Rechtsprechung · VG München
VG München, Beschluss vom 22.12.2022 – M 23 K 22.4082
- Spruchkörper
- 23. Kammer
- Normenkette
- § 92 Abs. 3 VwGO; § 161 Abs. 2 VwGO
Orientierungssatz
Bei einer übereinstimmenden Erledigung der Hauptsache entspricht es in der Regel billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens demjenigen Beteiligten aufzuerlegen, der eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat. (Rn. 4)
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf EUR 559,75 festgesetzt.
Gründe
Die Klagepartei hat am 21.12.2022 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Gegenpartei hat am 12.12.2022 vorab der Erledigung zugestimmt.
Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten entsprechend der Kostenübernahmeerklärung dem Beklagten aufzuerlegen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
Zitierte Vorschriften
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