Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VG München

VG München, Beschluss vom 10.05.2022 – M 1 SN 20.3797

Kostenverteilung bei übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärung
Spruchkörper
1. Kammer
Normenkette
§ 80 Abs. 5 VwGO; § 80a Abs. 3 VwGO; § 92 Abs. 3 VwGO; § 161 Abs. 2 VwGO

Orientierungssatz

Bei übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklarung im Eilverfagen entspricht es billigem Ermessen die Kosten des Verfahrens gemäß der Kostenentscheidung in der Hauptsache zu verteilen. (Rn. 1)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Der Antragsgegner und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Antragsparteien haben den Rechtstreit in der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2022 übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten, der Kostenentscheidung in der Hauptsache M 1 K 19.5065 folgend, dem Beklagten und der Beigeladenen je zur Hälfte aufzuerlegen und die Beigeladene ihre Kosten selbst tragen zu lassen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VG München in M 1 SN 20.3797 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten