Rechtsprechung · VG München
VG München, Urteil vom 14.09.2026 – M 26a K 24.4737
- Spruchkörper
- 26a. Kammer
- Normenkette
- RBStV
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen. Er wird vom Beklagten für die Wohnung D* …-I* …-Str. 13, … H* … unter der Beitragsnummer … … … zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen herangezogen.
Mit Festsetzungsbescheid vom … April 2024 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für die genannte Wohnung für den Zeitraum Oktober 2023 bis März 2024 Rundfunkbeiträge in Höhe von 110,16 EUR und einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro, insgesamt 118,16 Euro, fest. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom … Juli 2024 zurück.
Mit am 7. August 2024 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 2. August 2024 erhob der Kläger Klage mit dem Antrag,
den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom *. April 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom … Juli 2024 aufzuheben.
Zur Begründung trug er mittels eines 228-seitigen Musterschriftsatzes, der in zahlreichen Parallelverfahren wortgleich verwendet wird, vor, dass der Festsetzungsbescheid formell und materiell rechtswidrig sei. Die formelle Rechtswidrigkeit folge aus einem Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft sowie gegen den Funktionsvorbehalt aus Art. 33 Abs. 4Grundgesetz (GG), weil der Festsetzungsbescheid durch Bedienstete des Beitragsservice erlassen worden sei. Der Beitragsservice erfülle die Behördeneigenschaft nicht und dürfe keine hoheitlichen Aufgaben wahrnehmen. Außerdem hätte der Festsetzungsbescheid nicht in einem vollautomatisierten Verfahren erlassen werden dürfen und ihm fehle eine Unterschrift. Da er nicht die „erlassende Behörde“ erkennen lasse, sei er somit nichtig. Es liege ein Verstoß gegen § 10 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) vor. Die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen sei außerdem auch materiell rechtswidrig erfolgt, da jede Beitragserhebung einen individuellen Vorteil voraussetze. Ein solcher sei jedoch nicht mehr gegeben, da der öffentlichrechtliche Rundfunk seinen verfassungsmäßigen Auftrag nicht erfülle und weil die Berichterstattung des Beklagten gegen grundlegende Prinzipien des Rundfunkrechts verstoße. All dies habe das Ausmaß eines strukturellen Versagens erreicht. So halte die Berichterstattung u.a. das Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot nicht ein. Stattdessen trage der öffentlichrechtliche Rundfunk zum Meinungskampf bei und greife in diesen durch Desinformation ein. Der öffentlichrechtliche Rundfunk verbreite falsche Fakten und überwache die Regierung nicht hinreichend. Regierungskritische Berichterstattung erfolge nicht. Dies könne anhand zahlreicher Beispiele belegt werden, so z.B. durch die Berichterstattung über die Corona-Pandemie und deren Bewältigung, über den Ukrainekrieg, über die UNO und WHO, über Nord Stream oder an Hand der Wirtschaftsberichterstattung. Kritische Stimmen kämen nicht zu Wort und würden stattdessen in Kommentaren diffamiert. Der öffentlichrechtliche Rundfunk stehe der Politik zu nahe und sei von dieser abhängig. Hinzukomme, dass die Mitarbeiter des öffentlichrechtlichen Rundfunks zu einem großen Teil dem politisch linken Spektrum angehören würden. Dies spiegle sich wiederum in der Besetzung von Talkshows wider, in denen die Parteienlandschaft zu oft nur einseitig abgebildet werde. Außerdem manipuliere der öffentlichrechtliche Rundfunk seine Zuschauer, indem z.B. Personen in Interviews zu Wort kämen, deren politische Stellung nicht offenbart werde, obwohl sie Inhaber politischer Ämter seien. Außerdem verstoße der öffentlichrechtliche Rundfunk gegen das Gebot einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der von ihm vereinnahmten Mittel, wobei als Beispiele u.a. die Produktion bestimmter Programme, unverhältnismäßig hohe Gehälter und Pensionen, fehlende Sparanreize oder etwa die fehlende Transparenz hinsichtlich der Mittelverwendung anzuführen seien. Beim Rundfunkbeitrag handele es sich überdies um eine verfassungswidrige Steuer, deren Erhebung auch gegen europarechtliche Grundsätze verstoße. All dies unterliege der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Die Gerichte dürften sich nicht darauf zurückziehen, dass der Beklagte der Kontrolle durch zu diesem Zweck gegründete Gremien unterliege. Wegen der weiteren Details des Vortrags und der vom Kläger angeführten Beispiele wird auf die ausführliche Klagebegründung verwiesen.
