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Rechtsprechung · VG Meiningen

VG Meiningen, Beschluss vom 17.01.2011 – 6 D 60013/09 Me

Beamter; Gesunderhaltungspflicht; Verpflichtung zur Aufnahme einer stationären Alkoholentwöhnungstherapie
Spruchkörper
6. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGMEINI:2011:0117.6D60013.09ME.0A
Normenkette
§ 6 Abs. 1 DG TH, § 11 Abs. 1 DG TH, § 14 Abs. 1 DG TH, § 26 DG TH, § 36 DG TH ... mehr

Leitsatz

1. Erkennt der Dienstherr, dass zur Erhaltung der Dienstfähigkeit eine Langzeittherapie zur Alkoholentziehung erforderlich ist, hat er den Beamten nachweisbar auf die dienstrechtlichen und disziplinarischen Konsequenzen einer Verweigerung der Behandlung hinzuweisen.(Rn.37)

2. Ein alkoholkranker Beamter ist verpflichtet, zur Wiederherstellung seiner dienstlichen Leistungsfähigkeit eine Alkoholentwöhnungstherapie anzutreten und diese aktiv zu unterstützen, indem er sich auf Gespräche mit dem Therapeuten und in der Therapiegruppe einlässt, seine Probleme offenbart und an der Diskussion und Bearbeitung seiner Konflikte mitwirkt. (Rn.38)

3. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung (u. a. BVerwG, U. v. 05.10.1993 , 1 D 31/92), dass Alkoholsucht für sich allein keine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit oder gar eine Schuldunfähigkeit des Beamten zur Folge hat; erst wenn die Erkrankung zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat, können diese Folgen in Betracht kommen.(Rn.40)

Tenor

I. Gegen die Disziplinarbeklagte wird wegen eines

Dienstvergehens eine Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von 10 % für

die Dauer von 18 Monaten verhängt.

II. Die Disziplinarbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

I.

Randnummer 1

Die am ...1957 in Erfurt geborene Disziplinarbeklagte (im

Folgenden: Beklagte) besuchte von 1964 bis 1976 die Schule. Die

Reifeprüfung bestand sie mit sehr gut. Von 1976 bis 1977

absolvierte sie ein praktisches Jahr an der Medizinischen

Hochschule Erfurt. Von 1977 bis 1983 studierte sie Medizin. Das

Studium beendete sie am 09.12.1982 mit der Diplomprüfung

(Gesamtnote: gut). Am 24.08.1983 erhielt sie ihre Approbation als

Ärztin. Ihre Promotion schloss sie am 28.10.1987 mit dem

Gesamturteil "cum laude" ab. Am 17.11.1988 erhielt sie

ihre staatliche Anerkennung als Facharzt für Sportmedizin. Ab

Februar 1991 war sie beim Gesundheitsamt Erfurt beschäftigt, wo sie

bis November 1993 ihren Dienst versah. Seit dem 18.04.1994 war sie

beim Amt für Soziales und Familie (Versorgungsamt Suhl)

beschäftigt. Mit Wirkung vom 03.09.1996 wurde sie als

Medizinalrätin zur Anstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe

berufen und unter dem 09.10.1997 wurde sie als Medizinalrätin (A

13) zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt.

Randnummer 2

Die Beklagte ist geschieden, sie hat einen Sohn, dem sie

Unterhalt gewährt. Ihre letzte dienstliche Beurteilung für den

Beurteilungszeitraum 01.12.2001 bis 30.11.2005 endete mit dem

Gesamturteil "entspricht noch den Anforderungen". In der

verbalen Begründung heißt es: "Ab dem Zeitraum 2. Halbjahr

2004 und im Jahr 2005 lagen die gezeigten Leistungen an der unteren

Grenze des Gesamturteils."

Randnummer 3

Mit Verfügung vom 21.12.2007 teilte der ehemalige Präsident des

Landesamtes für Soziales und Familie (im Folgenden: LASF) der

Beklagten mit, dass gegen sie ein Disziplinarverfahren eingeleitet

worden sei. Sie stehe im Verdacht, durch zahlreiche alkoholbedingte

Verfehlungen ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen zu haben.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Einleitungsverfügung Bezug

genommen. Es seien mehrere Entgiftungsbehandlungen im

Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie in Hildburghausen im

Jahr 2005 sowie nochmals eine vom 28.11.2007 bis 12.12.2007

durchgeführt worden. Im Anschluss an die Entgiftungsbehandlung im

Februar 2005 habe sie sich im Zeitraum vom 28.02. bis 29.04.2005

zur stationären Behandlung in der Psychosomatischen Fachklinik für

Abhängigkeitskranke in Bad Blankenburg aufgehalten. Sei sie

mehrfach und eindringend auf die Verpflichtung hingewiesen worden,

dass sie auf die Erhaltung ihrer Gesundheit zu achten sowie alle

gebotenen und zumutbaren bzw. geeigneten Behandlungen zu ergreifen

habe, um die eingeschränkte oder verlorene Dienstfähigkeit

wiederherzustellen. Im Personalgespräch vom 14.03.2007 im Thüringer

Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit (im Folgenden:

TMSFG) sei ihr dringend angeraten worden, sich der

fachärztlicherseits für notwendig erachteten stationären Behandlung

in der Fachklinik Heiligenfeld bei Bad Kissingen zu unterziehen. Im

Anschluss an dieses Personalgespräch sei sie mit Schreiben vom

gleichen Tag darauf hingewiesen worden, dass sie bei Verletzung der

Pflicht zur Gesunderhaltung und weiteren alkoholbedingten Ausfällen

mit disziplinarrechtlichen Maßnahmen zu rechnen habe. Zugleich

wurde sie auf ihre Rechte nach § 26 ThürDG hingewiesen.

