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Rechtsprechung · VG München

VG München, Urteil vom 13.08.2026 – M 12 K 25.4360

Klage verfristet, Klagefrist, Verfristung, Zustellung, Rechtsbehelfsbelehrung, Wiedereinsetzung, Unzulässigkeit, Kostenentscheidung
Spruchkörper
12. Kammer

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Ge-richtskosten werden nicht erhoben

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klägerin wurde am 5. Mai 2022 für eine öffentlich geförderte Wohnung in … bestätigt. Der Mietvertrag wurde zum 16. Mai 2022 abgeschlossen.

Randnummer 2

Mit bei ihr am 2. Dezember 2024 eingegangener anonymer Meldung wurde die Beklagte darüber informiert, dass die Klägerin dauerhaft ihre Wohnung untervermiete und seit einem Jahr auf Teneriffa wohne.

Randnummer 3

Bei Vor-Ort-Ermittlungen am 6. und 12. Dezember 2024 konnte die Klägerin nicht angetroffen werden. Verschiedene Nachbarn gaben an, dass die Klägerin bereits seit einiger Zeit nicht mehr in der Wohnung wohne. Man habe beobachtet, dass sie ihre persönlichen Gegenstände etwa vor einem halben Jahr aus der Wohnung geräumt habe. Man habe die Klägerin nur kurzzeitig während ihres Einzugs in die Wohnung gesehen und danach nicht mehr. Das Namensschild der Klägerin an der Klingel war entfernt bzw. überklebt. Am Briefkasten waren zusätzliche Namen angebracht.

Randnummer 4

Mit E-Mail vom 13. Januar 2025 an ihre Vermieterin teilte die Klägerin mit, dass sie keinen anderen Wohnsitz habe. Bei der in der Wohnung befindlichen Person handele es sich um einen Freund und Gast, welcher nur bis 1. Februar bleibe. Sie habe gedacht, das Recht zu haben, einen Gast bis zu sechs Wochen einzuladen und selbst reisen zu können, ohne die Wohnungsverwaltung zu benachrichtigen Mit Schreiben vom 21. Januar 2025 wurde die Klägerin von der Beklagten um Vorlage von Nachweisen zur Nutzung der Wohnung gebeten. Eine Reaktion erfolgte nicht.

Randnummer 5

Mit Schreiben vom 30. Januar wurde der Vermieterin durch Herrn D. C. mitgeteilt, dass er seit Juni 2024 in der Wohnung der Klägerin gewohnt habe. Grundlage sei ein geschlossener Mietvertrag gewesen. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Wohnung dem sozialen Wohnungsbau unterliege. Die Mietzahlungen in Höhe von monatlich 700,- Euro habe er auf das Konto der Klägerin überwiesen. Zudem habe er mitbekommen, dass die Klägerin die Wohnung bereits an andere Personen vermietet habe und aktuell Gespräche für eine Vermietung ab Februar 2025 führe. Er habe nun beschlossen, Deutschland zu verlassen. Dem Schreiben liegt u.a. ein von der Klägerin unterschriebener befristeter Mietvertrag bei.

Randnummer 6

Mit Schreiben vom 31. Januar und 30. Mai 2025 wurde der Vermieterin durch Herrn K. P. mitgeteilt, dass ihm von der Klägerin ihre Wohnung zur Miete angeboten worden sei. Sie habe sich als alleinige Eigentümerin und Besitzerin der Immobilie dargestellt. Er habe das Angebot aber letztlich abgelehnt, da u.a. der Mietvertrag unvollständig gewesen sei und die Klägerin auf eine mündliche Vereinbarung und einen schnellen Abschluss des Vertrages gedrängt habe. Die Klägerin habe keine öffentliche Anzeige für die Wohnung geschalten, sondern diese gezielt Personen angeboten, die sie persönlich oder über die religiöse Gemeinschaft der … … in … gekannt habe. Auch ihn habe die Klägerin kontaktiert, nachdem sie durch Herrn D. C. von seiner Wohnungssuche erfahren habe. Den Schreiben liegen u.a. Screenshots über den Gesprächsverlauf zwischen der Klägerin und Herrn K. P. bei.

