Rechtsprechung · VG Magdeburg
VG Magdeburg, Urteil vom 16.10.2026 – 5 A 121/26 MD
- Spruchkörper
- 5. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGMAGDE:2026:1016.5A121.26MD.00
- Normenkette
- § 21 BG ST 2009, § 3 Abs. 2 BeamtBeurtV ST, § 3 Abs. 5 S. 1 BeamtBeurtV ST, § 19 Abs. 2 LbV ST, § 18 Abs. 6 LbV ST
Leitsatz
Bei der Regelbeurteilung von Beamten bleiben Zeiten des Einführungslehrgangs und der Bewährungszeit im Aufstiegsverfahren außer Betracht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine ihr erteilte dienstliche Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2023. Die Klägerin war bis zum XX.XX.2022 als Sachbearbeiterin Einsatz im Reviereinsatzdienst des Polizeirevier X tätig in der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt im Range einer Polizeihauptmeisterin (BesGr A 9 LBesO) tätig. Im Anschluss absolvierte sie im Verwendungsaufstieg in der Zeit vom XX.XX.2022 bis zum XX.XX.2023 die Einführungszeit bei der Fachhochschule Polizei, erwarb mit der schriftlichen Aufstiegsprüfung die (beschränkte) Befähigung für die Ämter der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt und wurde nach der vom XX.XX.2023 bis zum XX.XX.2023 dauernden Bewährungszeit im Range einer Polizeikommissarin beim Polizeirevier X tätig.
In dem Beurteilungsbeitrag des ehemaligen unmittelbaren Dienstvorgesetzten, Herrn PHK K., wurde die Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum XX.09.2022 gemessen am Maßstab ihres damaligen Amtes als Polizeihauptmeisterin (BesGr A 9 LBesO) in den Einzelmerkmalen und im Gesamturteil mit der Wertungsstufe 6 (übertrifft die Anforderungen erheblich) bewertet. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin sei neben ihrer Tätigkeit als Sachbearbeiterin Einsatz im Reviereinsatzdienst des Polizeireviers X als Einsatzleitbeamtin in der Einsatzführungsstelle eingesetzt worden. Aufgrund Ihres hervorragenden Denk- und Urteilsvermögens, ihres ausgezeichneten Fachwissens und ihres hervorstechenden Planungs- und Organisationsverhalten habe sie die Lage der AAO im PR X über weite Strecken völlig selbstständig geführt. Ihre besonderen Fähigkeiten im Bereich Kommunikation und Ausdruck hätten ihr immer wieder zu einer erfolgreichen Lagebewältigung verholfen. Dies gelte auch für herausragende und sich überlagernde Einsätze. Die hohe Qualität und Verwertbarkeit ihrer Arbeitsergebnisse habe dabei immer außer Zweifel gestanden. Im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Einsatzführungsstelle habe Frau A. bei der Betreuung von Praktikanten ihre überragenden Kenntnisse und Fähigkeiten bezüglich der polizeilichen Informations- und Führungssysteme und ihr außergewöhnlicher Überblick deutlich hervortretend gezeigt. Es sei ihr scheinbar mühelos gelungen, junge Menschen in Führungstätigkeiten einzuweisen und ihre Arbeit zu kontrollieren. Neben der Tätigkeit in der Einsatzführungsstelle habe Frau A. auch im Streifendienst ihre herausragenden Fähigkeiten sowohl als Ausbilderin als auch als Einsatzbeamtin bewiesen.
