Rechtsprechung · VG Magdeburg
VG Magdeburg, Beschluss vom 04.11.2013 – 1 A 309/13
- Spruchkörper
- 1. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGMAGDE:2013:1104.1A309.13.0A
Leitsatz
Zur Bemessung des Gegenstandswertes nach § 30 RVG in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung.(Rn.2)
Gründe
Gemäß § 23 Abs. 1 RVG i. V. m. § 40 GKG ist auch für die Berechnung des Gegenstandswertes der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, B. v. 27.07.2011 – 1 Ta 141/11 -, juris, Rdnr. 21; BayVGH, B. v. 03.01.2007 – 12 C 06.876 -, juris, Rdnr. 2). Am 02.08.2013 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Zu diesem Zeitpunkt galt bereits die neue Fassung des § 30 RVG (§ 30 RVG n. F.), weil das Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz am 01.08.2013 in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz ist am 29.07.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und trat nach dessen Art. 50 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG n. F. beträgt der Gegenstandswert einheitlich für alle Klageverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz 5.000,00 Euro. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers sollen auch für Klagen gegen die Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylVfG nunmehr grundsätzlich auch der Wert von 5.000,00 Euro gelten (BT-Drucks. 17/11471, S. 269). Nach § 30 Abs. 2 RVG kann das Gericht ausnahmsweise einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen, wenn der sich nach Abs. 1 (des § 30 RVG) bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Die Festsetzung eines niedrigeren Wertes kann nicht schon dann auf der Grundlage des § 30 Abs. 2 RVG in Betracht kommen, weil es sich um die Klage gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG handelt. Denn das würde gegen den klaren Willen des Gesetzgebers verstoßen. Vielmehr soll nach dem Willen des Gesetzgebers für besonders einfach gelagerte und für die Betroffenen weniger bedeutsame Verfahren einerseits und für besonders umfangreiche Verfahren andererseits § 30 Abs. 2 RVG eine Korrekturmöglichkeit bieten (BT-Drucks. 17/11471, S. 269). Dafür, dass es sich bei dem vorliegenden Klage um ein besonders einfach gelagertes und für den Betroffenen weniger bedeutsames oder umgekehrt um ein besonders umfangreiches und schwieriges Verfahren handelt, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 40 GKG-LSA
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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