Randnummer 7

Bei Vor-Ort-Ermittlungen am 4. und 9. April 2025 konnte die Klägerin erneut nicht angetroffen werden. Es wurde festgestellt, dass der Briefkasten den Eindruck mache, nicht regelmäßig geleert zu werden.

Randnummer 8

Mit Schreiben vom 7. Mai 2024 wurde die Klägerin zum beabsichtigten Räumungsverfahren angehört. Eine Äußerung erfolgte nicht.

Randnummer 9

Mit Bescheid vom 2. Juni 2025, der Klägerin am 6. Juni 2025 per Postzustellungsurkunde zugestellt, wurde die Bestätigung für die streitgegenständliche öffentlich geförderte Wohnung widerrufen (Nr. 1), die Klägerin verpflichtet, die unter Nr. 1 genannte Wohnung unverzüglich zu räumen und die Schlüssel an die Verfügungsberechtigte auszuhändigen (Nr. 2), der Klägerin für den Fall, dass sie der Anordnung unter Nr. 2 nicht innerhalb von drei Monaten ab Zustellung dieses Bescheids nachgekommen sein sollte, ein Zwangsgeld i.H.v. 1.500 EUR (in Worten: eintausendfünfhundert Euro) angedroht (Nr. 3) und die sofortige Vollziehung der Nrn. 1, 2 und 3 dieses Bescheids angeordnet (Nr. 4). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

Randnummer 10

Mit Schreiben vom 18. Juli 2025, bei Gericht eingegangen am selben Tag, erhob die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 2. Juni 2025 zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte,

den Bescheid vom 2. Juni 2025 aufzuheben.

Randnummer 11

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin keinen anderen Wohnsitz habe und sich ihre persönlichen Gegenstände in der Wohnung befänden. Sie habe keine Untermietung auf Dauer vorgenommen, vielmehr sei der Aufenthalt von Herrn D. C. auf wenige Wochen während ihres Urlaubs begrenzt gewesen. Ihren Lebensmittelpunkt habe sie nicht nach Teneriffa verlegt und sie sei weiterhin auf die öffentlich geförderte Wohnung angewiesen, da sie Unterstützung vom Jobcenter erhalte. Ihre Meldeadresse habe sie nie geändert. Die sofortige Vollziehung sei unverhältnismäßig, da ihr andernfalls Obdachlosigkeit drohe. Zudem habe sie nie absichtlich die Regeln gebrochen und nicht gewusst, dass Übernachtungsgäste nicht erlaubt seien. Sie habe erklärt, künftig keine Gäste mehr aufzunehmen. Herr D. C. sei nur als Freund eingeladen gewesen und sie habe sich in der fraglichen Zeit in … aufgehalten.

Randnummer 12

Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2025 hat die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Randnummer 13

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage nach Bestandskraft des Bescheides eingereicht und somit unzulässig sei. Im Übrigen sei der Bescheid auch rechtmäßig, da die Klägerin die Wohnung nicht lediglich vorübergehend einem Freund zur Verfügung gestellt habe Mit Beschluss vom 9. Juli 2026 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen, nachdem die Beteiligten im Rahmen der Klageerstzustellung dazu gehört worden waren.

Randnummer 14

Am 13. August 2026 fand die mündliche Verhandlung statt; auf das Protokoll wird Bezug genommen.

Randnummer 15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 16

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, da sie verfristet und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren ist.

Randnummer 17

Gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Vorliegend wurde der Klägerin der streitgegenständliche Bescheid vom 2. Juni 2025 ausweislich der Postzustellungsurkunde am 6. Juni 2025 zugestellt. Damit begann die Klagefrist gem. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.Vm. § 187 Abs. 1 BGB am 7. Juni 2025 um 0 Uhr zu laufen. Sie endete mit Ablauf des 7. Juli 2025 (Montag), § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO i.Vm. § 188 Abs. 2 BGB. Die Klagefrist war auch nicht gem. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO auf ein Jahr ab der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids verlängert, da dem Bescheid vom 2. Juni 2025 eine Rechtsbehelfsbelehrungbeigefügt war, die den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO entspricht.

Randnummer 18

Innerhalb der Klagefrist ist keine Klage bei Gericht eingegangen. Die somit nachweislich erst am 18. Juli 2025 erhobene Klage ist verfristet.

Randnummer 19

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 VwGO sind weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden.

Randnummer 20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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