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Rechtsprechung · VG München

VG München, Urteil vom 30.03.2022 – M 23 K 21.2137

Unzulässige Klage gegen einen Bescheid auf Ummeldung oder Außerbetriebsetzung des Kraftfahrzeuges nach dessen Umschreibung
Spruchkörper
23. Kammer
Normenkette
§ 13 Abs. 3 (idF bis zum 1.9.2023) FZV; § 42 VwGO; § 154 Abs. 1 VwGO

Orientierungssatz

Die Klage gegen einen Bescheid auf Ummeldung/Außerbetriebsetzung eines Kraftfahrzeuges oder infolge Verlegung des Sitzes der Klägerin ist unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses, wenn das Fahrzeug umgeschrieben und das festgesetzte Zwangsgeld erlassen worden ist. Damit hat sich die Hauptsache erledigt. (Rn. 12)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Am 27. Januar 2021 erfuhr der Beklagte, dass die Klägerin ihren Firmensitz von G. … nach O. … verlegt hatte und das Fahrzeug mit dem Kennzeichen … auf die neue Adresse angemeldet werden müsse.

Randnummer 2

Daraufhin erging ein Bescheid vom 2. März 2021, mit welchem der Klägerin die Umschreibung oder die Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges aufgegeben wurde. Ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR wurde angedroht. Dieser Bescheid ist unanfechtbar geworden.

Randnummer 3

Am 9. April 2021 wurde der streitgegenständliche Bescheid erlassen, mit welchem die Klägerin aufgefordert wurde, den Verpflichtungen aus dem Bescheid vom 2. März 2021 nachzukommen. Die Betriebsuntersagung des Fahrzeugs wurde angeordnet und die Ersatzvornahme angedroht. Das angedroht Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR sei fällig geworden.

Randnummer 4

Hiergegen erhob die Klägerin am 19. April 2021 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem sinngemäßen Antrag

Randnummer 5

den Bescheid vom 9. April 2021 aufzuheben.

Randnummer 6

Der Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 3. Mai 2021

Randnummer 7

Klageabweisung.

Randnummer 8

Am 21. Mai 2021 teilte der Beklagte mit, dass das Fahrzeug am 20. Mai 2021 umgeschrieben und das festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR erlassen worden sei. Auf wiederholte gerichtliche Aufforderungen, sich zur Sache zu äußern oder die Klage zurückzunehmen, äußerte sich die Klägerin nicht.

Randnummer 9

Mit Beschluss vom 9. Februar 2022 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Zur mündlichen Verhandlung am 30. März 2022 ist keiner der Beteiligten erschienen.

Randnummer 10

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und die übersandten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Randnummer 11

Das Gericht kann über die Klage entscheiden, obwohl keiner der Beteiligten zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, nachdem die Beteiligten ordnungsgemäß geladen worden sind und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO-.

Randnummer 12

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Ihr fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, nachdem das Fahrzeug umgeschrieben und das festgesetzte Zwangsgeld erlassen worden ist. Damit hat sich die Hauptsache erledigt.

Randnummer 13

Damit war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO und dem Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO abzuweisen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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