Randnummer 4

Am 15.01.2008 teilte die Amtsärztin der Stadt Suhl dem LASF mit,

dass der sozialpsychiatrische Dienst am 08.01.2008 bei der

Beklagten einen massiven Alkoholrückfall festgestellt habe.

Daraufhin hörte der Präsident des LASF die Beklagte mit Schreiben

vom 18.01.2008 zur beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung und

Bezügekürzung an. Nach ihrer Stellungnahme enthob der Präsident des

LASF die Beklagte mit Verfügung vom 25.01.2008 vorläufig des

Dienstes und ordnete zugleich den Einbehalt von monatlich 25 %

ihrer Dienstbezüge an.

Randnummer 5

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 18.06.2008 lies die

Beklagte dem LASF mitteilen, aufgrund der von ihr begonnenen

Suchttherapie beim Diplom-Psychologen G..., die seit über 4 Monaten

erfolgreich verlaufe, sei von ihrer Dienstfähigkeit auszugehen.

Randnummer 6

Mit Verfügung vom 16.07.2008 teilte das TMSFG dem

Bevollmächtigten der Beklagten das wesentliche Ergebnis der

Ermittlungen mit. Danach habe die Beklagte die Durchführung einer

stationären Behandlung kategorisch abgelehnt und stattdessen auf

ambulante Sitzungen beim Diplom-Psychologen G... verwiesen. Am

07.01.2008 sei sie erneut unentschuldigt nicht zum Dienst gekommen.

Sie habe sich am 08.01.2008 telefonisch krankgemeldet, dabei sei

sie dem Kollegen zeitlich desorientiert erschienen, ihre Sprache

sei verwaschen und deutlich verzögert gewesen. Am 09.01.2008 habe

sie mitgeteilt, dass sie arbeitsunfähig erkrankt sei. Der

Krankenschein vom 09.01.2008 weise als Diagnose eine akute

Alkoholintoxikation in Folge chronischem Alkoholabusus aus. Die am

09.01.2008 veranlasste Blutalkoholbestimmung habe einen Alkoholwert

von 3,2 ‰ ausgewiesen. Aufgrund ihrer seit mehreren Jahren

wiederkehrenden schweren Dienstpflichtverletzungen sowie ihrer

Weigerung, die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer

Gesundheit zu ergreifen, sei beabsichtigt, Disziplinarklage zu

erheben. Sie erhalte Gelegenheit, binnen einer Woche weitere

Ermittlungen zu beantragen.

Randnummer 7

Mit Schreiben vom 24.07.2008 beantragte die Beklagte die

Einholung einer erneuten fachärztlichen Begutachtung, weil sie nach

dem Gutachten von Prof. Dr. E... vom Dezember 2006 therapiefähig

sei. Es seien weitere Ermittlungen zur Frage der erforderlichen und

erfolgreichen Art der Therapie unausweichlich.

Randnummer 8

Unter dem 19.05.2009 lehnte das TMSFG den Antrag auf Erstellung

eines weiteren fachärztlichen Gutachtens ab und teilte mit, es sei

vorgesehen, Disziplinarklage zu erheben. Die Beklagte erhalte

Gelegenheit, sich abschließend schriftlich oder mündlich zu äußern.

Eine schriftliche Äußerung habe innerhalb eines Monats seit Zugang

des Schreibens zu erfolgen. Die Erklärung, sich mündlich äußern zu

wollen, müsse innerhalb einer Woche eingehen. Gleichzeitig wurde

darauf hingewiesen, dass sie die Beteiligung des Personalrates

beantragen könne.

Randnummer 9

Auf Antrag der Beklagten beteiligte das TMSFG mit Schreiben vom

24.07.2009 den Hauptpersonalrat. Dieser stimmte unter dem

30.07.2009 der beabsichtigten Disziplinarklageerhebung zu.

II.

Randnummer 10

Am 24.09.2009 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Meiningen

Kammer für Disziplinarsachen Disziplinarklage. Schriftlich hat

er beantragt,

Randnummer 11

die Disziplinarbeklagte aus dem Dienst zu entfernen.

Randnummer 12

Mit seiner Klage hat er der Beklagten zunächst folgende

Verfehlungen vorgeworfen:

Randnummer 13

1. Erstmals sei sie am 08.09.2004 auffällig geworden. An diesem

Tag sei sie in ihrem Büro gestürzt und habe starke

Artikulationsprobleme gehabt. Im Papierkorb ihres Dienstzimmers

habe sich eine leere Sektflasche befunden. Nach Behandlung der

sturzbedingten Verletzungen sei sie am Arbeitsplatz in einen

Tiefschlaf gefallen, aus dem sie durch ihren Vorgesetzten habe

geweckt werden müssen.

Randnummer 14

2. Am 10.11.2004 sei sie abermals in Tiefschlaf gefallen, aus

dem sie nach einem 45 Minuten andauernden Weckvorgang durch die

Amtsleiterin aufgewacht sei. Sie habe sich alkoholbedingt auffällig

gezeigt und sei von ihrem Arbeitsplatz entfernt worden.

Randnummer 15

3. Am 21.12.2004 habe sie erneut alkoholbedingte

Verhaltensauffälligkeiten in Form starker

Artikulationsschwierigkeiten gezeigt und keine Arbeitsleistung

erbracht.