Mit Schreiben vom 27. August 2024 legte der Beklagte die Verwaltungsakte vor und teilte unter Vorlage einer Mandatserteilung vom 13. August 2024 mit, dass er die ihn vertretende Anwaltskanzlei in diesem Verfahren mandatiert habe.
Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2024 zeigten die Bevollmächtigten des Beklagten dessen Vertretung an, erklärten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren, auch durch Gerichtsbescheid, einverstanden und teilten mit, dass aufgrund der eindeutigen Rechtslage mit einem Ruhen bzw. einer Aussetzung des Verfahrens kein Einverständnis bestehe. Zugleich wurde beantragt,
die Klage abzuweisen.
Eine Klageerwiderung erfolgte nicht.
Mit Beschluss vom 15. Juli 2026 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Mit gerichtlichen Schreiben vom 22. Juli 2026 wurden die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung am 17. August 2026 geladen und auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2025 (6 C 5.24) hingewiesen. Wegen Verhinderung des Klägers wurde der Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 14. September 2026 verlegt.
Am 14. September 2026 fand die mündliche Verhandlung statt, zu der keiner der Beteiligten erschien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Verfahrensakte des Beklagten Bezug genommen.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
1. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2026 entschieden werden, obwohl keiner der Beteiligten erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass über die Verwaltungsstreitsache auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2VwGO).
Aufgrund des Kammerbeschlusses vom 15. Juli 2026 ist der Einzelrichter/Berichterstatter zur Entscheidung über den Rechtsstreit berufen, § 6 Abs. 1VwGO.
2. Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Verfahren wegen der erhobenen Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht gemäß § 94VwGO bzw. Art. 100 Abs. 1 Satz 1GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Eine Vorlage käme nur dann in Betracht, wenn das Gericht von der Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung überzeugt wäre. Das ist nicht der Fall (zur Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht s.u.).
3. Gegenstand der Klage ist der Festsetzungsbescheid vom … April 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom … Juli 2024 (§ 79 Abs. 1 Nr. 1VwGO).
Die Klage ist als statthafte Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt.1 VwGO) zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1VwGO erhoben worden.
4. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtenen Festsetzungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1VwGO).
4.1. Der Festsetzungsbescheid vom *. April 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom … Juli 2024 beruht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage.
4.1.1 Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258) sowie § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags – RFinStV – vom 27. Juli 2001 (GVBl S. 566) in der für den jeweiligen Beitragszeitraum gültigen Fassung. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist nach Zustimmung der Landesparlamente und Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Kraft getreten (siehe Art. 7 Abs. 2 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags und BayVerfGH, E. v. 14.5.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 – juris Rn. 57). Mit dem Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl. S. 258) kommt ihm die Wirkung eines bayerischen Landesgesetzes zu.
