Rechtsprechung · VG München
VG München, Beschluss vom 20.11.2025 – M 22 E 25.7815
- Spruchkörper
- 22. Kammer
- Normenkette
- § 45 VwGO; § 17a Abs. 2 GVG; § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG; § 57 Abs. 1 SGG; § 22 Abs. 6 SGB II
Tenor
I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht München verwiesen.
III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Sozialgerichts München vorbehalten.
Gründe
Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten an das sachlich und örtlich zuständige Sozialgericht München zu verweisen.
Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung der Rechtssache sachlich nicht zuständig, da das vorliegende Verfahren keine Verwaltungsstreitigkeit zum Gegenstand hat (§ 45 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Es handelt sich vielmehr um eine sozialrechtliche Streitigkeit auf dem Gebiet des Sozialrechts, da der Antragsteller mit seinem auf die Erteilung eines neuen Kautions- und Provisionsscheins unter Zugrundelegung einer höheren Mietobergrenze gerichteten Antrag vom … November 2025 einen Anspruch auf Grundlage des § 22 Abs. 6 SGB II geltend macht (vgl. auch LSG Bayern, B.v. 23.5.2013 – L 16 AS 141/13 B ER).
Zitierte Vorschriften
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