Randnummer 16

4. Am 26.05.2005 sei es ihr aufgrund Alkoholkonsums nur unter

äußerster Anstrengung möglich gewesen, zusammenhängende Sätze zu

bilden. Sie habe einen sehr verlangsamten und schwankenden Gang

gehabt und gegenüber ihren Kollegen eine deutliche Aggressivität

gezeigt.

Randnummer 17

5. Am 24.08.2005 sei mit ihrer Zustimmung der Blutalkoholwert

während des Dienstes von der Amtsärztin des Gesundheitsamtes Suhl

mit 1,27 ‰ festgestellt worden.

Randnummer 18

6. In der Zeit vom 05. bis 06.09.2005 sei sie unentschuldigt dem

Dienst ferngeblieben.

Randnummer 19

7. Am 16.08.2006 sei sie unentschuldigt nicht zum Dienst

erschienen.

Randnummer 20

8. Am 17.08.2006 habe sie sich bei Dienstantritt in einem stark

alkoholisierten Zustand befunden, so dass eine Dienstausübung nicht

möglich gewesen sei. Dies habe sich am 21.08.2006 wiederholt.

Randnummer 21

9. In der Zeit vom 22. bis 27.11.2007 sei sie unentschuldigt dem

Dienst ferngeblieben.

Randnummer 22

10. Zuletzt sei sie am 07.01.2008 unentschuldigt dem Dienst

ferngeblieben. In einem Telefonat mit ihrem Vorgesetzten am

08.01.2008 habe sie zeitlich desorientiert gewirkt. Am 09.01.2008

habe sie rückwirkend eine Krankschreibung für den Zeitraum vom 07.

bis 11.01.2008 nachgereicht. Der Krankenschein des behandelnden

Arztes vom 09.01.2008 weise eine akute Alkoholintoxikation nach

chronischem Alkoholabusus aus. Die am 09.01.2008 veranlasste

Blutalkoholbestimmung habe einen Wert von 3,2 ‰

ausgewiesen.

Randnummer 23

Der Beklagten werde weiter angelastet, die Durchführung eines

effektiven Alkoholentzuges zu verweigern. Nach alkoholbedingten

Pflichtverletzungen im Jahr 2006 sei mit ihrem Einvernehmen die

Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens über ihre Krankheit

sowie über die in diesem Zusammenhang relevanten Fragen der

Therapie- und Dienstfähigkeit vereinbart worden. Dazu habe sie sich

im Dezember 2006 mehrere Tage auf der psychiatrischen Station des

Helios-Klinikums Erfurt aufgehalten. Das Gutachten von Prof. Dr.

E... vom 12.01.2007 habe ihr eine Therapiefähigkeit bescheinigt.

Aufgrund umfangreicher Untersuchungen habe der Gutachter

festgestellt, dass jedoch eine ambulante Therapie für einen

nachhaltigen Erfolg nicht ausreichend sei, vielmehr sei die

Durchführung einer stationären Therapie unbedingt notwendig. Er

habe die Spezialklinik in Heiligenfeld empfohlen, die sich

insbesondere auf suchtkranke Patienten in helfenden Berufen

spezialisiert habe. Im Personalgespräch vom 14.03.2007 sei ihr

aufgrund dieses Ergebnisses dringend angeraten worden, sich der vom

Gutachter für zweckmäßig und notwendig erachteten, stationären

Behandlung in einer Fachklinik zu unterziehen und aktiv an der

Behandlung mitzuwirken. Dabei sei ihr schriftlich und mündlich

mitgeteilt worden, dass sie bei weiteren Verletzungen ihrer

Gesunderhaltungspflicht sowie bei alkoholbedingten Ausfällen mit

disziplinarrechtlichen Maßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem

Dienst rechnen müsse. Gleichwohl habe sie die Durchführung einer

stationären Behandlung abgelehnt und auf die ambulanten Sitzungen

beim Diplom-Psychologen G... verwiesen. Auch ein Angebot des

Klägers, ihr bei der Finanzierung einer stationären Therapie

behilflich zu sein, habe ihre Ablehnung nicht überwinden können.

Zwar habe sie nach Einleitung des Disziplinarverfahrens mit

Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 22.01.2008 erklärt, einen

stationären Entzug durchführen zu wollen, die Ankündigung habe sie

aber nicht umgesetzt. In ihrer Stellungnahme vom 23.06.2009 habe

sie mitteilen lassen, dass sie zwischenzeitlich erfolgreich eine

Behandlung abgeschlossen habe. Die von ihr absolvierte Therapie sei

nicht geeignet, zu einer nachhaltigen Besserung oder gar Heilung

des Suchtverhaltens zu führen. Sie habe bereits 2006/2007 an

derartigen Sitzungen teilgenommen, was die schweren Rückfälle nicht

habe verhindern können. Nach dem Gutachten sei bei dem vorliegenden

Schweregrad der Alkoholabhängigkeit eine ambulante Therapie für

einen Heilerfolg nicht ausreichend. Mit besonderem Nachdruck sei

sie wiederholt auf die Verpflichtung zur Wiederherstellung der

eigenen Gesundheit hingewiesen worden. Da die Beklagte ausweislich

des Gutachtens ihr Verhalten habe steuern können, habe sie ihre

Dienstpflichten schuldhaft verletzt. Es sei davon auszugehen, dass

sie dies zumindest billigend in Kauf genommen habe. Wegen des

langjährigen Fehlverhaltens sei in Zukunft weiteres

alkoholbedingtes Fehlverhalten zu erwarten. Im Dezember 2007 sei

ihr die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und ihre Entfernung

aus dem Dienst angedroht worden, falls sie nochmals alkoholbedingt

unentschuldigt dem Dienst fernbleibe. Bereits Anfang Januar 2008

sei dies gleichwohl geschehen. Für die negative Prognose spreche

insbesondere, dass sie nicht ernsthaft bereit sei, eine

Entzugsmaßnahme durchzuführen.