4.1.2. Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen durch den Beklagten verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit des seit 1. Januar 2013 geltenden Beitragsmodels bereits mehrfach im Grundsatz bestätigt (BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – juris; B.v. 24.4.2023 – 1 BvR 601/23 Rn. 9 – juris; B.v. 17.6.2025 – 1 BvR 622/24 – juris). Die Entscheidungen sind höchstrichterlich bindend und vom Gericht zu beachten (§ 31 Abs. 1Bundesverfassungsgerichtsgesetz). Danach ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks durch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im Sinne einer Vorzugslast sicherzustellen. Der Beitrag dient dem Ausgleich des individuellen Vorteils, der in der Möglichkeit der Nutzung eines den Anforderungen des klassischen Funktionsauftrags entsprechend ausgestalteten Rundfunkangebots besteht. Er verstößt daher nicht gegen das im Gleichheitsgrundsatz (Art. 3GG) verankerte Äquivalenzprinzip. Es ist zulässig, den Kreis der Vorteilsempfänger im privaten Bereich anhand der Inhaberschaft einer Wohnung zu bestimmen, wobei die Erhebung des Beitrags auch unabhängig von dem Besitz eines Empfangsgerätes erfolgen darf. Denn es ist nicht erforderlich, dass der beitragsrelevante Vorteil auch tatsächlich wahrgenommen wird. Da die Beitragspflicht an die potentielle Möglichkeit anknüpft, Rundfunkangebote zu nutzen, lässt ein freiwilliger Verzicht auf die Nutzungsmöglichkeit die Beitragspflicht nicht entfallen.
(2) Diese vom Bundesverfassungsgericht festgestellte grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit des Beitragsmodells wird auch durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2025, Az. 6 C 5.24 nicht in Frage gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht geht in dieser Entscheidung zwar davon aus, dass es an der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Beitragspflicht des § 2 Abs. 1RBStV fehlt, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt (BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn 34 und 39). Die Schwelle für eine Verletzung des Äquivalenzgebots ist jedoch hoch. Sie muss dem weiten Spielraum des Gesetzgebers bei Ausgestaltung einer Beitragspflicht Rechnung tragen und setzt daher ein grobes Missverhältnis zwischen Abgabenlast und Programmqualität voraus (BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 35). Dabei ist auch der grundrechtlich verbürgten Programmfreiheit Rechnung zu tragen. Diese berechtigt und verpflichtet die Rundfunkanstalten, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2GG – unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Grundentscheidungen – ergebenden Anforderungen an die Erfüllung des Rundfunkauftrags eigenverantwortlich sicherzustellen und anhand anerkannter Maßstäbe zu bestimmen, was der Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt (BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 37). Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Beitragspflicht ist insbesondere noch nicht in Frage gestellt, wenn das öffentlichrechtliche Programmangebot nur vereinzelt oder punktuell in ein Missverhältnis zu den verfassungsrechtlichen Zielvorgaben gerät, sondern erst dann, wenn das aus Hörfunk, Fernsehen und Telemedien bestehende mediale Gesamtangebot aller öffentlichrechtlichen Rundfunkveranstalter, die vom Rundfunkbeitrag profitieren, über einen Zeitraum von nicht unter zwei Jahren, der mit dem im angefochtenen Bescheid abgerechneten Zeitraum endet, evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt erkennen lässt (BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 39 ff.).
Diese hohe materielle Schwelle schlägt sich auch in den Anforderungen nieder, die an einen substantiierten, die gerichtliche Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1VwGO auslösenden klägerischen Vortrag zu stellen sind. Dafür wird nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in aller Regel ein wissenschaftlichen Anforderungen genügendes Gutachten erforderlich sein, das anhand geeigneter Indikatoren die Evidenz und Regelmäßigkeit potentieller Defizite untersucht. Als Referenz kann dabei das im Vorfeld des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 verfügbare Programmangebot der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten dienen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat die für seine Entscheidung relevante Frage der Qualität des öffentlichrechtlichen Programmangebots nicht in Zweifel gezogen. Die Darlegung eines evidenten und regelmäßigen Zurückfallens hinter die im Jahr 2018 vorhandene Ausgewogenheit und Vielfalt des Programms stellt keine prozessuale Hürde dar, die für einen Kläger nicht zu überwinden wäre (BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 48).
