Rechtsprechung · VG München
VG München, Beschluss vom 14.09.2022 – M 22 K 20.50378
- Spruchkörper
- 22. Kammer
- Normenkette
- § 92 Abs. 3 VwGO; § 93 VwGO; § 155 Abs. 2 VwGO
Tenor
I. Das Verfahren wird hinsichtlich der Kläger 1), 2), 4) und 5) abgetrennt und unter dem Aktenzeichen M 22 K 22.50492 fortgeführt.
II. Im Übrigen wird das Verfahren (hinsichtlich der Klägerin zu 3) eingestellt.
III. Die Klägerin zu 3) trägt die Kosten des eingestellten Verfahrens.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Kläger 1) bis 5) begehrten mit ihrer Klage unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. Juni 2020 insbesondere die Verpflichtung der Beklagten, das Asylverfahren fortzuführen.
Das Verfahren hinsichtlich der übrigen Kläger 1), 2), 4) und 5) war insofern nach § 93 VwGO abzutrennen; es ist darüber separat zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
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