Rechtsprechung · VG München
VG München, Beschluss vom 23.11.2022 – M 22 K 21.30840
- Spruchkörper
- 22. Kammer
- Normenkette
- § 87a Abs. 1 Nr. 4 VwGO; § 30 Abs. 1, Abs. 2 RVG; § 33 Abs. 8 S. 1, Abs. 9 RVG
Orientierungssatz
Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes in Asylsachen trifft gem. § 33 Abs. 8 . 1 Hs. 1 RVG iVm § 87a Abs. 1 Nr. 4 VwGO der Einzelrichter. (Rn. 2)
Tenor
Der Gegenstandswert wird auf 6.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Im Urteil vom … … 2022 wurde kein Streitwert festgesetzt, weil es sich vorliegend um eine gemäß § 83 b Asylgesetz (AsylG) gerichtskostenfreie asylrechtliche Streitigkeit handelt.
Gemäß § 33 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) setzt das Gericht den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag (hier erfolgt mit Schreiben des Bevollmächtigten der Klagepartei vom … … 2022) durch Beschluss selbstständig fest. Für die Festsetzungsentscheidung ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Einzelrichter zuständig.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden gemäß § 33 Abs. 9 RVG nicht erstattet.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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