Der Erstbeurteiler bewertete Eignung, Leistung und Befähigung der Beamten in den Einzelmerkmalen und im Gesamturteil mit der Notenstufe 4 (entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht), mit Ausnahme des Einzelmerkmals 3 (Planungs- und Organisationsverhalten), das er mit der Notenstufe 5 (übertrifft die Anforderungen) bewertete. In der Begründung führte der Beurteiler aus, Zeiten des Verwendungsaufstiegs sowie der laufbahnrechtlichen Bewährung seien bei der Erstellung der Regelbeurteilung nicht berücksichtigt worden. Den Beurteilungsbeitrag des PHK K. habe er berücksichtigt. Die Bewertungen im Beurteilungsbeitrag seien Ausdruck einer im Polizeirevierbehörde nicht zu übertreffende Spitzenleistung, die von einer Beurteilungsmilde und dem guten persönlichen Verhältnis zwischen dem PHK K. und der Klägerin geprägt seien. Der Beurteilungsbeitrag unter Berücksichtigung der Beurteilungsmilde, des Laufbahnwechsels und mit Blick auf den für das neue Statusamtes anzulegenden strengeren Maßstabes gewichtet worden. Gemessen an den Anforderungen des neuen Statusamtes habe die Klägerin über den gesamten Beurteilungszeitraum in jeder Hinsicht anforderungsgerechte Leistungen erbracht. Auch nach dem ersten Eindruck betr. die Tätigkeit in der Laufbahngruppe 2 entsprächen die Leistungen den erheblich gestiegenen Anforderungen in jeder Hinsicht.
Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend die Begründung des Erstbeurteilers für die Abweichung von dem Beurteilungsbeitrag sei unangemessen und beruhe auf Mutmaßungen und Unterstellungen zum Verhältnis zwischen Beitragsersteller und der Klägerin. Sie wies ferner darauf hin, dass Sie neben Ihrer Tätigkeit in der Aus- und Fortbildung auch zusätzliche Aufgaben in der Vorgangskontrolle Qualitätssicherung sowie der Bearbeitung von Bußgeldangelegenheiten übernommen habe. Diese zusätzlich wahrgenommenen Aufgaben sein in der Beurteilung nicht angemessen berücksichtigt worden, sodass ihre Leistungen mit der Notenstufe 5 zu bewerten seien.
In seiner Stellungnahme zur Widerspruchsbegründung führte der Erstbeurteiler aus, nach seiner Auffassung erscheine der 2 Jahre nach der Pensionierung des PHK K. erstellte Beurteilungsbeitrag undifferenziert und mit der Notenstufe 6 nicht maßstabswahrend. Auch die Begründung des Gesamturteils weise „erhebliche Schwächen“ auf. Die Begründung sei nicht geeignet, die Bewertung zu tragen. Zudem hätten die wenig wenigen inhaltlichen Ausführungen, etwa zur Kommunikationsfähigkeit, nicht den eigenen Wahrnehmungen des Erstbeurteilers entsprochen. Abgesehen davon sei der Beurteilungsbeitrag unter Berücksichtigung des seinerzeit von der Klägerin bekleideten statusrechtlichen Amtes erstellt worden. Die Klägerin sei nach dem Verwendungsaufstieg auf dem Dienstposten der Opferschutzbeauftragten verwendet worden. Auf den Wunsch der Klägerin seien ihr nach einer gewissen Zeit Aufgaben als Sachbearbeiterin Aus- und Fortbildung übertragen worden. Da es sich dabei um Aufgaben handele, die der Laufbahngruppe 1 zugeordnet sein, seien ihr zusätzlich Tätigkeiten in der Qualitätssicherung übertragen worden. Die Verteilung eingehender Ermittlungsersuchen und die Überwachung der fristgerechten Übermittlung der jeweiligen Antwortschreiben habe die Klägerin eigeninitiativ von einer anderen Mitarbeiterin übernommen, ohne den Erstbeurteiler hiervon in Kenntnis zu setzen.
Ob sich das im Polizeirevier hinlänglich bekannte gute persönliche Verhältnis zwischen der Klägerin und dem PHK K. auf die Bewertungen im Beitrag ausgewirkt hätten, könne dahinstehen, weil nichts daran ändere, dass die Bewertungen Ausdruck einer unangemessenen Beurteilungsmilde seien. Die Übernahme weiterer Aufgaben in der Qualitätssicherung und der Registratur und Verteilung von Ermittlungsersuchen sei nicht Ausdruck einer besonderen Belastbarkeit, sondern erforderlich um einen Mitarbeiter neben den Aufgaben im Bereich der Aus- und Fortbildung auszulasten. K.n der Ermittlungsersuchen seien mehrere Mitarbeitergespräche mit der Klägerin geführt worden, weil Ersuchen regelmäßig in die Verjährung gelaufen seien. Die Kontrolle der Vorgänge, d. h. der gefertigten Strafanzeigen, sei fehlerfrei erfolgt, was jedoch den Erwartungen an Beamte der Laufbahngruppe 2 entspreche.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2025 zurück und führte unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Erstbeurteilers aus, dass der Erstbeurteiler sich mit genügender inhaltlicher Begründung von den Bewertungen im Beurteilungsbeitrag gelöst habe.