Randnummer 24

Die Beklagte hat schriftlich beantragt,

Randnummer 25

die Disziplinarklage abzuweisen.

Randnummer 26

Es treffe zu, dass sie seit einigen Jahren an einer

Alkoholabhängigkeit leide. Zutreffend sei, dass sie sich zwecks

Erstellung eines Gutachtens im Dezember 2006 im Helios-Klinikum in

Erfurt zur Begutachtung aufgehalten habe. Dabei sei festgestellt

worden, dass sie therapiefähig sei. Allerdings treffe es nicht zu,

dass der Gutachter eine ambulante Therapie wegen mangelnder

Erfolgsaussichten ausgeschlossen und nur eine stationäre Therapie

befürwortet habe. Er habe die Klinik in Heiligenfeld bei Bad

Kissingen empfohlen. Falsch sei, dass sie die Durchführung eines

effektiven Alkoholentzuges verweigert habe. Sie schließe jedoch

eine Therapie in dieser Klinik aus, da diese einen kirchlichen

Betreiber habe und zudem auf sie Tageskosten in Höhe von 350,-

€ zukommen würden, die sie finanziell nicht aufbringen könne.

Ihre Weigerung habe sich daher aus nachvollziehbaren Gründen

lediglich auf die konkrete Klinik und nicht generell auf eine

stationäre Therapie bezogen. Sie habe aufgrund eines Misserfolges

Vorbehalte gegen eine stationäre Therapie. Außerdem habe sie sich

zum damaligen Zeitpunkt bereits in einer ambulanten Therapie

befunden, die sie zu Ende habe führen wollen. Sie habe den Kläger

davon in Kenntnis gesetzt, dass sie sich zur Vorbereitung einer

Therapie an den Diplom-Psychologen G... bei der Sucht- und

Drogenhilfe Thüringen SIT in Erfurt gewendet habe. Der Kläger sei

auch davon in Kenntnis gesetzt worden, dass aufgrund ihrer Einsicht

in die Notwendigkeit einer Behandlung von einem positiven Erfolg

auszugehen sei. Ihrem Antrag, ein Sachverständigengutachten

einzuholen, sei der Kläger nicht nachgekommen. In Unkenntnis

medizinisch-therapeutischer Möglichkeiten habe er sich auf das

Votum des Gutachters Prof. Dr. E... geradezu versteift, ohne jedoch

zu berücksichtigen, dass die Frage zu beantworten gewesen wäre,

welche für sie die richtige und erfolgversprechende Therapie

gewesen wäre. Diese Frage hätte im Rahmen einer unabhängigen

Begutachtung geklärt werden müssen. Bei dem zu beurteilenden

Sachverhalt handele es sich um keine rein alkoholbedingten

Verfehlungen, sondern schlichtweg um krankheitsbedingte

Verfehlungen wegen der Alkoholsucht. Der Suchtkranke sei zur

Selbststeuerung nicht mehr fähig. Es sei der Suchterkrankung

immanent, dass der Erkrankte gerade in "nassen Phasen"

jegliche Selbstkritik vermissen lasse. Auch sei für diese Art der

Erkrankung typisch, dass die Folgen des Alkoholmissbrauchs vom

Betroffenen verkannt oder gerade verdrängt würden. Bei ihr liege

ein Fall der Schuld ausschließenden Sucht vor. Während der in der

Klageschrift geschilderten Vorkommnisse sei sie in der "nassen

Phase" und daher nicht in der Lage gewesen, ihr Verhalten zu

steuern. Dies schließe allerdings ihre Therapiefähigkeit nicht aus.

Der Kläger hätte in Ermangelung eigener medizinischer Kenntnisse

von einem Sachverständigen den Grad der Alkoholabhängigkeit

feststellen lassen müssen. Das sei für eine Prognoseentscheidung

von zentraler Bedeutung. Der Grad ihrer Alkoholabhängigkeit, die

Bedeutung dieser Diagnose für ihre Dienstfähigkeit auf dem

konkreten Dienstposten und die Frage ihrer Schuldfähigkeit durch

Trinksucht hätten eine kompetente Untersuchung durch einen

Sachverständigen erfordert. Zwischenzeitlich habe die Therapie bei

der psychosozialen Beratungs- und Behandlungsstelle SIT erfolgreich

abgeschlossen werden können, was sich aus der Stellungnahme des

Diplom-Psychologen G... ergebe. Außerdem habe sie sich einer

Selbsthilfegruppe angeschlossen. Über diese Ergebnisse sei der

Kläger mit Schreiben vom 14.07.2009 informiert worden. Die

therapeutischen Maßnahmen hätten Erfolg gehabt. Sie sei seit

Februar 2008 trocken und habe in vollem Umfang ihre

Einsichtsfähigkeit insbesondere auch zu ihrer Suchtproblematik

zurück gewonnen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass sie ihre

Suchtproblematik im Griff habe, sie sei in vollem Umfang physisch

wie psychisch leistungsfähig und diensttauglich.

