewichtiger familiärer, wirtschaftlicher und sozialer Bindungen – auf eine Ausreise und ein nachfolgendes Visumverfahren zu verweisen (BayVGH, B.v. 14.5.2025 – 19 CS 24.2174 – juris Rn. 8).

Randnummer 21

Die Klägerin hatte bereits in der Vergangenheit Verlängerungsanträge verspätet gestellt, so dass ihr daher die Wichtigkeit einer rechtzeitigen Antragstellung im Dezember 2023 hätte bewusst sein müssen. Dennoch hat sie die fristgerechte Beantragung der Verlängerung ihres Aufenthaltstitels nicht nur um wenige Tage, sondern um fast drei Monate versäumt. Zudem hat sie bereits vor der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug ein Visumsverfahren von ihrem Heimatland Togo aus durchgeführt. Ihr ist ein solches Verfahren deshalb nicht fremd. Auch unter Berücksichtigung der deutschen Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes ist es der Klägerin zumutbar, zunächst das Bundesgebiet zu verlassen, um vom Heimatland aus ein Visumverfahren durchzuführen.

Randnummer 22

1.2. Der Beklagte hat der Klägerin in Ziffer 2 des Bescheids beanstandungsfrei die Abschiebung für den Fall, dass die Klägerin nicht firstgerecht ihrer Ausreisepflicht nachkommt, angedroht, § 59 Abs. 1AufenthG.

Randnummer 23

Es liegen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7AufenthG vor. Die familiären Bindungen der Klägerin im Bundesgebiet, insbesondere die Tatsache, dass sie mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, hat der Beklagte in einer Gesamtschau unter Nr. 1 der Begründung des Bescheids gewürdigt und ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die familiären Bindungen im Bundesgebiet der Abschiebung nicht entgegenstehen. Insbesondere ist es der Klägerin zumutbar, ein Visumsverfahren in ihrem Heimatland zu durchlaufen und dabei die Beziehung zu ihrem Ehemann mittels moderner Fernkommunikationsmittel aufrecht zu erhalten. Mangels Kinder der Klägerin im Bundesgebiet war das Kindeswohl bei der Androhung der Abschiebung nicht zu berücksichtigen, gesundheitliche Gründe sind weder konkret vorgetragen noch ersichtlich. Die Bestimmung einer zweiwöchigen Ausreisefrist war unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin in der Bundesrepublik verheiratet ist, angemessen.

Randnummer 24

2. Soweit sich die Klage gegen Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids richtet, ist sie begründet. Entsprechend war Ziffer 3 des Bescheids aufzuheben, da sie rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1VwGO.

Randnummer 25

Dabei kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2AufenthG erforderliche aufschiebende Bedingung der Abschiebung hinreichend deutlich tenoriert wurde, woran zumindest erhebliche Zweifel bestehen. Jedenfalls fehlt es an einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung des Beklagten.

Randnummer 26

2.1. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1AufenthG ist u.a. gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Im Fall einer Abschiebungsandrohung soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2AufenthG unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung erlassen werden. Die Behörde soll das Verbot zwar im Zeitpunkt der Androhung erlassen, die Wirksamkeit desselben knüpft aber an die Durchführung der Abschiebung an. Das Verbot darf also nur unter der aufschiebenden Bedingung einer später tatsächlich erfolgten Abschiebung ausgesprochen werden. Dies soll auch dem Zweck dienen, zu einer freiwilligen Ausreise zu motivieren (VG München, B.v. 11.7.2024 – M 27 S 24.2190 – BeckRS 2024, 18296, Rn. 28; Maor in: BeckOK AuslR, 41. Ed., Stand: 1.10.2025, § 11 AufenthG Rn. 7). Es bestehen vorliegend erhebliche Zweifel, dass im Tenor der Ziffer 3 des Bescheids diese aufschiebende Bedingung hinreichend klar angeordnet wurde. Zwar wird das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf drei Jahre „ab dem Tag der Abschiebung“ befristet. Jedoch kommt nicht zum Ausdruck, dass das Verbot überhaupt nur für den Fall der Abschiebung greifen soll, was unter dem Gesichtspunkt der Rechtsklarheit erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit aufwirft.

Randnummer 27

2.2. Jedenfalls hat der Beklagte das ihm aus § 11 Abs. 3 Satz 1AufenthG zustehende Ermessen zur Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Aus diesem Grund ist Ziffer 3 des angegriffenen Bescheid rechtswidrig, subjektiv rechtsverletzend und damit aufzuheben, § 113 Abs. 1 Satz 1VwGO.

Randnummer 28

Die Ermessensentscheidung der Behörde kann das Gericht nur in den Grenzen des § 114VwGO überprüfen. Insbesondere darf das Gericht sie nicht durch eigene Ermessenserwägungen ersetzen. Vielmehr ist die gerichtliche Kontrolle im Wesentlichen auf die Fragen beschränkt, ob eine Ermessensausübung überhaupt stattgefunden hat, ob die Behörde sämtliche betroffenen Belange ermittelt und in die Entscheidung entsprechend ihrem Gewicht eingestellt hat, sowie ob die Behörde keine sachfremden Erwägungen angestellt, sondern sich am Zweck des Gesetzes und am Normenprogramm orientiert hat (vgl. zum Ganzen: Kraft in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 114 Rn. 43 und 49 ff.).

Randnummer 29

Gemessen an diesen Maßstaben hat der Beklagte nicht sämtliche relevante Gesichtspunkte in seine Ermessensentscheidung eingestellt. Er ist bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in der Begründung des Bescheids nach Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Klägerin über keine schutzwürdigen Bindungen im Bundesgebiet verfüge. Der Beklagte hat dabei übersehen, dass die Klägerin mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist. Damit kann Ziffer 3 des angegriffenen Bescheids als einheitliche Behördenentscheidung aufgrund Ermessensfehlgebrauchs insgesamt keinen Bestand haben.

Randnummer 30

Soweit der Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf § 11 Abs. 6 Satz 1 AufenthG gestützt werden könnte, hat der Beklagte diese Norm von vornherein nicht in Betracht gezogen und entsprechend seinen Ermessensspielraum schon nicht erkannt, so dass diesbezüglich von einem Ermessensausfall ausgegangen werden müsste.

Randnummer 31

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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