Mit der dagegen am 09.01.2026 erhobenen Klage macht die Klägerin weiter geltend, die Abweichung vom Beurteilungsbeitrag sei durch den Erstbeurteiler nicht nachvollziehbar begründet worden. Soweit der Erstbeurteiler meine, die Bewertungen im Beurteilungsbeitrag seien nicht genügend konkret und prägnant begründet, habe es ihm oblegen, sich beim Verfasser des Beurteilungsbeitrag zu vergewissern, auf welcher Grundlage er zu den Bewertungen gekommen sei. Auf eine Beurteilungsmilde und ein gutes persönliches Verhältnis abzustellen, sei reine Spekulation und ersetze keine Begründung. Da der beurteilungsfähige Zeitraum in der Laufbahngruppe 2 nur 2 Monate umfasst habe und die davorliegenden Zeiten in funktionaler Hinsicht überholt seien, sei die Regelbeurteilung rechtswidrig. Die von der Klägerin noch vor dem Laufbahnaufstieg erbrachten Leistungen dürften nicht nachträglich am Maßstab des neuen Aufstiegsamtes bewertet werden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung seines Widerspruchsbe-scheides vom 15.12.2025 zu verurteilen, die am 07.05. 2025 eröffnete dienstliche Regelbeurteilung für den Beur-teilungszeitraum vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2023 aufzuheben und die Klägerin unter Beachtung der Rechts-auffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und nimmt zur Begründung Bezug auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides und die Stellungnahme des Erstbeurteilers.
Gründe
Die zulässige allgemeine Leistungsklage ist unbegründet, weil die angegriffene Regelbeurteilung rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).
Rechtsgrundlage für die der Klägerin erstellte Regelbeurteilung ist § 21 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA. Danach sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten regelmäßig, mindestens jedoch alle 3 Jahre zu beurteilen. Die dienstliche Beurteilung ist nach § 21 Abs. 2 LBG LSA nach einem einheitlichen Maßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des am Beurteilungsstichtag innegehabten Amtes zu erstellen.
Zutreffend hat der Beurteiler den Zeitraum des Verwendungsaufstiegs mit der vom 01.10.2022 bis zum ein 30.03.2023 währenden Einführungszeit bei der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 PolLVO) und den sich für den Zeitraum vom 01.04.2023 bis zum 31.10.2023 anschließenden Laufbahn rechtliche Bewährung Zeit (vgl. §§ 19 Abs. 4 Satz 3, 18 Abs. 6 Satz 2 PolLVO) bei der Bewertung nicht berücksichtigt hat. Zwar lassen die Regelungen in der Beurteilungsverordnung dem Wortlaut nach eine solche inhaltliche Verkürzung des 3-jährigen Regelbeurteilungszeit-raums nicht zu. Danach finden Regelbeurteilungen alle 3 Jahre zu einheitlichen Stichtagen, erstmals zum 31.12.2023 statt, wobei der Beurteilungszeitraum an die vorangegangene Regelbeurteilung oder an die Beendigung der Probezeit anknüpft (§ 3 Abs. 1 und 2 BeurtVO). Dem Wortlaut nach hätte somit die Zeit des Verwendungsaufstieg mit der Einführungszeit bei der Fachhochschule Polizei und der anschließenden Bewährungszeit berücksichtigt werden müssen. Ein Absehen von der Bewertung durch eine Regelbeurteilung sieht § 3 Abs. 5 Nr. 1 BeurtVO nur für den Fall vor, dass der Beamte am Beurteilungsstichtag in einem laufbahnrechtlichen Aufstiegsverfahren befindet. Am Beurteilungsstichtag, dem 31.12.2023, hatte die Klägerin das Aufstiegsverfahren, dass mit dem Ende der Bewährungszeit am 31.10.2023 abgeschlossen war, bereits beendet, so dass ein Absehen von der Regelbeurteilung nicht in Betracht kommt. Dennoch hat der Erstbeurteiler den Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 31.10.2023 zur Recht außer Betracht gelassen. Denn eine Bewertung der Leistungen während der Einführungszeit bei der Fachhochschule erfolgt allein und abschließend durch die Fachhochschule im Rahmen der schriftlichen Abschlussprüfung nach den §§ 1 Abs. 3 Satz 1, 19a PolLVO. Eine Bewertung der Leistungen in der anschließenden Bewährungszeit erfolgt ebenfalls abschließend und ausschließlich durch die vor Ablauf der Bewährungszeit zu erstellenden Bewährungsfeststellung nach den §§ 19 Abs. 4 Satz 3, 18 Abs. 6 Satz 4 PolLVO. In beiden Fällen handelt es sich eigene Bewertungsverfahren aufgrund spezialgesetzlicher Bewertungsvorschriften außerhalb von dienstlichen Anlass- oder Regelbeurteilungen.
Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der beurteilungsfähige Zeitraum in der Laufbahngruppe 2 nach dem Ende der Bewährungszeit 31.10.2023 habe nur 2 Monate betragen, so dass die Regelbeurteilung nicht habe erstellt werden dürfen, weil die davor liegenden Zeiträume, in denen die Klägerin in der Laufbahngruppe 1 tätig gewesen ist, in funktionaler Hinsicht überholt seien und weil die vor dem Laufbahnaufstieg erbrachten Leistungen nicht im Nachhinein am Maßstab des neuen Aufstiegsamtes gemessen werden dürften bleiben (so auch: BVerwG, Urt. v. 12.10.2023 – 2 A 7/22 –, Rn. 39, juris). Weder Gesetzesnoch Verfassungsrecht geben eine Rechtfertigung dafür, den Zeitraum vor der Beförderung des Beamten für die Regelbeurteilung als „in funktionaler Hinsicht überholt“ anzusehen (so: BVerwG, a. a. O., Rn. 42, dagegen zutreffend: OVG LSA, Beschl. v. 21.05.2024 – 1 M 23/24 –, Rn. 15 ff., juris).
Zum einen sieht das Landesrecht zwingend vor, dass der Regelbeurteilungszeitraum für die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BeurtVO LSA zum Beurteilungsstichtag 31.12.2023 zu erstellende Regelbeurteilung drei Jahre beträgt (§ 3 Abs. 1 BeurtVO LSA). Das Gesetz lässt eine Verkürzung des Regelbeurteilungszeitraums nicht zu. Ein Absehen von der Regelbeurteilung sieht § 3 Abs. 5 BeurtVO LSA nur für hier nicht einschlägige andere Fallgestaltungen zu. Zudem bestimmt § 7 Abs. 1 Satz 2 BeurtVO LSA in Übereinstimmung mit § 21 Abs. 2 LBG LSA, dass die dienstlichen Beurteilungen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des am Beurteilungsstichtag innegehabten Amtes erfolgen. Von diesen gesetzlichen Vorgaben der Anlegung eines einheitlichen Maßstabes der Anforderungen des von der Klägerin am 31.12.2023 innegehabten Statusamtes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt für den dreijährigen Regelbeurteilungszeitraum abzuweichen, käme deshalb einzig dann in Betracht, wenn diese gesetzliche Ausgestaltung des Beurteilungsrechts verfassungswidrig wäre. Davon kann indes keine Rede sein.
Zum anderen wird mit der Erwägung, der Zeitraum dürfe nur die Zeit nach der Beförderung erfassen, weil sich der davor liegende Zeitraum als „in funktionaler Hinsicht“ überholt anzusehen sei, verkannt, dass der Beamte über den gesamten Beurteilungszeitraum Leistungen erbracht und Eigenschaften an den Tag gelegt hat, die in ihrer Gesamtheit und in ihrer gesamten Entwicklung über den dreijährigen Beurteilungszeitraum bei den Bewertungen in der Regelbeurteilung zu berücksichtigen sind. Die in dem dreijährigen Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen stehen in Güte und Menge fest. Gleiches gilt für die an den Tag gelegten Befähigungs- und Eignungsmerkmale. Es ist nach dem oben Gesagten nach den Maßgaben des § 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 BeurtVO LSA ohne jede Relevanz, welches statusrechtliche Amt der zu beurteilenden Beamte vor dem Beurteilungsstichtag innegehabt hat. Abzustellen ist allein auf das statusrechtliche Amt im Zeitpunkt des Beurteilungsstichtages (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BeurtVO LSA). Allein dieses Amt ist maßgeblich für die Bestimmung des Maßstabes, nachdem Menge und Güte der auf dem oder auf den Dienstposten erbrachten Leistungen und die Ausprägung der im dreijährigen Beurteilungszeitraum (§ 3 Abs. 1 BeurtVO LSA) an den Tag gelegten Eignung und Befähigung zu messen sind. Welches Amt oder welche Ämter der Beamte davor bekleidet hat, ist nach der klaren und unzweideutigen Regelung in §§ 21 Abs. 2 LBG LSA, 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 BeurtVO LSA auch für die Bestimmung des Beurteilungszeitraums ohne jede Bedeutung.