Randnummer 27

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen

Verhandlung hat der Kläger die zunächst vorgeworfenen

Dienstpflichtverletzungen gemäß Nrn. 1 bis 10 des

Klageschriftsatzes nicht mehr aufrecht erhalten. Den Verstoß gegen

die Gesunderhaltungspflicht als vorsätzlich begangene

Dienstpflichtverletzung hält er weiterhin aufrecht. In der

mündlichen Verhandlung stimmten die Beteiligten wegen dieses

Vorwurfs einer Kürzung der Dienstbezüge der Beklagten um 10 % für

die Dauer von 18 Monaten durch Beschluss der Disziplinarkammer

zu.

Randnummer 28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes

sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug

genommen auf die Gerichtsakte, die Personalakte der Beklagten (6

Heftungen) sowie den Disziplinarvorgang (1 Ordner).

Gründe

Randnummer 29

1. Nach § 55 Abs. 1 Satz 4 ThürDG kann die

Kammer durch Beschluss entscheiden, sofern kein Einstellungsgrund

nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 ThürDG vorliegt oder keine

Klageabweisung in Betracht kommt (§ 55 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ThürDG)

und für das Dienstvergehen nur ein Verweis, eine Geldbuße, eine

Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehaltes

erforderlich ist. Nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung müssen

die Beteiligten zuvor einer Entscheidung im Wege des Beschlusses

zugestimmt haben (§ 55 Abs. 1 Satz 5 ThürDG). Der Beschluss steht,

nachdem er Rechtskraft erlangt hat, einem rechtskräftigen Urteil

gleich (§ 55 Abs. 1 Satz 7 ThürDG).

Randnummer 30

Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Beteiligten wurden in der

mündlichen Verhandlung am 17.01.2011 zu der beabsichtigten

Disziplinarmaßnahme angehört und über die aus dem Tenor

ersichtliche Gehaltskürzung zuvor unterrichtet. Sie haben dieser

Art der Entscheidung und der konkreten Disziplinarmaßnahme

ausdrücklich zugestimmt.

Randnummer 31

2. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist

wirksam erhoben worden. In der Klageschrift ist die noch aufrecht

erhaltene Dienstpflichtverletzung, die das Dienstvergehen der

Beklagten darstellt, hinreichend bestimmt dargelegt. Die

Klageschrift entspricht den Anforderungen des § 50 Abs. 1 Satz 1

ThürDG. Danach hat die Klageschrift den persönlichen und

beruflichen Werdegang des Beamten, die Tatsachen, in denen ein

Dienstvergehen gesehen wird, und die für die Entscheidung

bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu enthalten. Dazu gehört

auch, dass hinsichtlich der Dienstpflichtverletzungen Angaben zur

Schuld und der Schuldform enthalten sind, denn eine

Anschuldigungsschrift muss unter anderem erkennen lassen, ob eine

vorsätzliche oder nur fahrlässige bzw. eine vorsätzliche,

hilfsweise fahrlässige Begehungsweise vorgeworfen wird (BVerwG, B.

v. 22.09.2010, 1 D 1/10 sowie B. v. 11.02.2009, 2 WD 4/07, Juris).

Für die Feststellung der vorgeworfenen Schuldform ist nicht nur die

Anschuldigungsformell maßgeblich, sondern der gesamte Inhalt der

Anschuldigungsschrift heranzuziehen (BVerwG, U. v. 25.01.2007, 2 A

3/05, Juris). Hier ergibt sich im Wege der Auslegung des

Klageschriftsatzes hinreichend deutlich, dass der Beklagten ein

vorsätzlicher Verstoß gegen die Gesunderhaltungsbzw.

Gesundungspflicht vorgeworfen wird.

Randnummer 32

Das behördliche Disziplinarverfahren ist nicht mit

Verfahrensfehlern behaftet, die zu einer Fristsetzung nach § 51

Abs. 2 Satz 1 ThürDG oder zur Einstellung des Disziplinarverfahrens

nach § 51 Abs. 2 Satz 3 ThürDG führen müssten. Das

Disziplinarverfahren wurde durch den Dienstvorgesetzten der

Beklagten, den Präsidenten des LASF, mit Verfügung vom 21.12.2007

ordnungsgemäß eingeleitet (vgl. § 24 Abs. 1 ThürDG). Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 ThürDG (für die Erhebung der Disziplinarklage vgl. auch § 41 Satz 4 ThürDG) war das TMSFG auch berechtigt, dass

Disziplinarverfahren weiterzuführen.

Randnummer 33

Der Kläger hat die Beklagte gemäß § 26 ThürDG über die

vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen informiert und ihr

Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Rechte der Beklagten

nach § 36 ThürDG wurden beachtet. Er hat ihr das wesentliche

Ergebnis der Ermittlungen mitgeteilt und Gelegenheit zur

Stellungnahme eingeräumt. Die von der Beklagten vorgebrachten

Beweisanträge hat er zwar abgelehnt, jedoch stellt dies nicht

notwendigerweise einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, der

zwingend zu einer Fristsetzung nach § 51 Abs. 2 Satz 1 ThürDG

führen müsste. Falls eine Beweiserhebung erforderlich sein sollte,

könnte das Gericht sie zur Beschleunigung des Disziplinarverfahrens

selber durchführen.

Randnummer 34

Der Kläger hat die Beklagte auch zuvor auf seine Absicht,

Disziplinarklage zu erheben hingewiesen und ihr mitgeteilt, dass

der Personalrat nur auf Antrag beteiligt wird. Entgegen der von der

Beklagten vertretenen Ansicht ist der Personalrat ordnungsgemäß

beteiligt worden und hat der Disziplinarklageerhebung zugestimmt.

