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Rechtsprechung · VG München

VG München, Beschluss vom 04.08.2026 – M 22 S 26.30334

Unzulässigkeit eines Eilantrags gegen eine Abschiebungsandrohung ohne konkrete Zielstaatsbezeichnung
Spruchkörper
22. Kammer
Normenkette
§ 80 Abs. 5 VwGO; § 59 Abs. 2 AufenthG

Orientierungssatz

1. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn eine Abschiebung tatsächlich nicht vollzogen werden kann, weil der Zielstaat nicht feststeht und deswegen nicht festgesetzt worden ist. (Rn. 19 – 21)

2. Bei nachträglicher Festsetzung des konkreten Zielstaats ist der Rechtsweg wieder eröffnet und Eilrechtsschutz kann erneut beantragt werden. (Rn. 21)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), durch den ihr Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist.

Randnummer 2

Sie ist nach eigenen Angaben im Jahr 2020 in Al H. geboren, syrische Staatsangehörige muslimischsunnitischen Glaubens, verheiratet, der Volksgruppe der Araber zugehörig, Mutter der im Jahre 2020 und 2021 geborenen Kinder, im Sommer 2013 aus Syrien aus- und im April 2024 u.a. über die Türkei, Griechenland und Belgien kommend in die Bundesrepublik eingereist und spricht die Sprache Arabisch. Sie stellte am 15. April 2024 beim Bundesamt einen Asylantrag.

Randnummer 3

Ausweislich der Zuweisungsentscheidung der Regierung von Oberbayern ist die Antragstellerin gemeinsam mit ihren beiden Kindern und ihrem Ehemann gemeinsam untergebracht (BAMF-Az.: …

Randnummer 4

Die griechischen Behörden teilten mit, dass die Antragstellerin am … Februar 2024, ihr Ehemann am ... Dezember 2023 und ihre Kinder in Griechenland Flüchtlingsschutz erhalten haben.

Randnummer 5

In den am … Mai 2024 und … Juli 2024 erfolgten persönlichen Anhörungen gab die Antragstellerin gegenüber dem Bundesamt an, Deutschland sei ihr finales Ziel gewesen. Ihre Aufenthaltsnachweise und Reiseausweise hätten sie weggeworfen aus Angst, nach Griechenland zurückgeschickt zu werden. Sie sei gemeinsam mit ihrem Ehemann sowie ihren beiden Kindern nach Deutschland gekommen. Hier lebe auch ein Bruder und ein Schwager. Der Ehemann der Antragstellerin bestätigte am … Juli 2024 an, die Ausweise aus Furcht vor einer Rückführung nach Griechenland weggeschmissen zu haben. In der weiteren persönlichen Anhörung am … März 2025 gab die Antragstellerin an, syrische Staatsangehörige zu sein. Ihr Mann sei Iraker. Ihre Kinder seien in der Türkei geboren. Das Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts sei die Türkei. Ihr Mann habe sich in Griechenland als Syrer ausgegeben, um bessere Chancen für einen Familiennachzug zu haben. Ihn habe sie traditionell in der Türkei geheiratet, nachdem sie ihn 2018 in der Türkei kennengelernt habe. Sie legte einen Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister und eine Kopie ihres Familienbuchs vor. Zuletzt in Syrien habe sie in Ar-R. gelebt. Lediglich für drei bis vier Monate sei sie zwischendurch wieder nach Syrien zurückgekehrt. In der Türkei sei sie als Flüchtling anerkannt worden. Dort habe sie mit ihrer Mutter, drei Schwestern, einem Bruder sowie einer nachgezogenen weiteren Schwester und einem nachgezogenen Bruder gelebt. Die Schule habe sie lediglich in Syrien bis zur fünften Klasse besucht, jedoch nicht in der Türkei. Dort habe sie als Hilfsarbeiterin gearbeitet. Ihren. Ihre Mutter würde weiterhin in der Türkei in Mersin leben. Mehrere Onkel und Tanten (Al R.*) sowie ihr älterer Bruder würden sich in Syrien aufhalten. Nach Syrien habe sie darüber hinaus keinen Kontakt mehr. Zu den Ausreisegründen befragt gab die Antragstellerin betreffend Syrien im Wesentlichen an, das Haus des Onkels sei nach ihrem ersten Aufenthalt in der Türkei Anfang 2014/Ende 2013 überfallen worden und Familienmitglieder seien mitgenommen worden. Zudem berichtete sie von kämpferischen Auseinandersetzungen. Ihr selbst sei in Syrien nichts passiert. Sie fürchte sich im Falle einer Rückkehr nach Syrien um ihre Kinder. Auch könne ihr Mann als Iraker nicht einreisen. Sie selbst würde im Irak keinen Aufenthalt bekommen. Ihr Mann sei dort bedroht worden. In der Türkei sei ihre Wohnung gestürmt worden und ihr Mann für 70 Tage inhaftiert gewesen, jedoch nach einem Gerichtsverfahren freigekommen. Den Namen des syrischen Parlaments und den Namen der machthabenden Partei konnte sie nicht benennen. Sie benannte B. al-A. als Machthaber und dessen Vater als H. al-A. Wann letzterer verstorben sei konnte sie ebenso wenig angeben wie syrische Nationalfeiertage. Sie benannte das Zucker- und Opferfest. Den Anfang der syrischen Nationalhymne konnte sie richtig aufsagen.