(3) Daran gemessen erreicht das Vorbringen des Klägers nicht die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte hohe Substantiierungsschwelle.
Ein wissenschaftlichen Anforderungen genügendes Gutachten zur Substantiierung der behaupteten evidenten und regelmäßigen Defizite hat der Kläger nicht vorgelegt. Auch sonst sind evidente und regelmäßige Defizite der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogrammangebots im hier maßgeblichen Zweijahreszeitraum weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.
Der Kläger nimmt mit seinen umfangreichen Ausführungen schon nicht das gesamte Programmangebot sämtlicher Verbreitungsmedien aller öffentlichrechtlichen Rundfunkveranstalter in den Blick. Das Programmangebot besteht nicht nur aus politischen und meinungsbildenden Angeboten, sondern umfasst auch Bildung im weiteren Sinne, Kunst, Kultur, Sport und Unterhaltung in allen Facetten (Filme, Serien, Shows, Quiz-Sendungen etc.), insbesondere auch massentaugliche Formate. Das Gesamtprogramm umfasst das Angebot aller öffentlichrechtlichen Rundfunkveranstalter (ARD, ZDF, Deutschlandradio, Dritte Programme, 3sat, arte) in den Bereichen Fernsehen, Hörfunk, Telemedien (Mediatheken, Audiotheken, Angebote in sozialen Medien, Streaming-Portale usw.). Allein die aktuelle Hörfunkliste von ARD und Deutschlandradio umfasst über 60 Hörfunkprogramme (vgl. VGH BW, U.v. 14.4.2026 – 2 S 2529/25 – juris Rn. 49 ff.). Das Vorbringen des Klägers zielt jedoch im Wesentlichen auf einzelne Programminhalte, Formate und Themenbereiche ab, um daran beispielhaft ein defizitäres Programmangebot zu belegen. Dabei bleibt außer Acht, dass einzelne Defizite angesichts des umfassenden Gesamtprogrammangebots nicht geeignet sind, die Qualität des Gesamtprogramms derart zu beeinträchtigen, dass insgesamt ein grobes Missverhältnis von Beitrag und Programmangebot evident wäre. Außerdem lässt die Argumentation außer Acht, dass einzelne Defizite durch andere Sender, Formate und Inhalte aus dem Gesamtangebot des öffentlichrechtlichen Rundfunks kompensiert werden können (vgl. auch VG Lüneburg, U.v. 18.11.2025 – 3 A 15/25 – juris Rd. 36; VG Bayreuth, GB.v. 15.1.2026 – B 3 K 25.726 – juris Rn. 44).
Schließlich ist auch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Qualität des öffentlichrechtlichen Programmangebots im maßgeblichen Zeitraum hinter die zum Zeitpunkt des Ergehens der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (1 BvR 1675/16 u.a.) bestehende Ausgewogenheit und Vielfalt zurückgefallen wäre.
Dass die Erfüllung des Programmauftrages durch Mitarbeitende des öffentlichrechtlichen Rundfunks hinterfragt und öffentlich thematisiert wird („Manifest“), belegt ebenfalls keine grundlegende Verfehlung des Programmauftrages (vgl. ausführlich VG München, U.v. 22.5.2024 – M 26a K 23.359 – juris Rn. 35). Es ist vielmehr ein Anhaltspunkt dafür, dass eine kritische Auseinandersetzung mit der eigenen Rolle und der Frage der Vielfaltssicherung stattfindet (VG Berlin, U.v. 14.11.2024 – 8 K 123/24 – juris Rn. 43).
