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Zitierfest

Rechtsprechung · VG München

VG München, Beschluss vom 02.03.2023 – M 12 E 22.6151

Einstellung des Verfahrens nach übereinstimmender Erledigungserklärung
Spruchkörper
12. Kammer
Normenkette
§ 92 Abs. 3 analog VwGO

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf EUR 1.250,00 festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Antragspartei hat am 13.02.2023 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Gegenpartei hat am 28.02.2023 der Erledigung zugestimmt.

Randnummer 2

Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

Randnummer 3

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Randnummer 4

Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen, da der Antragsgegner die streitgegenständliche Duldung mittlerweile erteilt und damit das erledigende Ereignis herbeigeführt hat.

Randnummer 5

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Streitwertkatalog.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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