Soweit demgegenüber geltend gemacht wird, Maßstab für die Beurteilung könne nur das Statusamt sein, das der Beamte „im Zeitpunkt der Dienstleistung“ innegehabt habe und dass es keine Rechtfertigung dafür gebe, den Beamten „rückwirkend“ an einem strengeren Maßstab zu messen, dem er im Zeitpunkt der Dienstleistung nicht habe genügen müssen und dessen Anforderungen an ihn nicht gestellt worden seien (so BVerwG, Beschl. V. 03.03.2025 – 2 VR 4/24 – Rn. 34, juris), wird damit grundlegend verkannt, dass die Eignung, Leistung und Befähigung in Art, Güte und Menge am Ende des Beurteilungszeitraum zum Beurteilungsstichtag als Datum feststeht. Güte und Menge der tatsächlich erbrachten Leistungen sind unabhängig davon, in welchem statusrechtlichen Amt sie erbracht wurden, nach der Leistungserbringung nicht mehr veränderbar. Allein wie die Güte und Menge zu gewichten ist, bestimmt sich nach § 21 Abs. 2 LBG LSA nach den Anforderungen des am Beurteilungsstichtag innegehabten Amtes. Selbstverständlich kann dem nicht entgegengehalten werden, dass der Beamte damit „rückwirkend“ an einem strengeren Maßstab gemessen werde, dem er im Zeitpunkt der Dienstleistung – vor der Beförderung – nicht habe genügen müssen. Denn „gemessen“, also gewichtet und bewertet wird nicht über jeden Tag des Beurteilungszeitraums, sondern nach dem Ende des Beurteilungszeitraums und zwar nach einem einheitlichen Maßstab, nämlich dem des im Beurteilungsstichtag innegehabten Amtes. Soweit die Erwägung, der Beamte werde rückwirkend an Anforderungen gemessen, die im Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht an ihn gestellt worden sind, zum Ausdruck kommen soll, dass der Beamte ein schützenswertes Vertrauen darauf habe, seine Leistungen nicht verbessern zu müssen, solange er nicht befördert wird, wäre eine solche Betrachtungsweise evident verfehlt. Wenn ein Beamter meint, er müsse oder könne seine Leistungen nicht verbessern, so kann er nicht darauf vertrauen, mit einer folgenden Beurteilung besser bewertet zu werden als zuvor. Wurde er im Beurteilungszeitraum befördert und werden deshalb seine Leistungen für den gesamten Beurteilungszeitraum am strengeren Maßstab des Beförderungsamtes gemessen, so ist es wegen des strengeren Maßstabes in der Regel, nämlich bei gleichbleibenden Leistungen gerechtfertigt, die Bewertungen in der nachfolgenden Beurteilung um eine Notenstufe herabzusetzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.03.2007 – 2 BvR 2470/06 –, juris, Rn. 15, OVG LSA, Beschl. v. 17.06.2016 – 1 M 71/16 –, juris, Rn. 19, NdsOVG, Urt. v. 09.02.2010 – 5 LB 497/07 –, juris, Rn. 34). Damit kommt aber eben nicht zum Ausdruck, dass die Leistungen schlechter geworden sind. Vielmehr wird anerkannt, dass der Beamte seine Leistungen in Menge und Güte auf einem gleichbleibenden Niveau gehalten hat. Die Herabsetzung der Notenstufe kann kein Vertrauen des Beamten auf eine bessere Bewertung enttäuschen, weil die schlechtere Notenstufe kein Ausdruck einer Verschlechterung der Leistungen darstellt, sondern allein Ausdruck der Anwendung des strengeren Maßstabes ist. Ebenso werden deutliche Verbesserungen der Leistungen im dreijährigen Regelbeurteilungszeitraum im Falle der Beförderung, unabhängig davon, ob die Beförderung im ersten Monat des Beurteilungszeitraums oder im letzten Monat vor dem Beurteilungsstichtag erfolgt dadurch positiv gewürdigt, dass die Bewertungen in den Notenstufen trotz des anzuwendenden strengeren Maßstabes des Beförderungsamtes gegenüber der vorherigen Regelbeurteilung gleich bleiben werden.