Auch der Einwand des Klägers, der Rundfunkbeitrag sei deswegen nicht gerechtfertigt, weil die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten ihrerseits die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nicht einhielten, bleibt ohne Erfolg. Die Finanzierung des Rundfunks ist ebenso wie die Frage der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung der Beurteilung und Kontrolle der Verwaltungsgerichte im Rundfunkbeitragsverfahren entzogen (VGH BW, U.v. 14.4.2026 – 2 S 2529/25 – juris Rn. 82 m.w.N.). Die Kontrolle obliegt vielmehr allein der unabhängigen Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF), die den Finanzbedarf des öffentlichrechtlichen Rundfunks regelmäßig entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, prüft und ermittelt (vgl. § 35 Abs. 1Medienstaatsvertrag). Der rundfunkbeitragspflichtige Bürger kann entsprechende Einwendungen der Beitragspflicht daher nicht entgegenhalten.
Nachdem der Vortrag des Klägers die Substantiierungsschwelle nicht erreicht, ist das Gericht nicht gehalten, nach § 86 Abs. 1 Satz 1VwGO weitere Ermittlungen anzustellen. Eine Verkürzung effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4GG) liegt darin nicht begründet, da die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2GG garantierte Programmautonomie der Rundfunkanstalten eine gerichtliche Kontrolle der Programmgestaltung unterhalb der vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten Schwelle verbietet.
4.1.3. Die Rundfunkbeitragspflicht ist auch mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar. Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich weder um eine unionsrechtswidrige Beihilfe noch verstößt die Erhebung des Rundfunkbeitrags gegen Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (vgl. EuGH, U.v. 13.12.2018 – C-492/17 – juris Rn. 53 ff.; BVerwG, B.v. 28.2.2017 – 6 B 19.17 – juris Rn. 4 ff.; U.v. 25.1.2017 – 6 C 15.16 – juris Rn. 62; OVG RP, B.v. 1.3.2018 – 7 A 11938/17.OVG – juris Rn. 11 ff.; OVG NRW, U.v. 12.3.2015 – 2 A 2423/14 – juris Rn. 34 ff.). Auch ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention ist angesichts der Vereinbarkeit des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich mit Art. 3 Abs. 1GG nicht zu erkennen.
4.2. Der streitgegenständliche Festsetzungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist formell rechtmäßig.
4.2.1. Die Bescheide wurden vom Beitragsservice des Beklagten als der hierfür kraft Gesetzes zuständigen Stelle erlassen.
Der Beklagte ist als Anstalt des öffentlichen Rechts aufgrund staatlicher Aufgabenzuweisung zum Erlass von Festsetzungs- und Widerspruchsbescheiden befugt (Art. 1Bayerisches Rundfunkgesetz – BayRG i.V.m. § 10 Abs. 5RBStV; siehe hierzu ausführlich BayVGH, B.v. 12.12.2022 – 7 ZB 20.1120 – juris Rn. 19 ff.). Gemäß § 10 Abs. 5RBStV werden die Beiträge durch die jeweilige Landesrundfunkanstalt durch Bescheid festgesetzt und gemäß § 10 Abs. 6RBStV im Verwaltungsverfahren vollstreckt. Der Beitragsservice des Beklagten ist als gemeinsame Stelle im Sinne von § 2 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung) i.V.m. § 10 Abs. 7 Satz 1RBStV dazu berufen, die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben für diese wahrzunehmen.
Ein Verstoß gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz oder gegen Art. 3 Abs. 1GG ist mit der Ermächtigung zum Erlass vollstreckbarer Verwaltungsakte der Rundfunkanstalten nicht verbunden (BayVGH, B.v. 12.12.2022 – 7 ZB 20.1120 – juris Rn. 19 ff.). Angesichts der gesetzlichen Ermächtigung ist der Einwand des Klägers, dem Beklagten fehle die Behördeneigenschaft, nicht nachvollziehbar. Der Einzelrichterentscheidung des Landgerichts Tübingen (LG Tübingen, B.v. 16.9.2016 – 5 T 232/16 – juris), die vom Bundesgerichtshof als fehlerhaft aufgehoben wurde (BGH, B.v. 14.6.2017 – I ZB 87/16 – juris; siehe hierzu auch BayVGH, U.v. 28.7.2021 – 16a D 19.989 – juris Rn. 67), war demnach nicht zu folgen.