Randnummer 6

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom ... Dezember 2025 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf subsidiären Schutz (Nr. 3) jeweils als offensichtlich unbegründet “ ab, stellte fest, dass nationale Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Nr. 4), drohte die Abschiebung in „den Herkunftsstaat“ oder einen anderen aufnahmebereiten oder -verpflichteten Staat an (Nr. 5) und befristete das im Fall einer Abschiebung eintretende gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 60 Monate (Nr. 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, es sei nicht glaubhaft, dass die Antragstellerin tatsächlich syrische Staatsangehörige sei. Der vorgelegte Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister habe keinen Beweiswert, nachdem ihr Mann zugegeben habe, die von ihm vorgelegten syrischen Personaldokumente seien von ihm gefälscht worden. Auch habe die Antragstellerin keine ausreichenden Angaben über Syrien gemacht. Ihre Syrien betreffenden Ausreisegründe seinen zu allgemein gewesen. Es sei insgesamt unklar, wo die Antragstellerin in ihrem Leben gelebt habe. In der Gesamtschau sei von einer ungeklärten Staatsangehörigkeit, ungeklärter Identität und einem unbekannten Herkunftsland der Antragstellerin auszugehen. Die Ablehnung als offensichtlich unbegründet ergebe sich aus § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG. Auf den weiteren Inhalt der Bescheidsbegründung wird Bezug genommen. Die angefügte Rechtsbehelfsbelehrungsieht einen Hinweis vor, wonach der Klage keine aufschiebende Wirkung zukomme.

Randnummer 7

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin gemeinsam mit ihrem Ehemann und auch für ihre Kinder am 19. Dezember 2025 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 4 K 25.35957) unter gleichzeitigem hiesigem Eilrechtsschutzbegehr mit dem Antrag,

Randnummer 8

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Randnummer 9

Sie sei tatsächlich syrische Staatsangehörige. Das Bundesamt komme aufgrund einer unzureichenden Würdigung zu dem Ergebnis einer ungeklärten Herkunft. Auch habe ihr Ehemann bereits bevor dessen fehlerhafte Angabe zu seiner Identität von den Behörden ermittelt worden sei, eine Richtigstellung vorbereitet, jedoch noch nicht versandt. Da ihr Ehemann von den irakischen Behörden mit Terrorismus in Verbindung gebracht werde, ginge eine Rückführung mit einer Gefährdung ihrer selbst und ihrer Familie einher. Ihre im Jahr 2020 geborene Tochter befinde sich derzeit in der Frühförderung. Ein Abbruch würde sich negativ auf die Entwicklung des Kindes auswirken. Mit weiterem Schreiben vom 2. Januar 2026 nahm die Antragstellerin ergänzend Stellung.

Randnummer 10

Die Antragsgegnerin beantragte am 23. Dezember 2025 schriftsätzlich

Randnummer 11

Antragsablehnung.

Randnummer 12

Auf gerichtlichen Hinweis erklärte die Antragsgegnerin am 23. Juli 2026, dem Antrag fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, nachdem die Abschiebungsandrohung nicht vollziehbar sei.

Randnummer 13

Am 14. Mai 2025 kann die dritte Tochter der Antragstellerin auf die Welt.