Dagegen könnte nicht eingewandt werden, dem Zeitraum vor der Beförderung komme für die Beurteilung keine Bedeutung mehr zu, weil der Beamte bereits befördert und ein Leistungsvergleich mit der alten Statusgruppe nicht mehr erforderlich sei. Ein solches Verständnis geht fehl, weil die über den gesamten Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen in Übereinstimmung mit den §§ 21 Abs. 2 LBG LSA, 7 Abs. 1 Satz 2 BeurtVO LSA an den Anforderungen des im Beurteilungsstichtag innegehabten Beförderungsamtes zu messen sind und so einen Vergleich von Eignung, Leistung und Befähigung mit den anderen Beamten im neuen statusrechtlichen Amt ermöglichen. Es gibt auch keinen Grund für die Annahme, dass die vor der Beförderung erbrachten Leistungen nicht an den höheren Anforderungen des Beförderungsamtes gemessen werden könnten. Selbstverständlich können damit Leistungsentwicklungen (Verbesserungen, Verschlechterungen oder das Halten des Leistungsniveaus) nachgezeichnet werden. Erst diese Beschreibung ermöglicht die Feststellung, ob an den Bewertungen in der vorhergehenden Regelbeurteilung, gemessen an den strengeren Anforderungen des Beförderungsamtes, festgehalten werden kann, weil der Beamte seine Leistungen im Beurteilungszeitraum, vor oder nach der Beförderung, verbessert hat, oder ob die Bewertungen – insgesamt oder in einzelnen Merkmalen – schlechter ausfallen müssen, weil der Beamte bei gleichbleibendem Leistungsniveau den Anforderungen des höheren Statusamtes wegen des dafür anzulegenden strengeren Maßstabes nicht mehr in gleichem Maße entspricht wie dies im Zeitpunkt des vorhergehenden Beurteilungsstichtages im rangniedrigeren Amt der Fall gewesen ist (VG B-Stadt, Urt. v. 30.05.2024 – 5 A 10/23 –, Rn. 15., juris).
Der weitere Einwand der Klägerin, der Erstbeurteiler habe die Abweichung von den Bewertungen in dem Beurteilungsbeitrag des Herrn PHK K. nicht nachvollziehbar begründet, greift nicht durch. Der Erstbeurteiler hat in der Beurteilung zur Begründung seiner Bewertungen deutlich gemacht, dass er den Beurteilungsbeitrag zur Kenntnis genommen und ihm nicht gefolgt ist. Zur Begründung hat er ausgeführt, bei den Bewertungen im Beitrag handele es sich, verglichen mit den weiteren Bediensteten des Polizeireviers um „absolut nicht zu übertreffende Spitzenleistungen“ (gemeint wohl Spitzenbewertungen), die „von erheblicher Beurteilungsmilde und dem guten persönlichen Verhältnis zwischen dem Beitragsleistenden und der Beamtin geprägt“ seien, keine maßstabswahrende Einschätzungen darstellten und deshalb „nur mit Einschränkungen herangezogen“ worden seien. Damit hat er plausibel aufgezeigt, dass er sich den sehr guten Bewertungen des PHK K. aus Gründen der einheitlichen Anwendung des Beurteilungsmaßstabes nicht anschließe. Soweit die Klägerin hierzu geltend macht, dass die Unterstellung eines Näheverhältnisses und einer darauf beruhenden besonderen Nachsicht bei den Bewertungen durch Herrn PHK K. bloße Spekulation sei, vermag dies die Rechtmäßigkeit der Abweichung nicht in Zweifel zu ziehen. Zwar erscheint es verständlich, wenn die Klägerin die Behauptung, die Bewertungen beruhten auf einer freundschaftlichen Beziehung zum Beitragsersteller und nicht auf ihren Leistungen, nicht hinnehmen will. Indes kommt es darauf für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Beurteilung nicht an. Denn der Erstbeurteiler