Ein Verstoß gegen die Vorgaben des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist wegen des in § 3 Nr. 2RDG enthaltenen Ausnahmetatbestandes nicht ersichtlich (vgl. VG Bayreuth, U.v. 31.1.2025 – B 3 K 24.875 – juris Rn. 33 m.w.N; ausführlich VG Freiburg (Breisgau), GB.v. 11.9.2024 – 9 K 2585/24 – juris Rn. 105 ff.).
Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft, wonach jede zuständige Behörde ihre Aufgaben grundsätzlich durch ihre eigenen Bediensteten erfüllen muss, ist durch das Handeln des „Beitragsservice“ für den Beklagten nicht gegeben (VG Würzburg, U.v. 27.3.2025 – W 3 K 24.1391 – juris Rn. 59). Darin liegt kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 4GG, da – ungeachtet der Frage, ob die Norm dem Einzelnen überhaupt ein subjektives Recht vermittelt – Art. 33 Abs. 4GG nicht vorbehaltlos gilt, sondern Ausnahmen vom sog. Funktionsvorbehalt bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zulässt. Ein solcher ist bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen angesichts der gebotenen Staatsferne, welche unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2GG abzuleiten ist, gegeben (VG Würzburg, U.v. 27.3.2025 – W 3 K 24.1391 – juris Rn. 60).
4.2.2. Der Festsetzungsbescheid wurde durch einfachen Brief ordnungsgemäß bekanntgegeben (Art. 41 Abs. 2Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG) und ist auch nicht etwa nichtig (Art. 44BayVwVfG).
Insbesondere folgt die Nichtigkeit nicht aus Art. 44 Abs. 2 Nr. 1BayVwVfG, weil sich sowohl aus der Kopfzeile des Festsetzungsbescheides („Bayerischer Rundfunk“, „Beitragsservice“), aus der Grußformel am Ende des Verfügungstextes („Mit freundlichen Grüßen Bayerischer Rundfunk“) und aus der Rechtsbehelfsbelehrung(„einzulegen beim Bayerischen Rundfunk unter der Anschrift des für ihn tätigen Beitragsservice“) eindeutig ergibt, dass es sich um einen Bescheid des Beklagten handelt. Der Bescheid ist auch nicht nach Art. 44 Abs. 2 Nr. 2BayVwVfG nichtig. Es existiert keine Vorschrift, wonach ein Beitragsbescheid nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann. Die Nichtigkeit ergibt sich auch nicht aus Art. 44 Abs. 2 Nr. 3BayVwVfG. Der Beitragsservice hat nicht außerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereichs gehandelt, da er vorliegend erkennbar für den Beklagten tätig wurde und die verfahrensgegenständliche Wohnung in dessen örtlicher Zuständigkeit liegt (§ 10 Abs. 1 und 2RBStV).
4.2.3. Auch der Einwand gegen den Erlass von Festsetzungsbescheiden im vollautomatisierten Verfahren verfängt nicht. Der Beklagte ist zum vollständig automatisierten Erlass von Festsetzungsbescheiden gemäß § 10aRBStV ermächtigt, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum bestehen. Diese Voraussetzungen sind bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge auf der Grundlage von § 10 Abs. 5 Satz 1RBStV erfüllt. Nach § 10 Abs. 5RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge festgesetzt; ein Ermessensspielraum ist dem Beklagten insoweit nicht eingeräumt. Dass im Einzelfall die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Festsetzung rückständiger Beiträge unter Umständen nicht vorliegen, etwa weil bereits ein anderer Inhaber der Wohnung bezahlt hat (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1RBStV i.V.m. § 44Abgabenordnung), eröffnet entgegen der mit der Klagebegründung vertretenen Auffassung keinen die Anwendung des § 10aRBStV ausschließenden Ermessensspielraum, sondern ist vielmehr bereits auf Tatbestandsebene zu prüfen (vgl. VG Hamburg, GB v. 17.2.2026 – 3 K 5444/25 – juris Rn. 44). Auch einer Unterschrift auf dem Festsetzungsbescheid bedarf es nicht.
