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Rechtsprechung · VG München

VG München, Urteil vom 27.08.2026 – M 12 K 26.480

Klage unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses, Rechtsschutzbedürfnis, Unzulässigkeit der Klage, Erledigungserklärung, Kostenentscheidung, Bewilligungsbescheid, Rechtsbehelfsbelehrung
Spruchkörper
12. Kammer

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Randnummer 1

Dem Kläger wurde für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2026 eine einkommensorientierte Zusatzförderung (EOZF) in Höhe von 3,75 EUR pro Quadratmeter (insgesamt 152 EUR) monatlich bewilligt.

Randnummer 2

In der Folge reichte der Kläger wiederholt Unterlagen zur Verringerung seines Bafögs sowie zu Nachzahlungen wegen erfolgter Betriebs- und Nebenkostenabrechnung bei der Beklagten ein.

Randnummer 3

Am 12. Dezember 2025 beantragte der Kläger formlos per E-Mail die Weiterbewilligung. Seine bisher eingereichten Unterlagen sollten als Weiterbewilligungsantrag ab 1. Juli 2026 gewertet werden.

Randnummer 4

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2025 wurde der Kläger aufgefordert, bis spätestens 14. November 2024 einen beigefügten Formblattantrag vollständig ausgefüllt zu übersenden.

Randnummer 5

Mit bei Gericht am 20. Januar 2026 eingegangenem Schreiben erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München.

Randnummer 6

Auf die Klagebegründung im Schreiben vom 20. Januar 2026 wird Bezug genommen.

Randnummer 7

Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2026 hat die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Randnummer 8

Auf die Klageerwiderung im Schreiben vom 2. Februar 2026 wird Bezug genommen.

Randnummer 9

Am 12. März 2026 stellte der Kläger einen Antrag auf Weiterbewilligung von einkommensorientierte Zusatzförderung (EOZF).

Randnummer 10

Mit Bescheid der Beklagten vom 1. Juni 2026 wurde dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2028 eine einkommensorientierte Zusatzförderung (EOZF) in Höhe von 3,75 EUR pro Quadratmeter (insgesamt 152 EUR) monatlich bewilligt.

Randnummer 11

Mit Beschluss vom 15. Juli 2026 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen, nachdem die Beteiligten im Rahmen der Klageerstzustellung dazu gehört worden waren.

Randnummer 12

Mit Schriftsatz vom 24. August 2026 teilte die Beklagte im Wesentlichen mit, dass der Kläger die beantragte einkommensorientierte Zusatzförderung bewilligt worden sei.

Randnummer 13

Am 27. August 2026 fand die mündliche Verhandlung statt; auf das Protokoll wird Bezug genommen.

Randnummer 14

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 15

Über den Rechtsstreit konnte auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2026 entschieden werden, obwohl der Kläger nicht erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Randnummer 16

Die Klage ist bereits unzulässig.

Randnummer 17

Mit Bescheid vom 1. Juni 2026 hat die Beklagte über den Antrag auf Weiterbewilligung von einkommensorientierte Zusatzförderung des Klägers entschieden und ihm eine einkommensorientierte Zusatzförderung in Höhe von 3,75 EUR pro Quadratmeter (insgesamt 152 EUR) monatlich bewilligt. Damit ist das ursprüngliche Antragsziel des Kläger einer Weiterbewilligung erreicht und das vorliegende Verfahren nicht mehr geeignet, die Rechtsstellung des Klägers weiter zu verbessern. Den mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrungversehenen Bescheid vom 1. Juni 2026 hat der Kläger weder durch entsprechende Erklärung in das vorliegende Verfahren einbezogen noch eigenständig angefochten. Dem Kläger bleibt in einem solchen Fall die Möglichkeit, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären (§ 161 Abs. 2 VwGO). Unterbleibt – wie im vorliegenden Fall – eine solche Erklärung, so ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen.

Randnummer 18

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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