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Rechtsprechung · VG München

VG München, Beschluss vom 08.10.2026 – M 23 K 25.1826

Übereinstimmende Erledigungserklärungen, Fahrtenbuchauflage, Entscheidung über die Kosten, Verfahrenseinstellung, Kostenentscheidung, Billiges Ermessen, Erfolgsaussichten, Verwaltungsaufwand, Gebührenrahmen, Kostenlast
Spruchkörper
23. Kammer
Normenkette
§ 161 Abs. 2 VwGO

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2026 das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren wurde daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt.

II.

Randnummer 2

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO analog nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Dies zugrunde gelegt sind die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Die Aussichten des Verfahrens auf Erfolg erweisen sich vorliegend als überwiegend negativ. Zur Begründung wird auf die Begründung des rechtskräftigen Beschlusses vom 26. Juni 2025 im vorausgegangenen Eilverfahrens verwiesen (Az. M 23 S 25.1827) verwiesen, in dem das Gericht die Erfolgsaussichten der Klage bereits summarisch geprüft hat. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung insbesondere noch die Kostenentscheidung im streitgegenständlichen Bescheid der Höhe nach gerügt hat, dringt er damit nicht durch. Tarif-Nummer 252 GebTSt sieht einen Gebührenrahmen von 21,50 EUR bis 200 EUR vor, innerhalb dessen sich die Beklagte vorliegend bewegt. Gegen die in der Begründung des Bescheids insoweit vorgenommene Bewertung des Verwaltungsaufwands im Einzelfall als eher hoch ist nichts einzuwenden.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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