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Rechtsprechung · VG Meiningen

VG Meiningen, Beschluss vom 11.09.2026 – 9 K 1576/26 Me

Besteht in einem Widerrufsverfahren nach dem AsylG keine Aufenthaltsverpflichtung mehr für das betreffende Land, so bestimmt sich die örtliche Gerichtszuständigkeit nach dem Wohnsitz des Ausländers
Spruchkörper
9. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGMEINI:1906:0211.9K1576.26Me.00
Normenkette
§ 52 VwGO, § 83 VwGO, § 83 Abs. 3 AsylVfG 1992, § 17a GVG, VwGOAG TH

Leitsatz

1. Die Zuständigkeitskonzentration nach Herkunftsstaaten (§ 83 Abs. 3 AsylG) findet gemäß § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO nur dann Anwendung, wenn der Ausländer im Zeitpunkt der Klageerhebung noch zum Aufenthalt in dem jeweiligen Land verpflichtet ist.

2. Eine darüber hinausgehende Anwendung der Zuständigkeitskonzentration findet weder in der Gesetzessystematik noch in der Gesetzeshistorie eine Stütze.

Tenor

Das Verwaltungsgericht Meiningen erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 GVG an das Verwaltungsgericht Weimar.

Gründe

Randnummer 1

Der vorliegende Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Weimar zu verweisen.

Randnummer 2

Im vorliegenden Verfahren, in dem sich der Kläger gegen die Aberkennung seines Schutzstatus wendet, handelt es sich um eine Streitigkeit nach dem AsylG. Nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO ist in derartigen Streitigkeiten das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, bei dem bereits ein Verfahren von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 des Asylgesetzes anhängig ist, es sei denn, die Streitigkeit bezieht sich auf ein Verfahren nach § 18a des Asylgesetzes und der Ausländer ist noch verpflichtet, sich an einem Standort gemäß § 18a Absatz 6 oder Absatz 6a des Asylgesetzes aufzuhalten; dies gilt unabhängig davon, ob die Familie bereits vor der Ankunft des Ausländers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden hat; im Übrigen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3.

Randnummer 3

Beim Verwaltungsgericht Meiningen ist kein Verfahren von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 des Asylgesetzes anhängig. Da für den Kläger, dessen Asylverfahren bereits abgeschlossen war, nach Mitteilung der zuständigen Ausländerbehörde im Zeitpunkt der Klageerhebung auch keine Verpflichtung nach dem Asylgesetz bestand, den Aufenthalt in einem bestimmten Bezirk zu nehmen, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 3 VwGO. Ist der Verwaltungsakt wie hier von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist (in Abweichung von Satz 1) nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz hat.

Randnummer 4

Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Meiningen folgt auch nicht hiervon abweichend aus § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO. Hernach ist, soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Diese Bestimmung ist bereits deshalb nicht einschlägig, da es an der Voraussetzung fehlt, dass der Kläger seinen Aufenthalt in Thüringen zu nehmen hätte. Wie ausgeführt, ist er nach Mitteilung der Ausländerbehörde hierzu nicht mehr verpflichtet.

Randnummer 5

Soweit vertreten wird, dass in sogenannten Widerrufsfällen wie dem vorliegenden § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO dahingehend auszulegen sei, dass sich die örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auch dann nach § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO bestimmt, wenn es an einer Aufenthaltsverpflichtung des Ausländers fehlt und das Bundesland, in welchem der Ausländer seinen Wohnsitz hat, hinsichtlich des betroffenen Herkunftsstaats von der Ermächtigung in § 83 Abs. 3 AsylG Gebrauch gemacht hat (VG Karlsruhe, B. v. 18.03.2025 – A 13 K 7720/24 –, BeckRS 2025, 5153, Rn. 6), so folgt das Gericht dem nicht. Eine solche Auslegung ist unzulässig, da sie dem eindeutigen Wortlaut der Norm widerspricht. Darüber hinaus findet diese weder in der Gesetzessystematik noch der Gesetzeshistorie eine Stütze.