Dass der Personalrat sie nicht angehört hat, stellt keinen

Verfahrensfehler dar. Es ist allein Sache des Personalrates, zu

entscheiden, ob er eine ausreichende Entscheidungsgrundlage auch

ohne ihre persönliche Anhörung hat.

Randnummer 35

3. Die Disziplinarklage ist auch begründet. Zur

Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Beklagte ein

schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen nach § 81 Abs. 1

ThürBG (in der bis zum 31.03.2009 gültigen Fassung des Thüringer

Beamtengesetzes vom 08.09.1999, GVBl. 1999, 525 ff., [ThürBG a.

F.], jetzt § 47 Abs. 1 BeamtStG) begangen hat, das zu einer Kürzung

der Dienstbezüge in Höhe von 10 % auf die Dauer von 18 Monaten

führen musste.

Randnummer 36

Der in der mündlichen Verhandlung noch aufrecht erhaltene

Vorwurf, vorsätzlich gegen die Gesunderhaltungsbzw.

Gesundungspflicht verstoßen zu haben, weil sie der dringend

nahegelegten Aufnahme der stationären Therapie in der Fachklinik in

Heiligenfeld nicht nachkam, ist der Beklagten als schuldhaftes

Dienstvergehen anzulasten.

Randnummer 37

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger gegenüber der

Beklagten rechtlich eine Weisung hätte erlassen dürfen, eine

stationäre Entwöhnungstherapie in einer bestimmten Einrichtung

durchzuführen (vgl. dazu BayVGH, B. v. 13.06.1997, 3 CS 96.3804,

NVwZ-RR 1998, 666 f.), denn eine solche (schriftliche) Weisung

wurde nicht erteilt. Der Kläger hat der Beklagten jedoch zumindest

dringend nahegelegt die vom Gutachter und auch von ihm für

erforderlich erachtete Therapie anzutreten. Damit ist er einerseits

seiner Fürsorgepflicht gegenüber der Beklagten nachgekommen,

andererseits hat er sie auf die drohenden beamtenrechtlichen

Konsequenzen hingewiesen. Seitens des Dienstherrn ist es nämlich

geboten, wenn er erkennt, dass zur Erhaltung der Dienstfähigkeit

des Beamten eine Langzeit-Alkoholentziehungskur erforderlich ist,

diesen nachweislich auf die dienstrechtlichen und disziplinarischen

Konsequenzen einer Verweigerung der Behandlung hinzuweisen (BVerwG,

U. v. 24.08.1993, 1 D 37/92, Juris).

Randnummer 38

Auf der anderen Seite wird von dem alkoholkranken Beamten nicht

die Einsicht in die medizinische Tatsache der Alkoholkrankheit

verlangt. Da die Uneinsichtigkeit gegenüber seiner

Alkoholerkrankung häufig zum Krankheitsbild eines Alkoholkranken

gehört, wird lediglich das Erkennen der Forderung des Dienstherrn

verlangt, eine Therapie durchzuführen und zwar unabhängig davon, ob

der Beamte eine solche Behandlung selbst für nötig hält oder nicht.

Das beruht auf der Überlegung, dass ein solchermaßen Erkrankter

erst einmal an die Therapeuten herangeführt werden muss mit dem

Ziel, ihm seine Situation zu verdeutlichen und ihn schließlich zur

Mitarbeit zu motivieren (BVerwG, U. v. 16.03.1993, 1 D 67/91 sowie

U. v. 07.09.1993, 1 D 12/93, Juris). Ein alkoholkranker Beamter ist

nicht nur verpflichtet, zur Wiederherstellung seiner dienstlichen

Leistungsfähigkeit eine Alkoholentwöhnungstherapie anzutreten. Er

muss die Therapie auch aktiv unterstützen, indem er sich auf

Gespräche mit dem Therapeuten und in der Therapiegruppe einlässt,

seine Probleme offenbart und an der Diskussion und Bearbeitung

seiner Konflikte mitwirkt (BDiG, U. v. 15.09.1999, XVI VL 2/99,

Juris).

Randnummer 39

Dieser Dienstpflicht ist die Beklagte nicht nachgekommen, da sie

(zunächst) die Aufnahme einer Therapie trotz der ihr dargelegten

Notwendigkeit verweigerte, obwohl sie therapiefähig war. Dies ist

im Gutachten von Prof. Dr. E... vom 12.01.2007 bestätigt worden.

Aufgrund dieses Gutachtens legte der Kläger der Beklagten im

Personalgespräch vom 14.03.2007 das Ergebnis des Gutachtens dar und

riet ihr dringend, sich der vom Gutachter für zweckmäßig und

notwendig erachteten, stationären Behandlung in der Fachklinik

Heiligenfeld zu unterziehen. Das Ergebnis des Personalgespräches

mit der Aufforderung, sich der stationären Therapie in Heiligenfeld

zu unterziehen und aktiv an der Behandlung mitzuwirken und die

Hinweise auf mögliche disziplinarische Konsequenzen beim Verstoß

gegen die Gesunderhaltungspflicht wurden der Beklagten auch mit

Schreiben vom gleichen Tag nochmals dargelegt. Bei diesen

eindeutigen Belehrungen hat die Kammer keine durchgreifenden

Zweifel, dass die Beklagte trotz ihrer Erkrankung erkennen konnte

und auch musste, dass der Kläger von ihr forderte, die vom

Gutachter für erforderlich erachtete stationäre Therapie

durchzuführen und an der Behandlung aktiv mitzuwirken. Dass sie

diese Behandlung selbst (medizinisch) nicht für nötig gehalten

haben mag, lässt das Erkennen der Forderung nicht entfallen.