4.2.4. Der Einwand des Klägers, es fehle an der notwendigen elektronischen Signatur, geht fehl. Anders als bei der elektronischen Übermittlung eines Vollstreckungsersuchens gemäß § 130aZPO zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens (vgl. BGH, B.v. 25.2.2026 – VII ZB 29/24), bedarf es für die Bekanntgabe im Wege der Übermittlung eines schriftlichen Bescheids bzw. Widerspruchsbescheids auf dem Postweg keiner elektronischen Signatur.
4.3. Der streitgegenständliche Festsetzungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist auch materiell rechtmäßig.
4.3.1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge sind erfüllt. Das verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Beitragssystem zugrunde gelegt, ist der Kläger als Inhaber einer Wohnung gemäß §§ 2 und 3RBStV gesetzlich zur Beitragsleistung für den festgesetzten Zeitraum verpflichtet. Die Rundfunkbeitragspflicht entsteht nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag unmittelbar kraft Gesetzes. Der Rundfunkbeitrag beträgt 18,36 EUR pro Monat (§ 8RFinStV). Die Festsetzung durch Bescheid durfte erfolgen, weil die Rundfunkbeiträge trotz Fälligkeit nicht rechtzeitig und vollständig gezahlt wurden (§ 10 Abs. 5 Satz 1, § 7 Abs. 3RBStV).
4.3.2. Auch die Festsetzung von Säumniszuschlägen ist nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Säumniszuschlägen in Höhe von 8,00 EUR ist § 11 Abs. 1 Rundfunkbeitragssatzung. Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).
4.3.3. Die einfachrechtliche Ausgestaltung der Beitragspflicht aus § 2 Abs. 1RBStV enthält keinen Konnex zwischen Beitragspflicht und Programmqualität, der es ermöglicht, der Zahlungspflicht eine Schlecht- oder Nichterfüllung der programmlichen Anforderungen des Funktionsauftrags etwa in Form eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts entgegenzuhalten (BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 19). Vielmehr findet der Konnex zwischen Beitragspflicht und Vorteilhaftigkeit des Programmangebots allein auf verfassungsrechtlicher Ebene seine Verankerung und setzt – wie oben dargestellt – eine gröbliche Verfehlung der verfassungsrechtlichen Anforderungen voraus. Der Kläger vermag mit seinen umfassenden Einwendungen gegen die Heranziehung zur Beitragspflicht, wonach das Programmangebot an Defiziten leide und keinen adäquaten individuellen Vorteil vermittle, gegen die einfachrechtliche Ausgestaltung der Beitragspflicht aus § 2 Abs. 1RBStV nicht durchzudringen.
4.3.4. Es bleibt dem Kläger unbenommen, einzelne Verstöße gegen Anforderungen an die journalistische Qualität der Berichterstattung im Wege der Programmbeschwerde nach dem Bayerischen Rundfunkgesetz gegenüber den hierfür berufenen Gremien, insbesondere beim Rundfunkrat als Aufsichtsgremium, geltend zu machen. Soweit der Kläger vorträgt, dass Programmbeschwerden bei den zuständigen Gremien nicht den gewünschten Erfolg haben, ist dies für das vorliegende Beitragsverfahren nicht entscheidungserheblich. Ob bzw. inwieweit die formale und/oder inhaltliche Behandlung von Programmbeschwerden gerichtlich überprüfbar ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beitragsverfahrens (vgl. BayVGH, U.v. 17.07.2023 – 7 BV 22.2642 – juris Rn. 22).
5. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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