hat bereits in der Beurteilung ausgeführt, dass er die aus seiner Sicht herausragenden Bewertungen im Beurteilungsbeitrag als eine nicht maßstabswahrende Einschätzung ansehe. Allein dies genügt als nachvollziehbare Begründung für das Abweichen vom Beurteilungsbeitrag. Soweit er die Gründe für die nicht maßstabswahrenden Einschätzungen im guten persönlichen Verhältnis zwischen Beitragsleistendem und Beurteilter sieht, ist dies nur eine Mutmaßung über die Gründe, die zu der nicht maßstabswahrenden Bewertung geführt haben. Ob diese Mutmaßung zutrifft oder nicht, ist hier nicht von Belang, weil dies nichts an der Einschätzung des Erstbeurteilers ändert, dass der Beitrag nicht maßstabswahrend erstellt worden ist. Das hat er auch in seiner Stellungnahme vom 19.08.2025 auf den Widerspruch der Klägerin nochmals bekräftigt, indem er ausführte, dass die Frage des persönlichen Verhältnisses zwischen PHK K. und er Klägerin letztlich dahingestellt bleiben könne.
Ferner hat der Erstbeurteiler zutreffend (vgl. §§ 21 Abs. 2 LBG LSA, 7 Abs. 1 Satz 2 BeurtVO, s. o.) deutlich gemacht, dass Eignung, Leistungen und Befähigung der Klägerin wegen des Wechsels in die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt nunmehr an den strengeren Anforderungen des neuen Statusamtes zu messen seien und hat aus diesen Gründen abgesehen vom Einzelmerkmal 3 jeweils eine um zwei Notenstufen schlechtere Bewertung in den Einzelmerkmalen und im Gesamturteil vorgenommen.
Schließlich kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Beurteilung sei rechtswidrig, weil sich der Erstbeurteiler vor Erstellung der Beurteilung nicht mit dem Beitragsleistenden ins Benehmen gesetzt habe, um sich nähere Aufklärung über die Grundlagen der Bewertungen im Beitrag zu verschaffen. Denn die Beurteilungsrichtlinien sehen eine Pflicht zur – nochmaligen – Beteiligung des Beitragsleistenden nicht vor. Die Beurteilungsrichtlinien (RdErl des MI v. 20.12.2023 – 25.23-03002) geben in der Ziffer 9.1 BRL-PVD nur vor, dass ein Beurteilungsbeitrag einzuholen ist. Ein solcher Beurteilungsbeitrag ist nach § 6 Abs. 1 BeurtVO bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung einzubeziehen. Das heißt aber nicht, dass der Beurteiler dem Beurteilungsbeitrag folgen muss. Er darf davon abweichen, muss die Abweichung aber plausibel begründen. Anlass zu Rückfragen beim Beitragsleistenden wird der Erstbeurteiler nur dann haben, wenn der Inhalt des Beitrages mehrdeutig erscheint und es deshalb gilt, Zweifel über den Inhalt des Beitrages aufzuklären. Eine solche Lage war hier ersichtlich nicht gegeben. Der Beitrag war klar. Wenn der Erstbeurteiler ihm aus Gründen der einheitlichen Anwendung des Maßstabes nicht folgt, so gibt es keinen Grund, sich beim Beitragsleistenden über den Inhalt des Beitrages zu vergewissern.
Die Berufung wird zugelassen, weil die Entscheidung auf einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 12.10.2023 – 2 A 7/22 –, ferner: BVerwG, Beschl. v. 03.03.2025 – 2 VR 4/24 –) beruht.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festge-setzt.
Gründe
Die Bemessung der Höhe des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 3 BeurtVO LSA, § 21 LBG LSA, § 19 PolLVO LSA, § 6 BeurtVO LSA, § 7 BeurtVO LSA, § 52 GKG-LSA, § 1 PolLVO LSA
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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