Randnummer 40

Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit der Beklagten ergeben

sich insoweit nicht. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung

(vgl. z. B.: BVerwG, U. v. 05.10.1993, 1 D 31/92, m. w. N., Juris)

dass Alkoholsucht für sich allein keine erhebliche Verminderung der

Schuldfähigkeit oder gar eine Schuldunfähigkeit des Beamten zur

Folge hat. Erst wenn die Erkrankung zu schwersten

Persönlichkeitsveränderungen geführt hat, können diese Folgen in

Betracht kommen. Solche schweren alkoholbedingten

Persönlichkeitsveränderungen sind hier jedoch nicht ersichtlich.

Die Beklagte war deshalb in der Lage zu erkennen, dass ihr

Dienstherr von ihr forderte, die stationäre

Alkoholentwöhnungstherapie durchzuführen.

Randnummer 41

Damit hat die Beklagte nach der Eröffnung des Gutachtens von

Prof. Dr. E... und des Hinweises des Klägers auf ihre

beamtenrechtlichen Pflichten zur Gesunderhaltung im Zeitraum ab dem

14.03.2007 durch die unterlassene Alkoholentwöhnungstherapie ihre

dienstliche Pflicht verletzt. Erst durch die Aufnahme der

(ambulanten) Entwöhnungsbehandlung bei dem Diplom-Psychologen G...

im März 2008 und der anschließenden Teilnahme an Gesprächsrunden

sowie den regelmäßigen Gesprächen bei der Diplom-Psychologin R...

hat die Beklagte ihrer beamtenrechtlichen Pflicht zur

Wiederherstellung ihrer Gesundheit genügt. Zwar hat sie nicht die

vom Gutachter und dem Kläger für notwendig gehaltene stationäre

Therapie in der Fachklinik Heiligenfeld durchgeführt. Dies führt

jedoch nicht dazu, dass der Vorwurf gegenüber der Beklagten deshalb

weiter fortbesteht. Letztendlich kann der Kläger nicht von der

Beklagten verlangen, die gewünschte Therapie in einer bestimmten

Einrichtung durchzuführen. Geschuldet wird von der Beklagten

lediglich der im Rahmen des Zumutbaren aktiv mit gestaltete Versuch

zur Wiederherstellung der Gesundheit und Dienstfähigkeit. Sofern

eine alternative Therapiemöglichkeit von der Beklagten aus

persönlichen Gründen bevorzugt wird und diese nicht von vornherein

ungeeignet ist, verstößt sie damit nicht zwangsläufig gegen ihre

Beamtenpflicht. Maßgeblich ist vielmehr, dass die von der Beklagten

durchgeführte ambulante Entwöhnungsbehandlung zum Erfolg geführt

und sie in die Lage versetzt hat, trotz ihrer Alkoholerkrankung

abstinent zu leben. Dies ergibt sich aus der zwischenzeitlich

möglichen rückblickenden Betrachtung. Im Rahmen der mündlichen

Verhandlung ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die

Beklagte seit ca. 3 Jahren "trocken" ist. Das hat sie

gegenüber der Kammer glaubhaft dargelegt und durch Atteste belegt.

Insofern wird auch auf die Einlassung der Beklagten in der

mündlichen Verhandlung vom 17.01.2011 verwiesen. Damit hat sie

zwischenzeitlich die nötige Einsicht in ihre Alkoholerkrankung

erlangt und diese nunmehr in den Griff bekommen, mit der Folge,

dass sie für ihre Tätigkeit als Ärztin wieder dienstfähig ist. Es

kann daher hier offenbleiben, ob ein (weiterer) Verstoß gegen die

Gesunderhaltungspflicht vorliegen würde, wenn die von der Beklagten

gewählte Therapieform erfolglos geblieben wäre.

Randnummer 42

Durch diese Dienstpflichtverletzung hat die Beklagte bedingt

vorsätzlich ein Dienstvergehen begangen. Wie bereits oben

dargelegt, führt eine Alkoholsucht für sich allein nicht zur

Schuldunfähigkeit des Beamten bzw. zu einer erheblichen

Verminderung der Schuldfähigkeit. Erst wenn die Alkoholerkrankung

zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat, können

diese Folgen in Betracht kommen (BVerwG, U. v. 05.10.1993, 1 D

31/92, m. w. N., Juris). Anhaltspunkte für eine schwere

alkoholbedingte Persönlichkeitsveränderung sind trotz der vom

Gutachter bescheinigten Persönlichkeitsstörung für das Gericht

nicht ersichtlich, so dass hinsichtlich des Vorwurfs von der

grundsätzlichen Schuldfähigkeit der Beklagten auszugehen ist. Mit

ihrer Weigerung, die geforderte stationäre Entwöhnungsbehandlung in

der Fachklinik Heiligenfeld zu beginnen oder eine aus ihrer Sicht

geeignete alternative Entwöhnungsmöglichkeit unverzüglich

einzuleiten, hat sie bedingt vorsätzlich gegen ihre Dienstpflicht

zur Wiedererlangung ihrer Gesundheit verstoßen. Sie hat damit

(zumindest) billigend in Kauf genommen, dass sie ihre Gesundheit

und ihre volle Dienstfähigkeit nicht bereits früher wieder erlangt

hat. Die Pflichtverletzung hatte auch dienstliche Auswirkungen,

weil die Beklagte im Dezember 2007/Januar 2008 alkoholbedingt

vorübergehend nicht zur Dienstleistung in der Lage war und ihre

Ausfallzeiten zu Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes

führten.

