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Rechtsprechung · VG München

VG München, Beschluss vom 20.11.2025 – M 22 E 25.7815

Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, Verweisung, Zuständigkeit der Sozialgerichte, Kautions- und Provisionsscheins unter Zugrundelegung einer höheren Mietobergrenze
Spruchkörper
22. Kammer
Normenkette
§ 45 VwGO; § 17a Abs. 2 GVG; § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG; § 57 Abs. 1 SGG; § 22 Abs. 6 SGB II

Tenor

I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

II. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht München verwiesen.

III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Sozialgerichts München vorbehalten.

Gründe

Randnummer 1

Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten an das sachlich und örtlich zuständige Sozialgericht München zu verweisen.

Randnummer 2

Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung der Rechtssache sachlich nicht zuständig, da das vorliegende Verfahren keine Verwaltungsstreitigkeit zum Gegenstand hat (§ 45 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Es handelt sich vielmehr um eine sozialrechtliche Streitigkeit auf dem Gebiet des Sozialrechts, da der Antragsteller mit seinem auf die Erteilung eines neuen Kautions- und Provisionsscheins unter Zugrundelegung einer höheren Mietobergrenze gerichteten Antrag vom … November 2025 einen Anspruch auf Grundlage des § 22 Abs. 6 SGB II geltend macht (vgl. auch LSG Bayern, B.v. 23.5.2013 – L 16 AS 141/13 B ER).

Randnummer 3

Nachdem der Antragsteller angegeben hat, seinen Wohnsitz in Oberbayern zu haben, ist das Verfahren an das örtlich zuständige Sozialgericht München zu verweisen (§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG, § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG i.V.m.§ 57 Abs. 1 Satz 1 SGG, Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGSGG).

Randnummer 4

Die Kostenentscheidung bleibt dem Sozialgericht München vorbehalten (§ 83 Satz 1 VwGO, § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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