Randnummer 6

Vielmehr sind die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz abschließend und lückenlos (so bereits: BVerwG, B. v. 14.12.1998 – AV 1/98 –; B. v. 28.07.1997 – 9 AV 3/97 –, jeweils juris; BVerwG, B: v. 05.02.2024 – 1 AV 1.23 –, BeckRS 2024, 4423). Im Prüfprogramm für Asylstreitigkeiten des § 52 VwGO ist zunächst in einem ersten Prüfungsschritt zu prüfen, ob bereits ein Verfahren von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 des Asylgesetzes anhängig ist, es sei denn, die Streitigkeit bezieht sich auf ein Verfahren nach § 18a des Asylgesetzes und der Ausländer ist noch verpflichtet, sich an einem Standort gemäß § 18a Absatz 6 oder Absatz 6a des Asylgesetzes aufzuhalten; dies gilt unabhängig davon, ob die Familie bereits vor der Ankunft des Ausländers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden hat.

Randnummer 7

Ist dies nicht der Fall, so ist, im zweiten Prüfungsschritt, zu fragen, ob der Aufenthalt des Ausländers durch Vorschriften nach dem Asylgesetz festgelegt ist. Ist dies der Fall, ist nach § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. An diese Vorschrift schließt sich sodann die Zuständigkeitskonzentration nach § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO an (den Bezug auf Nr. 2 Satz 3 ausdrücklich bejahend ebenfalls: VG Karlsruhe, B. v. 24.06.2026 – A 11 K 5297/26 –, BeckRS 2026, 14366). Wenn hingegen der Aufenthalt des Ausländers nicht nach dem Asylgesetz vorgeschrieben ist, weil der Ausländer keinen Aufenthaltsbeschränkungen (mehr) unterliegt, dann ist in einem dritten Prüfungsschritt die Gerichtszuständigkeit gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 2 in Verbindung mit Nr. § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO anhand des (inländischen) Wohnsitzes des Ausländers zu bestimmen. Wenn hingegen ein Wohnsitz des Ausländers innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Bundesamtes fehlt, so ist in einem vierten Prüfungsschritt nach § 52 Nr. 2 Satz 3, Nr. 3 Satz 3 und Nr. 5 VwGO das örtlich zuständige Gericht nach dem Sitz der Behörde zu bestimmen.

Randnummer 8

Mithin ergibt sich aus dem Gesetzesaufbau, dass Klagen gegen den Widerruf einer asylrechtlichen Zuerkennung, soweit eine Wohnsitzauflage nicht bzw. nicht mehr besteht, von dem Regelungsgefüge des § 52 VwGO bereits erfasst sind. Ist nämlich eine örtliche Zuständigkeit nach Wohnsitzverpflichtung nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3 (§ 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO) und damit entsprechend Satz 2 nach dem Wohnsitz des Klägers. Im Übrigen regelt § 52 Nr. 5 VwGO in allen anderen Fällen als Auffangtatbestand die örtliche Zuständigkeit nach dem Behördensitz, sodass es jedenfalls deswegen an einer Lücke im Regelungsgefüge des § 52 VwGO fehlt (so auch: VG Frankfurt (Oder), B. v. 26.10.2022 – VG 6 K 178/20.A –, BeckRS 2022, 32647, Rn. 5). Dass der Gesetzgeber die Konzentrationswirkung des § 83 Abs. 3 AsylG auch in Fällen des Fehlens einer Wohnsitzverpflichtung zur Anwendung bringen wollte, ist damit aus der Gesetzessystematik gerade nicht ableitbar.

Randnummer 9

Mit der Neufassung von § 52 Nr. 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung durch das Gesetz zur Neureglung des Asylverfahrens vom 26.06.1992 (BGBl. I S. 1126) hat der Gesetzgeber die örtliche Zuständigkeit an die Aufenthaltsverpflichtung nach dem Asylverfahrensgesetz gebunden. Örtlich zuständig sollte das Verwaltungsgericht sein, in dessen Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten hatte (vgl. Gesetzentwurf v. 12.02.1992, BT-Drs. 12/2062, S. 46). Durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20.10.2015 wurde sodann Satz 4 in § 52 Nr. 2 VwGO eingefügt. Der Gesetzeszweck wird in der Begründung mit Spezialisierung auf zugewiesene Herkunftsstaaten und Entlastung kleinerer Verwaltungsgerichte angegeben (BT-Drs. 18/6185, S. 36, 57). Insofern verweist der Normgeber darauf, dass es sich um eine Erweiterung bzw. Ergänzung der bisherigen Regelungen von § 83 AsylG und § 52 VwGO handelt. Der Normgeber hat, obwohl er dies auch ohne weiteres anders hätte regeln können, den historischen Gesetzgebungskontext beibehalten und auch die neue Zuständigkeitskonzentration an eine Aufenthaltsverpflichtung für das jeweilige Land gekoppelt („Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat,“ […]). Der historische Normgeber war sich dem Wesen und der Reichweite von Zuweisungen nach dem Asyl- und Aufenthaltsgesetz und Wohnsitzauflagen bewusst. Mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz wurden auch weitere Bestimmungen, etwa des Asylbewerberleistungsgesetzes geändert, die inhaltlich ebenfalls an derartige Auflagen und Beschränkungen anknüpfen (vgl. etwa: BT-Drs. 18/6185, S. 12). Dass der Gesetzgeber Fälle nach dem AsylG, in denen keine Wohnsitzverpflichtung mehr besteht, ebenfalls der Zuständigkeitskonzentration nach § 83 Abs. 3 AsylG unterwerfen wollte, kann mithin aus der Gesetzeshistorie ebenfalls nicht hergeleitet werden.