Randnummer 43

Dieses innerdienstliche Dienstvergehen wiegt zwar schwer, es

führt jedoch nicht zur Entfernung aus dem Dienst. Nach § 11 Abs. 1

ThürDG entscheidet die Disziplinarkammer als eigenständiges

Disziplinarorgan (vgl. § 14 Abs. 1 ThürDG) nach pflichtgemäßen

Ermessen über die Verhängung der Disziplinarmaßnahme, wobei diese

vorrangig danach zu bemessen ist, in welchem Umfang der Beamte

seine Pflichten verletzt und das Vertrauen des Dienstherrn oder der

Allgemeinheit beeinträchtigt hat; dabei ist auch das

Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu berücksichtigen (vgl.

§ 11 Abs. 1 Satz 2 ThürDG).

Randnummer 44

Nach § 11 Abs. 2 ThürDG ist ein Beamter regelmäßig nur dann aus

dem Dienst zu entfernen, wenn er durch das Dienstvergehen das

Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren

hat. Das ist bei der Beklagten nach Auffassung der Kammer nicht der

Fall.

Randnummer 45

Zwar wiegt der Vorwurf, gegen die Gesunderhaltungspflicht

verstoßen zu haben, nach der Rechtsprechung insbesondere dann sehr

schwer, wenn er die Dienstunfähigkeit des Beamten zur Folge hat und

kann, sofern er vorsätzlich erfolgt ist, die Verhängung der

Höchstmaßnahme erforderlich machen (BVerwG, U. v. 20.05.1998, 1 D

57/96, m. w. N.). Die Dienstunfähigkeit ist bei der Beklagten

jedoch nicht eingetreten. Zwar hatte die verspätete Einleitung der

Behandlung erhebliche dienstliche Folgen. Die Beklagte befand sich

im Dezember 2007 und Januar 2008 wieder in der

"Trinkphase" ihrer Alkoholkrankheit. Das erneute

Abgleiten in diese Phase führte aber nicht zu ihrer (dauernden)

Dienstunfähigkeit, weil sie in der Folge ihre

Behandlungsbedürftigkeit erkannte und sich (erfolgreich)

therapieren ließ. Ist aber keine dauernde Dienstunfähigkeit

eingetreten, ist eine Entfernung aus dem Dienst nicht verwirkt, da

kein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist.

Randnummer 46

Auch eine Zurückstufung der Beklagten scheidet aus, da diese

rechtlich schon nicht möglich wäre, weil sie sich im Eingangsamt

ihrer Laufbahngruppe befindet.

Randnummer 47

Als angemessene Disziplinarmaßnahme ist daher die Kürzung der

Dienstbezüge von 10 % auf die Dauer von 18 Monaten verwirkt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ThürDG können die Dienstbezüge um höchstens 1/5 auf

längstens 3 Jahre gekürzt werden. Dabei beträgt nach der ständigen

Rechtsprechung des Bundesveraltungsgericht der Kürzungsbruchteil im

Fall einer Gehaltskürzung bei Beamten des einfachen Dienstes

regelmäßig ein Fünfundzwanzigstel, bei Beamten des mittleren

Dienstes regelmäßig ein Zwanzigstel und bei Beamten des gehobenen

und höheren Dienstes bis Besoldungsgruppe A 16 regelmäßig ein

Zehntel (BVerwG, U. v. 21.03.2001, 1 D 29.00, Juris). Hinsichtlich

der Dauer hält die Kammer den Kürzungszeitraum im Mittel des

maximal möglichen 3-Jahreszeitraums für tat- und schuldangemessen,

um auf die Beklagte nachhaltig disziplinierend einzuwirken. Auch

wenn ihr Dienstvergehen schwer wiegt, bedurfte es aufgrund des

zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufs keiner längeren

Bezügekürzung. Dabei war neben der inzwischen 3 Jahre dauernden

vorläufigen Dienstenthebung zu berücksichtigen, dass seit der

Einleitung des Disziplinarverfahrens als mögliche

Disziplinarmaßnahme die Entfernung aus dem Dienst wie ein

"Damoklesschwert" über ihr schwebte. Auch das dürfte bis

zur gerichtlichen Entscheidung erzieherisch auf sie eingewirkt

haben.

Randnummer 48

Der Umstand, dass die Beklagte zuvor nicht strafrechtlich

und/oder disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist, vermag

zu keiner weiteren Milderung zu führen. Vielmehr stellt eine straf-

und disziplinarrechtliche Unbescholtenheit von Beamten für

gewöhnlich den Normfall dar und bedarf als Selbstverständlichkeit

eigentlich keiner besonderen Erwähnung.

Randnummer 49

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 1 Satz 1 ThürDG. Das Disziplinarverfahren ist gemäß § 77 Abs. 4

ThürDG gerichtsgebührenfrei.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 11 ThürDG, § 14 ThürDG, § 26 ThürDG, § 36 ThürDG, § 6 ThürDG, § 51 ThürDG, § 55 ThürDG, § 81 ThürBG, § 22 ThürDG, § 24 ThürDG, § 38 ThürDG, § 41 ThürDG, § 50 ThürDG, § 72 ThürDG, § 77 ThürDG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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