Rechtsprechung · VG München
VG München, Beschluss vom 13.08.2026 – M 12 S 25.4361
- Spruchkörper
- 12. Kammer
- Normenkette
- § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO; § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO. VwGO
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wurde am 5. Mai 2022 für eine öffentlich geförderte Wohnung in … bestätigt. Der Mietvertrag wurde zum 16. Mai 2022 abgeschlossen.
Mit bei ihr am 2. Dezember 2024 eingegangener anonymer Meldung wurde die Antragsgegnerin darüber informiert, dass die Antragstellerin dauerhaft ihre Wohnung untervermiete und seit einem Jahr auf Teneriffa wohne.
Bei Vor-Ort-Ermittlungen am 6. und 12. Dezember 2024 konnte die Antragstellerin nicht angetroffen werden. Verschiedene Nachbarn gaben an, dass die Antragstellerin bereits seit einiger Zeit nicht mehr in der Wohnung wohne. Man habe beobachtet, dass sie ihre persönlichen Gegenstände etwa vor einem halben Jahr aus der Wohnung geräumt habe. Man habe die Antragstellerin nur kurzzeitig während ihres Einzugs in die Wohnung gesehen und danach nicht mehr. Das Namensschild der Antragstellerin an der Klingel war entfernt bzw. überklebt. Am Briefkasten waren zusätzliche Namen angebracht.
Mit E-Mail vom 13. Januar 2025 an ihre Vermieterin teilte die Antragstellerin mit, dass sie keinen anderen Wohnsitz habe. Bei der in der Wohnung befindlichen Person handele es sich um einen Freund und Gast, welcher nur bis 1. Februar bleibe. Sie habe gedacht, das Recht zu haben, einen Gast bis zu sechs Wochen einzuladen und selbst reisen zu können, ohne die Wohnungsverwaltung zu benachrichtigen Mit Schreiben vom 21. Januar 2025 wurde die Antragstellerin von der Antragsgegnerin um Vorlage von Nachweisen zur Nutzung der Wohnung gebeten. Eine Reaktion erfolgte nicht.
Mit Schreiben vom 30. Januar wurde der Vermieterin durch Herrn D. C. mitgeteilt, dass er seit Juni 2024 in der Wohnung der Antragstellerin gewohnt habe. Grundlage sei ein geschlossener Mietvertrag gewesen. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Wohnung dem sozialen Wohnungsbau unterliege. Die Mietzahlungen in Höhe von monatlich 700,- Euro habe er auf das Konto der Antragstellerin überwiesen. Zudem habe er mitbekommen, dass die Antragstellerin die Wohnung bereits an andere Personen vermietet habe und aktuell Gespräche für eine Vermietung ab Februar 2025 führe. Er habe nun beschlossen, Deutschland zu verlassen. Dem Schreiben liegt u.a. ein von der Antragstellerin unterschriebener befristeter Mietvertrag bei.
Mit Schreiben vom 31. Januar und 30. Mai 2025 wurde der Vermieterin durch Herrn K. P. mitgeteilt, dass ihm von der Antragstellerin ihre Wohnung zur Miete angeboten worden sei. Sie habe sich als alleinige Eigentümerin und Besitzerin der Immobilie dargestellt. Er habe das Angebot aber letztlich abgelehnt, da u.a. der Mietvertrag unvollständig gewesen sei und die Antragstellerin auf eine mündliche Vereinbarung und einen schnellen Abschluss des Vertrages gedrängt habe. Die Antragstellerin habe keine öffentliche Anzeige für die Wohnung geschalten, sondern diese gezielt Personen angeboten, die sie persönlich oder über die religiöse Gemeinschaft der … … in … gekannt habe. Auch ihn habe die Antragstellerin kontaktiert, nachdem sie durch Herrn D. C. von seiner Wohnungssuche erfahren habe. Den Schreiben liegen u.a. Screenshots über den Gesprächsverlauf zwischen der Antragstellerin und Herrn K. P. bei.
Bei Vor-Ort-Ermittlungen am 4. und 9. April 2025 konnte die Antragstellerin erneut nicht angetroffen werden. Es wurde festgestellt, dass der Briefkasten den Eindruck mache, nicht regelmäßig geleert zu werden.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2024 wurde die Antragstellerin zum beabsichtigten Räumungsverfahren angehört. Eine Äußerung erfolgte nicht.
Mit Bescheid vom 2. Juni 2025, der Antragstellerin am 6. Juni 2025 per Postzustellungsurkunde zugestellt, wurde die Bestätigung für die streitgegenständliche öffentlich geförderte Wohnung widerrufen (Nr. 1), die Antragstellerin verpflichtet, die unter Nr. 1 genannte Wohnung unverzüglich zu räumen und die Schlüssel an die Verfügungsberechtigte auszuhändigen (Nr. 2), der Antragstellerin für den Fall, dass sie der Anordnung unter Nr. 2 nicht innerhalb von drei Monaten ab Zustellung dieses Bescheids nachgekommen sein sollte, ein Zwangsgeld i.H.v. 1.500 EUR (in Worten: eintausendfünfhundert Euro) angedroht (Nr. 3) und die sofortige Vollziehung der Nrn. 1, 2 und 3 dieses Bescheids angeordnet (Nr. 4). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2025, bei Gericht eingegangen am selben Tag, erhob die Antragstellerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte, den Bescheid vom 2. Juni 2025 aufzuheben (M 12 K 25.4360).
Gleichzeitig hat sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid wiederherzustellen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin keinen anderen Wohnsitz habe und sich ihre persönlichen Gegenstände in der Wohnung befänden. Sie habe keine Untermietung auf Dauer vorgenommen, vielmehr sei der Aufenthalt von Herrn D. C. auf wenige Wochen während ihres Urlaubs begrenzt gewesen. Ihren Lebensmittelpunkt habe sie nicht nach Teneriffa verlegt und sie sei weiterhin auf die öffentlich geförderte Wohnung angewiesen, da sie Unterstützung vom Jobcenter erhalte. Ihre Meldeadresse habe sie nie geändert. Die sofortige Vollziehung sei unverhältnismäßig, da ihr andernfalls Obdachlosigkeit drohe. Zudem habe sie nie absichtlich die Regeln gebrochen und nicht gewusst, dass Übernachtungsgäste nicht erlaubt seien. Sie habe erklärt, künftig keine Gäste mehr aufzunehmen. Herr D. C. sei nur als Freund eingeladen gewesen und sie habe sich in der fraglichen Zeit in … aufgehalten.
Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2025 hat die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage nach Bestandskraft des Bescheides eingereicht und somit unzulässig sei. Im Übrigen sei der Bescheid auch rechtmäßig, da die Antragstellerin die Wohnung nicht lediglich vorübergehend einem Freund zur Verfügung gestellt habe Mit Beschluss vom 9. Juli 2026 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen, nachdem die Beteiligten im Rahmen der Erstzustellung dazu gehört worden waren.
Am 13. August 2026 fand die mündliche Verhandlung statt; auf das Protokoll wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist unzulässig.
Das Begehren der Antragstellerin, dass auf Grundlage von § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen Nrn. 1, 2 und 3 des Bescheids vom 2. Juni 2025 wiederhergestellt wird, hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist bereits mangels Statthaftigkeit unzulässig. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist nur statthaft, wenn ein belastender Verwaltungsakt vorliegt, der bekannt gegeben worden ist, nicht unanfechtbar (§ 80b VwGO) und nicht erledigt ist (vgl. Gersdorf in BeckOK VwGO, Stand: 1.1.2024, § 80 Rn. 147) Ist der angegriffene Verwaltungsakt bestandskräftig geworden, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht mehr statthaft.
Die Klage, deren aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO wiederhergestellt werden soll, ist außerhalb der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben worden. Angesichts der eingetretenen Bestandskraft kann der Klage keine aufschiebende Wirkung mehr zukommen, eine sachliche Überprüfung des Bescheids ist im Klageverfahren nicht möglich. Hierzu wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe im Verfahren M 12 K 26.4360.
Zitierte Vorschriften
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