Randnummer 14

Mit Beschluss vom 4. Februar 2026 ist das Verfahren der Antragstellerin abgetrennt und an die für Syrien zuständige 22. Kammer übertragen worden (M 22 K 26.30333)

Randnummer 15

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behördenakte und die Gerichtsakte verwiesen.

II.

Randnummer 16

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Randnummer 17

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die – kraft Gesetzes grundsätzlich sofort vollziehbare – Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Hs. 2 AsylG) unzulässig.

Randnummer 18

Voraussetzung für jede gerichtliche Entscheidung ist, dass der Betroffene an ihr ein rechtlich geschütztes Interesse hat. Das setzt voraus, dass durch die beantragte gerichtliche Entscheidung die Rechtsstellung des Betroffenen auch tatsächlich verbessert würde. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, der keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen kann, geht ins Leere.

Randnummer 19

Ein solches Rechtsschutzbedürfnis an der beantragten Entscheidung besteht für die Antragstellerin nicht, da sie auf der Grundlage der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung ohnehin derzeit nicht abgeschoben werden kann (vgl. VG München, B.v. 24.10.2013 – M 21 S 13.30598 – n.V., B. v. 24.02.2010 – M 22 S 10.30056 – juris Rn. 12 ff.; VG Augsburg, B. v. 29.04.2013 – Au 7 S 13.30083 -juris Rn. 22 ff.; VG Bayreuth, B. v. 27.10.2010 – B 3 S 10.30210 – juris Rn. 9 f.; VG Saarl. B.v. 22.11.2010, – 2 L 2170/10 – juris; B.v. 23.11.2010 – 2 L 2185/10 – juris Rn. 2).

Randnummer 20

Gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG soll in der Abschiebungsandrohung der Zielstaat, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, bezeichnet werden. Die Bezeichnung „Herkunftsstaat“ oder „Heimatstaat“ genügt nur dann als Zielstaatsbezeichnung i.S.v. § 59 Abs. 2 AufenthG, wenn sich aus der Begründung des Bescheids ergibt, welcher konkrete Staat damit gemeint ist; ist dies – wie vorliegend – nicht der Fall, so enthält die Androhung der Abschiebung in den noch ungeklärten „Herkunftsstaat“ keine ordnungsgemäße Zielstaatsbezeichnung, sondern lediglich einen unverbindlichen Hinweis. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu §§ 50 Abs. 2, 70 Abs. 3 AuslG a.F. – als Vorgängerregelungen zu § 59 Abs. 2 und Abs. 4 AufenthG – in seiner Entscheidung; vom 25. Juli 2000 (9 C 42.99 – juris) insofern ausgeführt, dass bei ungeklärter Staatsangehörigkeit eines Ausländers zwar besondere Umstände vorliegen, die ein Absehen von der Zielstaatsbezeichnung rechtfertigen, eine tenorierte Androhung der Abschiebung in den noch ungeklärten „Herkunftsstaat“ dann aber noch keinen Regelungscharakter vermittelt.

Randnummer 21

Solange – wie vorliegend – ein konkreter Zielstaat nicht feststeht und deswegen nicht festgesetzt worden ist, kann eine Abschiebung aus tatsächlichen Gründen nicht vorgenommen werden. Der Bescheid wird vielmehr erst mit einer entsprechenden nachholbaren Bezeichnung vollstreckbar. Gegen eine solche nachgeholte Festsetzung des konkreten Zielstaats – als neuen Verwaltungsakt – ist der Rechtsweg wieder eröffnet und es kann auch erneut um Eilrechtsschutz nachgesucht werden, ohne dass die Antragstellerin mit ihren Einwendungen gegen das Zielland ausgeschlossen wäre. Letzteres gilt nicht nur im Hinblick auf die Abschiebungsandrohung, sondern auch im Hinblick auf die geltend gemachten materiellen Schutzarten.

Randnummer 22

Dem steht nicht entgegen, dass das Gericht in der Hauptsache tatsächlich von einer geklärten Identität bzw. einer geklärten Herkunft oder Staatsangehörigkeit ausgehen darf, sofern es sich insoweit eine Überzeugung gebildet hat. Auf einer solchen Grundlage kann im Anschluss eine vollstreckbare Abschiebungsandrohung für ein zu bestimmendes Zielland durch die zuständige Behörde erlassen werden.

Randnummer 23

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, ohne dass insoweit die anderweitige Kostenauferlegung aus Billigkeitserwägungen zulässig wären.

Randnummer 24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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