Randnummer 10

Zutreffend ist, dass der Normzweck von § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO und damit korrespondierend § 83 Abs. 3 VwGO in der Spezialisierung der Gerichte und der Entlastung kleinerer Verwaltungsgerichte liegt und dieser Zweck nicht erreicht wird, wenn in Widerrufsfällen nach dem AsylG ohne Aufenthaltsbzw. Wohnsitzverpflichtung die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz bestimmt wird. Es gibt indessen, wie aufgezeigt, keinen Hinweis darauf, dass der Normgeber diesen Zweck für derartige Fälle auch erreicht sehen wollte. Vielmehr hat er die Zweckbestimmung ausdrücklich an ein weiteres Tatbestandsmerkmal, die Aufenthaltsverpflichtung, geknüpft. Dass der Gesetzgeber die Zweckerfüllung durch die Norm von weiteren Tatbestandsmerkmalen abhängig macht, ist gängige Praxis der Gesetzgebung.

Randnummer 11

Darüber hinaus dienen die gerichtlichen Zuständigkeitsnormen wie die des § 52 VwGO der Bestimmung des gesetzlichen Richters (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, B. v. 30.06.1970 – 2 BvR 48/70 –, BeckRS 2011, 45870; B. v. 05.02.2024 – 1 AV 1.23 –, BeckRS 2024, 4423). Nach Auffassung des Gerichts kann die Bestimmung des gesetzlichen Richters nicht entgegen der ausdrücklichen Festlegung des Normgebers von Zweckmäßigkeitserwägungen abhängig gemacht werden, welche der Normgeber zwar selbst angestellt, für diesen Fall aber ausdrücklich ausgenommen hat. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dieses Verständnis offenbar derzeit auch der Gesetzgeber selbst vertritt. Im aktuellen Gesetzgebungsverfahren zur Novellierung der Verwaltungsgerichtsordnung hat der Bundesrat am 10.07.2026 unter anderem wie folgt Stellung genommen (BT-Drs 21/7824 v. 02.09.2026, S. 109):

Randnummer 12

„§ 52 Nummer 2 Satz 4 VwGO erfasst nur Fälle, in denen ein Asylbewerber noch einer Wohnsitz-verpflichtung unterliegt. Daher führt eine Verordnung nach § 83 Absatz 3 AsylG dem Wortlaut nach bei sogenannten Widerrufsverfahren (§ 73 AsylG) nicht zu einer Verfahrenskonzentration bei dem nach der Verordnung bestimmten Verwaltungsgericht. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich hier weiterhin nach § 52 Nummer 3 Satz 2 VwGO, also nach dem Wohnort.“

Randnummer 13

Der Bundesrat regt hier an, § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO dahingehend zu ergänzen, dass Nr. 2 Satz 4 hier entsprechend gelten soll. Da diese Gesetzesänderung noch aussteht und insbesondere nicht absehbar ist, dass diese Rückwirkung hätte, ist die örtliche Zuständigkeit nach der aktuellen Rechtslage und, im Falle des Fehlens einer Wohnsitzverpflichtung, nach dem Wohnort des Ausländers zu bestimmen.

Randnummer 14

Da der Kläger seinen Wohnsitz in Arnstadt hat, ist nach alledem das Verwaltungsgericht Weimar örtlich zuständig (vgl. Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 3 ThürAGVwGO, wonach das Verwaltungsgericht Weimar für den Ilm-Kreis zuständig ist).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 73 AsylG, § 1 ThürAGVwGO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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